tungen, Krankenhäuser, Aerzten und Apotheken:

Der monatlich* Gasverbrauch hier­für darf den mittleren monatlichen Verbrauch von 1948, nicht überschrei­ten.

4. Gasverbrauch von Indu- . striebetrieben:

Gasentnahme ist den Industriebetrie­ben nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung gestattet. Auskunft hier­über erteilt das Gaslieferwerk. ö. Gas-Raumheizung ist in je­dem Falle verboten.

6. Sondergenehmigungen:

Sondergenehmigungen für zusätz­liches Gas werden nur erteilt für Kranke auf Grund ärztl. Zeugnis »es, Kinder unter 1 Jahr und für werdende Mütter im Monat der Nie­derkunft.

7 . Strafmaßnahmen:

Bei Ueberschreitung des zugelasse­nen monatlichen Gasverbrauchs wer­den folgende Strafen verhängt:

a) für jeden mehrverbrauchten Ku bikmeter ist eine Strafe von 10. RM zu entrichten;

b) wenn der zugelassene Verbrauch um mehr als 10 Prozent überschritten ist, wird dem Gasabnehmer die Gas­zufuhr gesperrt. Diese Sperre dauert bei der ersten Ueberschreitung von 10 Prozent oder mehr 1 Woche, bei der zweiten Ueberschreitung von 10 Pro­zent oder mehr 1 Monat, bei dreimali­ger Ueberschreitung wird die Gas­zufuhr endgültig gesperrt.

Die Gasabnehmer sind selbst ver­pflichtet, den Gaszähler zu überwachen und dafür zu sorgen, daß keine Geber- »chreitung stattfindet- Calw, 9. Februar 1946.

Kreiswirts ob aftsamt.

Handschuhe für Kriegsbeschädigte Die von den Orthopädischen Versor- gungsstelien Reutlingen und Karls­ruhe und vom Kreiswirtschaftsamt Calw genehmigten Handschuhe können wie folgt bezogen werden:

1. ln Calw bei der Firma Friedrich Daur am Markt für die Kriegs­beschädigten aus -dem früheren Oberamt Calw.

2. In Nagold bei der Firma Schiler- Benz für die Kriegsbeschädigten aus dem früheren Oberamt Nagold-

3. ln Neuenbürg bei der Firma Schumacher für die Kriegsbeschä­digten aus dem früheren Oberamt Neuenbürg.

Bezugsberechtigt sind nur solche Kriegsbeschädigte, die einen Bestell­schein der Orthopädischen Versor­gungsstelle oder einen Bezugschein des Kreiswirtschaftsamts Calw ver­weisen. Die Bezugscheine des Kreis­wirtschaftsamtes werden den Antrag­stellern. die berücksichtigt werden

konnten, in den nächsten Tagen durch die Bürgermeisterämter zugestellt.

Kriegsbeschädigte, ( die bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wer­den konnten, wenden sich an die Or­thopädische Versorgungsstelle Reut­lingen an einem der nächsten Sprech­tage im Kreise Calw in Calw, Nagold, Wildbad oder Neuenbürg.

Der Lanärai

Fürsorgestelle "für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene

Rotes Kreuz aufgelöst

Das Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland ver­öffentlicht folgende Verordnung:

Artikel 1. Das Deutsche Rote Kreuz in der Zone Frangaise dOccupation wird aufgelöst. Alle mit dem Deut­schen Rolen Kreuz zusammenhängen­den Organisationen babeD unverzüg­lich jegliche Tätigkeit einzustellen.

Artikel 2. Sofort nach der Veröffent­lichung dieser Verordnung wird das gesamte Vermögen der Organisation des Deutschen Roten Kreuzes in der Zone Frangaise dOccupation unter Zwangsverwaltung gestellt; gleichzei tig werden ihre Konten abgeschlossen und gesperrt.

Artikel 3 Bis zur evtl. Neubildung

Tab&kwarenausg&be Die französische Militärregierung hat weitere Tabakwaren freigegeben. Die Ausgabe erfolgt auf die Ab­schnitte 58 der Raucherkarte mit je 20 Zigaretten oder je 5 Zigafren.

