tungen, Krankenhäuser, Aerzten und Apotheken:
Der monatlich* Gasverbrauch hierfür darf den mittleren monatlichen Verbrauch von 1948, nicht überschreiten.
4. Gasverbrauch von Indu- . striebetrieben:
Gasentnahme ist den Industriebetrieben nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung gestattet. Auskunft hierüber erteilt das Gaslieferwerk. ö. Gas-Raumheizung ist in jedem Falle verboten.
6. Sondergenehmigungen:
Sondergenehmigungen für zusätzliches Gas werden nur erteilt für Kranke — auf Grund ärztl. Zeugnis »es —, Kinder unter 1 Jahr und für werdende Mütter im Monat der Niederkunft.
7 . Strafmaßnahmen:
Bei Ueberschreitung des zugelassenen monatlichen Gasverbrauchs werden folgende Strafen verhängt:
a) für jeden mehrverbrauchten Ku bikmeter ist eine Strafe von 10.— RM zu entrichten;
b) wenn der zugelassene Verbrauch um mehr als 10 Prozent überschritten ist, wird dem Gasabnehmer die Gaszufuhr gesperrt. Diese Sperre dauert bei der ersten Ueberschreitung von 10 Prozent oder mehr 1 Woche, bei der zweiten Ueberschreitung von 10 Prozent oder mehr 1 Monat, bei dreimaliger Ueberschreitung wird die Gaszufuhr endgültig gesperrt.
Die Gasabnehmer sind selbst verpflichtet, den Gaszähler zu überwachen und dafür zu sorgen, daß keine Geber- »chreitung stattfindet- Calw, 9. Februar 1946.
Kreiswirts ob aftsamt.
Handschuhe für Kriegsbeschädigte Die von den Orthopädischen Versor- gungsstelien Reutlingen und Karlsruhe und vom Kreiswirtschaftsamt Calw genehmigten Handschuhe können wie folgt bezogen werden:
1. ln Calw bei der Firma Friedrich Daur am Markt für die Kriegsbeschädigten aus -dem früheren Oberamt Calw.
2. In Nagold bei der Firma Schiler- Benz für die Kriegsbeschädigten aus dem früheren Oberamt Nagold-
3. ln Neuenbürg bei der Firma Schumacher für die Kriegsbeschädigten aus dem früheren Oberamt Neuenbürg.
Bezugsberechtigt sind nur solche Kriegsbeschädigte, die einen Bestellschein der Orthopädischen Versorgungsstelle oder einen Bezugschein des Kreiswirtschaftsamts Calw verweisen. Die Bezugscheine des Kreiswirtschaftsamtes werden den Antragstellern. die berücksichtigt werden
konnten, in den nächsten Tagen durch die Bürgermeisterämter zugestellt.
Kriegsbeschädigte, ( die bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, wenden sich an die Orthopädische Versorgungsstelle Reutlingen an einem der nächsten Sprechtage im Kreise Calw in Calw, Nagold, Wildbad oder Neuenbürg.
Der Lanärai
Fürsorgestelle "für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
Rotes Kreuz aufgelöst
Das Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland veröffentlicht folgende Verordnung:
Artikel 1. Das Deutsche Rote Kreuz in der Zone Frangaise d’Occupation wird aufgelöst. Alle mit dem Deutschen Rolen Kreuz zusammenhängenden Organisationen babeD unverzüglich jegliche Tätigkeit einzustellen.
Artikel 2. Sofort nach der Veröffentlichung dieser Verordnung wird das gesamte Vermögen der Organisation des Deutschen Roten Kreuzes in der Zone Frangaise d’Occupation unter Zwangsverwaltung gestellt; gleichzei tig werden ihre Konten abgeschlossen und gesperrt.
Artikel 3 Bis zur evtl. Neubildung
Tab&kwarenausg&be Die französische Militärregierung hat weitere Tabakwaren freigegeben. Die Ausgabe erfolgt auf die Abschnitte 5—8 der Raucherkarte mit je 20 Zigaretten oder je 5 Zigafren.
