Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW
28. Man 1946
Nr. 57
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Herabsetzung der Brotration
Um den Anschluß an die neue Ernte zu finden, erweist es sich als erforderlich, im französisch besetzten Gebiet Württemberg-Hohenzollerns die Brotration ab sofort zu senken. Da es kartentechnisch nicht möglich wäre, diese Senkung in der zweiten Hälfte des Monats März noch allgemein durchzufüh- ren — ein Teil der Normalverbraucher hat seine Brotmarkenabschnitle für März bereits eingelöst — ist es notwendig, die Kürzung der Märzration z. T. auf den Monat April zu übertragen, so daß hierdurch die für letztgenannten Monat vorgesehene Kürzung sich verringert oder, mit andern Worten, ein Teil der Märzration in Brot als Vorschuß für April betrachtet werden muL / Für die einzelnen Altersstufen ergibt sich hiernach folgende Regelung: Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Kinder von 3—6 Jahren (K 2) für den Monat März wird bewertet: im März mit 680 Gramm, im April mit 320 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Jugendliche von 6—10 Jahren (J 1) für den Monat März wird bewertet: im März mit 520 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 der Lebensmittelkarte für Jugendliche von 10—18 Jahren (J 2) für den Monat März wird bewertet: im März mit 120 Gramm, im April mit 880 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 3 und 4 der Lebensmittelkarte für Erwachsene über 18 Jahren (E) für den Monat März wird bewertet:
An die Bevölkerung des Kreises!
Gebt Eurer Verbundenheit mit unseren Kriegsgefangenen durch weitere Kleiderspenden Ausdruck. Vergeßt sie nicht!
Das Hilfswerk für die deutschen Kriegsgefangenen — beim Landratsamt Calw — nimmt alle Gaben zur Weiterleitung dankbar entgegen. Hilfskomitee für die Kriegsgefangenen des Kreises Calw.
im März mit zusammen 800 Gramm, im April mit zusammen 1200 Gramm (Vorschuß).
Die vorstehend aufgeführten Karten- absehnitte Nr. 3 bzw. bei Erwachsenen Nr. 3 und 4 der Lebensmittelkarte für März 1946 behalten den ganzen Monat April über ihre Gültigkeit.
Abschnitt 6 der Schwerarbeiterzusatzkarte (1. Kategorie) wird bewertet: im März mit 80 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 6 der Waldarbeiterkarte (2. Kategorie) wird-bewertet: im März mit 20 Gramm, im April mit 480 Gramm (Vorschuß). Abschnitt 422 der Zusatzkarte für werdende und stillende Mütter wird bewertet:
im März mit 375 Gramm, im April mit 400 Gramm (Vorschuß). Calw, den 21. März 1946.
Kreisernährungs amt
Versorgung mit Wascbmitteln
In der ersten Aprilhälfte erhalten alle Normalverbraucher und Selbstversorger:
1 Stück Einheitsseife, sowie 1 NP. Waschpulver, außerdem Kinder bis zu 3 Jahrengzusätzlich:
1 Stück Feiaseife und 1 NP. Waschpulver.
Die Ausgabe in den Einzelhandelsgeschäften erfolgt nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter, und zwar: Einheitsseife und Waschpulver Normalverbraucher gegen Sonderaufruf A/77 April
Selbstversorger SV gegen Abschnitt 315 April
Feinseife und Waschpulver für Kinder Normalverbraucher Kl, Sonderaufruf A/76 April
Selbstversorger SV K 1, Abschnitt 314 April.
Calw, den 25. März 1946.
Kreiswirtschaftsamt
Öffentliche Tanzunterhaltungen
Hinsichtlich der Abhaltung öffentlicher Tanzunterhaltungen gilt zur Zeit folgendes:
öffentliche Tanzlustbarkeiten dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Landratsamts nicht abgehalten werden. Die zu den Veranstaltungen erforder lic-he Genehmigung des Gouvernement Militaire wird vom Landratsamt eingeholt. Auch soweit bisher die Genehmigt ng von Veranstaltungen an Werktagen den Ortspolizeibehörderi zukam, ist bis auf weiteres das Landratsamt zuständig. Die Bürgermeisterämter der Kreisgemeinden sind hierauf bereits mit Runderlaß vom 29. 10. 1945 Nr. 211 aufmerksam gemacht worden.
Verboten sind öffentliche Tanzunterhaltungen aD folgenden Tagen:
a) in der Karwoche,
b) am Christfest, Ostersonntag. Pfingstsonntag, Fronleichnamstag und am Bußtag,
c) an den Sonntagen der Advents- und ' Fastenzeit.
Die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzunterhaltungen wird zur Zeit nur unter der Bedingung erteilt, daß weibliche Jugendliche unter 16 Jahren und männliche Jugendliche unter 18 JahreD ohne Begleitung der Erziehungsbereeh tigten keinen Zutritt haben. In Beglei tung von Erziehungsberechtigten ist solchen Jugendlichen der Aufenthai bei Tanzveranstaltungen auch nur bb 23 Uhr gestattet.
Für die Genehmigung von Tanzver gnügen sind nach der Landesgebühren Ordnung Gebühren im Rahmen voi 5.— bis 150.— RM. zu erheben. Die Ge Mihrenfestsetzungen erfolgen im Ein zelfall durch das Landratsamt.
Die Gesuche um Genehmigung zui Abhajtung von Tanzveranstaltunger sind vom Veranstalter über das zustän dige Bürgermeisteramt, möglichst au’ den eingeführten Vordrucken, schrift lieh zu stellen und müssen mindestem 3 Wochen vom Tag der Abhaltung b© ■mir eingegangen sein.
Die
Bürgermeisterämter
haben be