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a) Erzeugnisse aus Roggen

Type

1790

Roggenmehl

Abschlag je 100 kg RM.

1800

Roggenvollkornschrot

1.50 RM.

1800

Roggenbackschrot

1.50 RM.

b)

Erzeugnisse aus W

rizen

1950

Weizenmehl

RM.

1700

Weizen voll kor »geh rot

1.50 RM.

1700

Weizenbackschrot

1.50 RM.

550

Weizengrieß

Aufschlag je 100 k, 6.20 RM.

Wird die Type 1700 als Weizenvollmclil hergestellt, so gelten die gleichen r'reise wie für Mehl der Type 1950.

(3.) Der bisher von Handetsmiihlen erhobene Umlagebotrag von .35 I\M. je 100 kg Vollkornsclirot füllt fort

(4.) Die bisher gewährten Rück vergüten gor für die Vevmah- hing von Roggen und Gerste sowie für die Vermahlung von Wei­zen zu Mehl der Type 1950 sind durch die oben genannten Preise abgegolten.

(5.) Die für Verarbeitungsbetriebe und sonstige Abnehmer so­wie für Kleinverteilcr von Mahlerzeugnisscn geltenden Preisvor- sebriften bleiben unverändert.

C. B a e k w a r e n

§ 3 .

(1.) Der B r o t p r e i s für M i s c h b r o t »iw i r d einheit­lich auf .37 R M. je Kilogramm festgesetzt.

(2.) Für Roggenbrot, Roggenvollkornbrot, Roggenschrotbrot, Weizenvollko-nbrot, \Veizenschrotbrot und für anerkannte Spe- zlhibrote sowie für 'alle übrigen Backwaren einschließlich Klein­gebäck (MOch- und W asserware) und Feinbaekwaren bleiben die bestehenden Preisvorschriften unverändert

(3.) Das Mischungsverhältnis der zur Verwendung kommenden Mahlerzeugnisse ergibt sich aus §§ 124 ff. der Anordnung vom

I. 7. 1944 (RNVIll. S. 223). Zeitbedingte Abänderungsvorschfiften erläßt das Landesernährungsamt. Bei Weizenvollkornbrot und Weizenseh rotbrot gelten die Voraussetzungen für eine Preisregc- lung nach der Anordnung des AViirtt. Wirtschnftsministers Preisbildungsstelle vom 1. 2. 1941 (Reg.Anz. Nr. 10 vom 3. 2. 1941) dann noch als erfüllt, wenn mindestens 90 Ilundorttcilc Wcizenvollkorn- bzw. Weizcnbackschrot verarbeitet werden.

D. Teig waren

M

Für Teigwuren, die unter Verwendung von Mehl der Typen 1050 und 1350 hergestellt werden, gelten die in der Anordnung vom 1. 7. 44 (RNVB1. S. 223) für Großverteiler, Kleinverteilcr und Verbraucher festgesetzten Preise ohne Abschlag.

E. Sclilußbesti m m ungen § 5 ,

Die Bestimmungen der Anordnungen der Haupt Vereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittolwirtsehaft vom 1. 7. 41 (RNVB1. S. 223) und vom 15. 2. 45 XRNVB1. S. 27) bleiben in Kraft, soweit sie nicht den Bestimmungen dieser Anordnung entgegen­stehen.

II. Anordnung über Preisänderungen für Schlachtvieh, Fleisch,

Fleisch- und Wurstwaren vom 2. April 194ß

A. Schlachtvieh preise

§ 1

(1.) Die Erzeugerpreise für Schlachtvieh (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe) bleiben unverändert.

'(2.) Die dem Erzeuger bisher aus öffentlichen' Mitteln zugeflo.s- senen Stützungsbeträge zur Verbilligung der Verbraucherpreise für Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren werden von derjenigen Wirtschaftsstufe getragen, der sie nach der bisherigen Regelung erstattet worden sind. *

(3.) Die bei der Anlieferung von Schlachtvieh bisher gezahlten Umleitungsentschädigungen können auch künftig aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

Das Verfahren regelt an Stelle der Hauptvereinigung der deut­schen Viehwirtschaft das Landescrnjjhrungsamt.

B. Preise für Fleisch, Fleisch - .ui nd Wurstwaren im Großhandel §'2

(1.) Für den Absatz von Fleisch im Großhandel bleiben die Preisvorsehriften der 8§ 114 ff. der Schlachtviehmarktordnung vom 15. 12. 1943 (RNVBl. S. 521) in der Fassung der Anordnung von; 12. 2. 1945 in Geltung mit Maßgabe, daß auf die nach § 114 a. a. O zulässigen Höchstpreise folgende Zuschläge berechnet werden dürfen:

a) Rinderhälften

Qualität I TI III

jo 50 kg in RM. 25. 23. 23.

b) Schweinehälften

von Schweinen sämtlicher Schlaohtwertklassen ohne besondere Qualitätsfestsetzung

je 50 kg in RM.

(2.) Die Vorschriften über die bei Abgabe von Fleisch und Fleiseliwaren an Wieder verkauf er zu gewährenden Preisnach­lässe werden hierdurch nicht berührt.