Es werden beliefert Abschnitt 5 und 6 in der zweiten Februarhälfte. Abschnitt 7 und 8 vom 15. März ab. Frühere Ausgabe ist verboten.
Calw, 15. Februar 1£M6.
Kreiswirtschaftsamt.
Abgabe von Suppenerzeugnissen Zur Ausgabe kommen 60 g Maggi- Erzeugnisse (Suppen- oder Brühwürfel oder flüssige Würze) auf Abschnitt 77 aller Lebensmittelkarten der Normalverbraucher und Teilselbstversorger, sowie bei Vollselbstversorgern auf Abschnitt 313. Die Groß Verteiler sind angewiesen, die Kleinverteiler zu beliefern.
Calw, 8- Februar 1946.
Kreisernährungsamt.
t ,
Versorgung der Gemeinden ' mit Zuchtbullen Der Württ. Fleckviehzuchtverband Sitz Herrenberg gibt, folgendes bekannt:
Die nächste Zuchtviehabsatzveran- staltung des Württ. Fleckviehzuebt- verbandes f d. Stilcbgau findet voraussichtlich im März dieses Jahres statt. Bei der z. Z. geringen Erzeugung an
eines Deutschen Roten Eireuzes kann die Verwaltung des bisherigen Vermögens des nunmehr aufgelösten Deutschen Roten Kreuzes zeitweilig anderen Organisationen ähnlicher Betätigung zugewiesen werden.
Diese Organisationen dürfen keinesfalls eine Veräußerung der ihnen zur Verwaltung an vertrauten unbeweglichen Güter vornehmen.
Artikel 4. Vom Inkrafttreten dieser Verordnung an darf niemand mehr sich die Zugehörigkeit zum,Deutschen Roten Kreuz zunutze machen oder irgendwelche Abzeichen, Passierscheine oder Briefbogen mit offiziellem Deut- schen-Roten-Kreuz-Kopf verwenden.
Jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen wird gemäß deE geltenden Gesetzen strafrechtlich verfolgt.
Artikel 5. Der Administrateur G£n6- ral Adjoint pouis le Gouvernement Mi- •litaire de la Zone Fransaise d’Occupation wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt ■ des Französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist.
Der Commandant en Chef Frangais eD Allemagne P Koenig.
Jungbullen ist c»n Ueberblick über den Bedarf unerläßliche Voraussetzung für die gleichmäßige Versorgung der Gemeinden mit Zuchtbullen. Die Bürgermeister der Gemeinden, die bis März dringenden Bedarf an Jungbullen haben und noch keine schriftliche Mitteilung erhalten haben, daß der Bedarf der Gemeinde Für die nächste Bullen - Absatzveranstaltung vorgemerkt ist, werden deshalb aufgefordert, ihren Bedarf schriftlich beim Fleckviehzuchtverband für den Sükhgau. Geschäftsstelle Herrenberg, baldmöglichst, jedoch spätestens so anzumelden, daß die Bedarfsanmeldung bis 1. März 1946 vorliegt. Nur bei Einhaltung dieses Termins besteht Aussicht auf Zuteilung von Zuchtbullen bei der nächsten Absatzveranstaltung.
Gleichzeitig werden die Mitglieder der Viehzuchtvereine aufgefordert, verkaufsfähige Jungbullen, die bis Mitte März 13 Monate alt werden, unter Angabe des Geburtstages, des Vaters und der Mutter, gleichfalls spätestens bis 1. März 1946 bei der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes anzumelden.
Es besteht Veranlassung, außerdem darauf hinzuwadsen, daß im Interesse der Versorgung aller Gemeinden Zuchtbullenverkäufe ab Stall untersagt sind und die Körpapiere für solche Bullen nicht ausgestellt werden können.
Calw, 5. Februar 1946.
Landratsamt.
Ausgabe von Tabak und Suppenwürze