Es werden beliefert Abschnitt 5 und 6 in der zweiten Februarhälfte. Ab­schnitt 7 und 8 vom 15. März ab. Frühere Ausgabe ist verboten.

Calw, 15. Februar 1£M6.

Kreiswirtschaftsamt.

Abgabe von Suppenerzeugnissen Zur Ausgabe kommen 60 g Maggi- Erzeugnisse (Suppen- oder Brühwür­fel oder flüssige Würze) auf Abschnitt 77 aller Lebensmittelkarten der Nor­malverbraucher und Teilselbstversor­ger, sowie bei Vollselbstversorgern auf Abschnitt 313. Die Groß Verteiler sind angewiesen, die Kleinverteiler zu beliefern.

Calw, 8- Februar 1946.

Kreisernährungsamt.

t ,

Versorgung der Gemeinden ' mit Zuchtbullen Der Württ. Fleckviehzuchtverband Sitz Herrenberg gibt, folgendes be­kannt:

Die nächste Zuchtviehabsatzveran- staltung des Württ. Fleckviehzuebt- verbandes f d. Stilcbgau findet voraus­sichtlich im März dieses Jahres statt. Bei der z. Z. geringen Erzeugung an

eines Deutschen Roten Eireuzes kann die Verwaltung des bisherigen Ver­mögens des nunmehr aufgelösten Deutschen Roten Kreuzes zeitweilig anderen Organisationen ähnlicher Be­tätigung zugewiesen werden.

Diese Organisationen dürfen keines­falls eine Veräußerung der ihnen zur Verwaltung an vertrauten unbeweg­lichen Güter vornehmen.

Artikel 4. Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an darf niemand mehr sich die Zugehörigkeit zum,Deutschen Roten Kreuz zunutze machen oder ir­gendwelche Abzeichen, Passierscheine oder Briefbogen mit offiziellem Deut- schen-Roten-Kreuz-Kopf verwenden.

Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen wird gemäß deE gelten­den Gesetzen strafrechtlich verfolgt.

Artikel 5. Der Administrateur G£n6- ral Adjoint pouis le Gouvernement Mi- litaire de la Zone Fransaise dOccupa­tion wird mit der Durchführung die­ser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des Französischen Ober­kommandos in Deutschland zu ver­öffentlichen ist.

Der Commandant en Chef Frangais eD Allemagne P Koenig.

Jungbullen ist c»n Ueberblick über den Bedarf unerläßliche Voraussetzung für die gleichmäßige Versorgung der Ge­meinden mit Zuchtbullen. Die Bürger­meister der Gemeinden, die bis März dringenden Bedarf an Jungbullen ha­ben und noch keine schriftliche Mit­teilung erhalten haben, daß der Be­darf der Gemeinde Für die nächste Bul­len - Absatzveranstaltung vorgemerkt ist, werden deshalb aufgefordert, ihren Bedarf schriftlich beim Fleckvieh­zuchtverband für den Sükhgau. Ge­schäftsstelle Herrenberg, baldmöglichst, jedoch spätestens so anzumelden, daß die Bedarfsanmeldung bis 1. März 1946 vorliegt. Nur bei Einhaltung dieses Termins besteht Aussicht auf Zutei­lung von Zuchtbullen bei der nächsten Absatzveranstaltung.

Gleichzeitig werden die Mitglieder der Viehzuchtvereine aufgefordert, verkaufsfähige Jungbullen, die bis Mitte März 13 Monate alt werden, unter Angabe des Geburtstages, des Vaters und der Mutter, gleichfalls spätestens bis 1. März 1946 bei der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes anzumelden.

Es besteht Veranlassung, außerdem darauf hinzuwadsen, daß im Interesse der Versorgung aller Gemeinden Zuchtbullenverkäufe ab Stall unter­sagt sind und die Körpapiere für solche Bullen nicht ausgestellt werden können.

Calw, 5. Februar 1946.

Landratsamt.

Ausgabe von Tabak und Suppenwürze