t. B«*«nÄei# Verantwortung der Bürgermeister und der Leiter der Elektrizitäts­werke '

Die Bürgermeister und die Leiter der Elektrizitätswerke sind in ihrem Be­reich mit der Durchführung und Über­wachung dieser Verfügung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in DeutschlandJour­nal Officiel veröffentlicht worden ist,

Kreisstadt Calw

Soziales Hilfswerk

Am Samstag, 5. Januar, und Sonntag, 6, Januar 1946, wird in Calw eine Haus­sammlung für dasSoziale Hilfswerk durchgeführt. Die Sammler nehmen Geldspenden sowie die Anmeldung von Sachspenden entgegen. Die Bevölke­rung wird gebeten, das ..Soziale Hilfs- weri: 1 ' nach besten Kräften zu unter­stützen.

Der Bürgermeister.

Briefkastenleer un g

Die Straßenbriefkasten werden von sofort ab wieder einmal werktags ge­leert; die Leerungszeiten bleiben Vor­behalten. Es dürfen jedoch nur Briefe und Postkarten in die Briefkasten ein­geworfen werden, die mit den neuen in der französischen Zone gültigen Post­wertzeichen freigemacht sind. Post­wertzeichen aus anderen Besatzungs­zonen sind in der französisch besetz­ten Zone ungültig und daher nicht zum Freimachen von in der französischen Zone aufgelieferten Sendungen zu be­nutzen. Wo dies dennoch g'eschieht, werden solche Sendungen als nicht­freigemacht behandelt und den Absen­dern zurückgegeben.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß für Briefe und Postkarten Frei­machungszwang besteht. Postwertzei­chen werden am Postschalter (vorerst in kleinen Mengen) abgegeben.

Postamt Calw.

E skanntmachunjjfen für den Kreis Calw

Polizeistrafverfügungen

Die von der Landesregierung Würt­temberg-Baden erlassenen Gesetze zur Ueberleitung des Strafverfügungsrech­tes der Polizeibehörden auf die Ge­richte sind in der französisch besetzten Zone Württembergs noch nicht in Kraft getreten Entgegen der Bekannt­machung imNachrichtenblatt Nr. 42 vom 18. Dezember 1945 verbleibt es da­her in dieser Zone nach wie vor bei der Befugnis der Polizeibehörden im Rah­men der bisher geltenden Gesetze, Po­lizeistrafen zu verhängen.

Der Landrat.

Beschlagnahme von Trinkbranntwein

Das Gouvernement Militaire, Regio­nal du Wurtemberg. hat angeordnet, daß der gesamte, in der französisch be­setzten Zone Württembergs hergestellte Alkohol beschlagnahmt ist und daher abgeliefert werden muß. Bei dieser Maßnahme geht die Militärregierung davon aus, daß die vorhandenen und noch erzeugten Vorräte an Trink- branntwein einen nicht unerheblichen Ausfuhrwert d&rstelien. der geeignet lat, zur Bezahlung der für die Ver­sorgung der deutschen Bevölkerung notwendigen Abgaben beizutragen. Die Militärregierung hat jedoch, um die Proö'iktionsfreudigkeit der Alkohol­erzeuger auch weiterhin anzuspornen, für diese einige beachtliche Vorteile in Aussicht genommen, indem sie den Brennern gewisse Steuerfreiheiten ge­währen wird, die nach der erzeugten Menge Alkohols abgestuft sind Außer­dem wird den Brennern eine gewisse Menge Alkohol zur freien Verfügung übprlfi«=pn. Es werden vier Erzeuger- gruppen unterschieden. Sämtliche Be­

stände an Trinkbranntwein bei den Schnapsbrennereien, ferner bei den Gaststätten sowie den Lebensmittel­groß- und Kleinhandlungen sind von diesen bis spätestens 10. Januar 1946 bei der Gemeindebehörde unter Angabe des Geschäftsinhabers und der Menge zu melden. Die Bestände gelten als beschlagnahmt.

Den Herren Bürgermeistern gehen in einem besonderen Erlaß die genauen Richtlinien zu. Der Erlaß kann von den Beteiligten bei den Bürgermeister­ämtern eingesehen werden.

