Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

28. Man 1946

Nr. 57

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Herabsetzung der Brotration

Um den Anschluß an die neue Ernte zu finden, erweist es sich als erforder­lich, im französisch besetzten Gebiet Württemberg-Hohenzollerns die Brot­ration ab sofort zu senken. Da es kar­tentechnisch nicht möglich wäre, diese Senkung in der zweiten Hälfte des Mo­nats März noch allgemein durchzufüh- ren ein Teil der Normalverbraucher hat seine Brotmarkenabschnitle für März bereits eingelöst ist es notwen­dig, die Kürzung der Märzration z. T. auf den Monat April zu übertragen, so daß hierdurch die für letztgenannten Monat vorgesehene Kürzung sich ver­ringert oder, mit andern Worten, ein Teil der Märzration in Brot als Vor­schuß für April betrachtet werden muL / Für die einzelnen Altersstufen ergibt sich hiernach folgende Regelung: Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Kinder von 36 Jahren (K 2) für den Monat März wird bewertet: im März mit 680 Gramm, im April mit 320 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Jugendliche von 610 Jahren (J 1) für den Monat März wird bewertet: im März mit 520 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Jugendliche von 1018 Jahren (J 2) für den Monat März wird bewertet: im März mit 120 Gramm, im April mit 880 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 und 4 der Lebensmittelkarte für Erwachsene über 18 Jahren (E) für den Monat März wird bewertet:

An die Bevölkerung des Kreises!

Gebt Eurer Verbundenheit mit unse­ren Kriegsgefangenen durch weitere Kleiderspenden Ausdruck. Vergeßt sie nicht!

Das Hilfswerk für die deutschen Kriegsgefangenen beim Landratsamt Calw nimmt alle Gaben zur Weiter­leitung dankbar entgegen. Hilfskomitee für die Kriegsgefangenen des Kreises Calw.

im März mit zusammen 800 Gramm, im April mit zusammen 1200 Gramm (Vorschuß).

Die vorstehend aufgeführten Karten- absehnitte Nr. 3 bzw. bei Erwachsenen Nr. 3 und 4 der Lebensmittelkarte für März 1946 behalten den ganzen Monat April über ihre Gültigkeit.

Abschnitt 6 der Schwerarbeiterzusatz­karte (1. Kategorie) wird bewertet: im März mit 80 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 6 der Waldarbeiterkarte (2. Kategorie) wird-bewertet: im März mit 20 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 422 der Zusatzkarte für wer­dende und stillende Mütter wird be­wertet:

im März mit 375 Gramm, im April mit 400 Gramm (Vorschuß). Calw, den 21. März 1946.

Kreisernährungs amt

Versorgung mit Wascbmitteln

In der ersten Aprilhälfte erhalten alle Normalverbraucher und Selbstver­sorger:

1 Stück Einheitsseife, sowie 1 NP. Waschpulver, außerdem Kinder bis zu 3 Jahrengzu­sätzlich:

1 Stück Feiaseife und 1 NP. Waschpulver.

Die Ausgabe in den Einzelhandels­geschäften erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter, und zwar: Einheitsseife und Waschpulver Normalverbraucher gegen Sonderauf­ruf A/77 April

Selbstversorger SV gegen Abschnitt 315 April

Feinseife und Waschpulver für Kinder Normalverbraucher Kl, Sonderaufruf A/76 April

Selbstversorger SV K 1, Abschnitt 314 April.

Calw, den 25. März 1946.

Kreiswirtschaftsamt

Öffentliche Tanzunterhaltungen

Hinsichtlich der Abhaltung öffent­licher Tanzunterhaltungen gilt zur Zeit folgendes:

öffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Landratsamts nicht abgehalten werden. Die zu den Veranstaltungen erforder lic-he Genehmigung des Gouvernement Militaire wird vom Landratsamt einge­holt. Auch soweit bisher die Genehmi­gt ng von Veranstaltungen an Werk­tagen den Ortspolizeibehörderi zukam, ist bis auf weiteres das Landratsamt zuständig. Die Bürgermeisterämter der Kreisgemeinden sind hierauf bereits mit Runderlaß vom 29. 10. 1945 Nr. 211 aufmerksam gemacht worden.

Verboten sind öffentliche Tanzunter­haltungen aD folgenden Tagen:

a) in der Karwoche,

b) am Christfest, Ostersonntag. Pfingst­sonntag, Fronleichnamstag und am Bußtag,

c) an den Sonntagen der Advents- und ' Fastenzeit.

Die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzunterhaltungen wird zur Zeit nur unter der Bedingung erteilt, daß weib­liche Jugendliche unter 16 Jahren und männliche Jugendliche unter 18 JahreD ohne Begleitung der Erziehungsbereeh tigten keinen Zutritt haben. In Beglei tung von Erziehungsberechtigten ist solchen Jugendlichen der Aufenthai bei Tanzveranstaltungen auch nur bb 23 Uhr gestattet.

Für die Genehmigung von Tanzver gnügen sind nach der Landesgebühren Ordnung Gebühren im Rahmen voi 5. bis 150. RM. zu erheben. Die Ge Mihrenfestsetzungen erfolgen im Ein zelfall durch das Landratsamt.

Die Gesuche um Genehmigung zui Abhajtung von Tanzveranstaltunger sind vom Veranstalter über das zustän dige Bürgermeisteramt, möglichst au den eingeführten Vordrucken, schrift lieh zu stellen und müssen mindestem 3 Wochen vom Tag der Abhaltung b© mir eingegangen sein.

Die

Bürgermeisterämter

haben be