C. Preise für Fleisch, Fleisch - und Wurstwaren im Kleinhandel ,

§ 3

(L) An die Stelle der durch die Verordnung des Württ. Wirt­schaftsministers' Preisbildungsstelle vom 25. Januar 1937 fRog..\nz. Nr: 10 vom 28. 1. 1937) festgesetzten Fleisch- und \\ urstprcise treten einheitlich für alle Gemeinden der französisch besetzten Zone Württembergs und Hohenzollerns folgende Klein- handelshöehstpreise je 500 Gramm in Reichsmark:

a) R i n d f 1 e i e h

Güteklasse

T

II -

Riiulcrschoß. Schlachtbraten

1.60

Braten fleisch (Schmorfleisch)

1.10

1 .

Siedfleisch (Suppenfleisch)

L

9i. l

Knochen

.22

_2_ t

Markknochen

.45

Ab

b) .Schweinefleisch

Sichwcinetloi»i:li (mit Knochen) 1.; Filet 1.50; Schnitzel 1.40; Kotelett 1.30: Schweinebauch.92: Speck 1.; Schmalz 1.24 RM.

. c) W n r s t w aron

Kallisleberwurst 2.; Roulade 2: Sehweinofuß 2.; Zungen­wurst 2: Frankfurter Streichleberwurst. 1.90; Schinkenwurst, geraucht 1.80; Srlnvartrumagen 1.80; Frankfurter Preßkopf 1,70; .Mettwurst 1.70: Saiten wurst 1 .GO: Leberkäs 1.60; Bratwurst, frisch 1.50; Bratwurst, geraucht 1.50: Schinkenwurst, frisch 1.48; Preßwurst 1.10; Rote Wurst 1.05; Schwarze Wurst.68; Leber- wurst, frisch.68: Blutwurst.11; Landjäger Paar30 RM

D Sonstige Fleisch - und Wurstwaren ,

§ 4

Die Groß- und Kleinhandelshöchstproise für Kalbfleisch, Ham­mel fleisch. Kitzfleisch. Pferdefleisch und Pferdewurst bleiben itn- \ ordiniert.

E. S.c h I u ß I) e s t i in m n n g c n . §5

Die \ orseliiiricii der Haupt Vereinigung der deutschen Vieh- wirtsclinft. des Keieliskommissars für 'die Preisbildung und des i Württ Wirlseliaftsministers über Preise. Lieferungs- und ,Zah­lungsbedingungen für Schlachtvieh, Fleisch, Fleisch- und Wurst­waren bleiben in Geltung, soweit sic nicht den Bestimmungen die­ser Anordnung entgegenstellen.

III. Anordnung über Proisäiidorungcn auf dom Gebiete der Milch- iind Fettvvirtschaft vom 2. April 1946

Teil T: Milch und M i 1 c li c r z e u g n i s s c A. Prcisäfür Milch § 1

Die Milch-Abgabepreise des Erzeugers worden um die bisher aus öffentlichen Mitteln gezahlten Stützungsbeträge zur Verbil­ligung der Verbraucherpreise für Trinkmilch und aus Milch her­gestellte Erzeugnisse (Mildhbarstützung) erhöht. Die Prämie zur Steigerung der Milchmarktleistung bleibt hierbei außer Ansatz, a) T r i n k m i 1 c li - § 2

(1.) Die jeweils örtlich geltenden V e r b r a u c li e r h ö c h s t- p reise für Vollmilch und eingestellte Trink- lii i 1 e h werden um 2 R p f. je Liter, die Verb raucher- höchst preise für entrahmte Frischmilch und Trin k Initteriliilcli um je 1 Rp f: je Liter erhöht Der Mindestpreis für Vollmilch und eingestellte Trinkmilch wird auf 22 Rpf. je Liter, für entrahmte Frischmilch und Trinkbutter- i milch auf 9 Rpf je Liter bei Abgabe an Verbraucher festgesetzt. I

(2.) Der Höchstpreis für die zum Zwecke der Verfütterung an i die Milcherzeuger zurückgegebene Mager- und Buttermilch be- j trägt 4 Rpf. je Liter. ;

' § 3

Die an'der Milchverteilung beteiligten Wirtschaftsstufen haben den Unterschied zwischen den bisher zulässigen und den in § 2 1

festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen ungekürzt dem Milch- erzeuger zuzuführen. Die Erhöhung der nach den bestehenden An­ordnungen bei der Verteilung von Milch sowie beim Ausschank von Trinkmilch zulässigen Handelsspannen ist unzulässig. b)'Dau er milcher Zeugnisse § 4

(Die für die Abgabe von Dhuermilcherzeugnissen durch den Erzeuger festgesetzten Höchstpreise sind aus Raumersparnis­gründen hier nicht abgedruckt. Sie können bei der Preisbehörde erfragt werden.)

B. Preise für Butter i

§ 5

(1.) Für molkereimäßig hergestelltp Butter gelten folgende Preise in Reichsmark jeweils einschließlich Gebinde bzw. Ver­packung bei Abgabe an:

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