Calw, 27. Dezember 1945.

Der Landrat

Kreisernährungsamt

Tankausweiskarten

Die Tankausweiskarten für Dezem­ber sind am 31. Dezember 1945 ver­falle 11 Der Landrat.

Tierkörperbeseitigung

Die Tierkörperbeseitigungsanstalten (Tiermehlfabriken) haben ihren Be­trieb wieder aufgenommen und sind in der Lage, Tierkörper abzuholen und zu verarbeiten.

Es ist somit wieder möglich gewor­den, die Tierkörperbeseitigung nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften durchzuführen. Dies ist höchst dring­lich, und zwar sowohl aus Gründen der öffentlichen Hygiene als auch aus wirtschaftlichen Gründen (Gewinnung von Häuten, Herstellung von Fett zur Seifenbereitung und von Tiermehl als Kraftfutter für Schweine und Geflü­gel). Wesentlich ist ferner, daß die im Lande vorhandenen Tiermehlfabriken uud damit eine vorbildliche Regelung

der Tierkörperbesei-tigung unmittelbar gefährdet sein können, wenn es nicht gelingt, die Tierkörper wieder vollzäh­lig zur Verarbeitung zu bringen und damit die Wirtschaftlichkeit der Be­seitigungsanstalten zu sichern.

Abiieferungspflichtig sind gefallene (nicht zum Zwecke des Genusses für Menschen getötete) sowie totgeborene Einhufer, Tiere des Rindergeschlechts, auch Schweine, Schafe und Ziegen. Hunde sowie unter 6 Wochen alte Fer­kel, Schaflämmer und Ziegenlämmer dürfen vergraben oder verbrannt wer­den. Anzeigepflichtig ist der Tier­besitzer oder jede Person, in deren Ob­hut oder unter deren Aufsicht das Tier sich befindet. Die Anzeige erfolgt über die Ortspolizeibehörde an die Tierkör­perbeseitigungsanstalt. Die Nichtbeach­tung dieser Vorschrift ist strafbar. Ich weise darauf hin, daß auch die Mi­litärregierung aef die strenge Durch­führung dieser Bestimmungen Wert legt und bei Verstößen gegen die Ab­lieferungspflicht schon strafend ein­gegriffen hat.

Die Tierbesitzer werden hierauf be­sonders hingewiesen und um genaue Beachtung der Bestimmungen ersucht. Im Falle von Anständen hätten sie mit der zuständigen Ortspolizeibehörde in Verbindung zu treten, die sich erfor­derlichenfalls mit mir in Verbindung setzen wird. Der Landrat.

Achtet auf die Haltbarkeit der Kartoffeln!

Durch die ungünstige Witterung in diesem Herbst sind viele Kartoffeln naß in die Lagerräume (Keller) ver­bracht worden. Die Gefahr des Ver­derbs ist deshalb groß. Achtet auf eure Kartoffelbestände und sortiert sie flei­ßig nach. Der Landrat.

Abt. Versorgungswirtschaft

Meisterscliule für das Malerhandwerk

Zufolge Genehmigung der Militär­regierung wird an der Meisterschule Reutlingen ein Winterkurs, zugleich als Vorbereitung auf die Meisterprü­fung wie in früheren Jahren durch­geführt.

Der Kurs beginnt voraussichtlich am Freitag, dem 1. Februar 1946.

Anmeldungen zu diesem Kurs sind bis spätestens 15. JaDuar 1946 an die Schulleitung: Reutlingen. Metzger­

straße 38, zu rithten, die weitere Aus­künfte erteilt. Der Schulleiter.

Erzieherhilfe, Bezirk Neuenbürg

Sämtliche Mitglieder melden sofort:

1. Anzahl der Anwartschaften im 1., 2

3. und 4. Quartal 1945;

2. die bezahlten Beiträge für 1945.

Wer keinen Gehalt bezieht, kann auf

Antrag die Mitgliedschaft ruhen lassen.

Der Leiter desvBezirksverbandes Gräßle, Calmbach

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