Seite 4 Nr. 2«3

Nagolder TagblattDer Gesellschafter"

Montag 1. September 193 g

Allgem. Orts-(Bezirks-)Rrankenkasse Nagold.

Bekanntmachung.

Durch die bekannte Notverordnung des Reichs­präsidenten ist mit Wirkung vom 1. August ds. Fs. an der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3 Vs auf 4V- v. H. erhöht worden. Diese Mehrbelastung der Arbeitgeber und Versicherten soll bei der Kran­kenversicherung eingespart werden. Der Reichsprä­sident hat deshalb durch dieselbe Verordnung ein­schneidende Aenderungen der Krankenversicherung, vorbehältlich einer gesetzlichen Regelung, verfügt. Diese Aenderungen müssen ohne Rücksicht aus den bisherigen Leistungsstand der ein­zelnen Kaffe» von alle» reichsgesetzlichen Krankenkaffen durchgeführt werden.

Die Notverordnung ist am 28. Juli d. Fs. in Kraft getreten. Sie findet deshalb auf alle Krank­heitsfälle Anwendung, die von diesem Tage an ein­getreten sind. In den Fällen, die an dem genann­ten Tag schon eingetreten waren, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Die Verordnung bezw. die Beschlüsse von Vor­stand und Ausschuß der Kasse bringen für unsere Mitglieder in der Hauptsache folgende Verände­rungen :

1. In jedem Krankheitsfall haben sowohl der Ver­sicherte als auch die Familienangehörigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme des Arztes, Zahn­arztes oder Dentisten und zwar bei Lösung des Krankenscheines bezw. der Zahnkärte (Berechtigungsausweis) eine Gebühr von 5V Nps. zu entrichten. Die Berechtigungs­ausweise, die von den bisherigen Stellen der Kasse ausgefertigt werden, haben nur Gül­tigkeit, wenn sie mit einer Gebühren­marke oder mit dem Stempel der Kaffe gebührenfrei- versehen find.

2. Bei der Abnahme von Arznei-, Heil­and Stärkungsmitteln hat der Versicherte von den Kosten jeder Verordnung (jedes Rezept­blattes) de« Betrag von SV Rpf.» jedoch nicht mehr als die wirklichen Kosten an die Ab­gabestelle (Apotheke, Optiker usw.) zu bezah­len. Dies gilt auch für jede (von der Kasse vor der Ausführung zu genehmigende) Verordnung von Brillen, Bruchbändern, Leibbinden, Schuh­einlagen, medizinischen Bädern u. ä,

Für das Gebiet der Wochenhilse gelten die Borschristen in Ziffer 1 und 2 nicht!

3. Familienkrankenpflege (für Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr), be­stehend in ärztlicher und zahnärztlicher Behand­lung, Uebernahme der hälftigen Kosten für Arznei- und kleinere Heilmittel, ist unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Kran­kenkassen auf die Dauer von 13 Wochen Lei­stungspflicht geworden. Daneben werden von unserer Kasse die Derpflegungskosten bei Krankenhauspslege ganz (d. h. im Rahmen der Sätze des Bezirkskrankenhauses Nagold) und bei Heilstättenkuren und Erholungsheilverfahren zu 75 v. H. übernommen (Mehrleistung).

4. Das Krankengeld wird für alle Krankheits­fälle, die seit dem 28. Juli ds. Js. eingetreten sind, nur noch vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit an in Höhe des halben Grundlohns bezahlt. Von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an beträgt das Krankengeld bei unserer Kasse 60 v. H. des Grundlohns (Mehrleistung). Endet die Arbeits­unfähigkeit an einem Sonntag oder einem staatlich

allgemein anerkannten Feiertag, so wird für diesen Tag kein Krankengeld gewährt.

5. Hausgeld wird im Betrag des halben Kranken­gelds bezahlt. Für Versicherte mit mehr als einem Angehörigen erhöht sich das Hausgeld durch einen Zuschlag von 5 o. H. des Grundlohns für jeden weiteren Angehörigen bis zur Höchstsumme des Krankengelds (Mehrleistung).

6. Taschengeld wird für solche Versicherte, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Kranken­hauspflege in Höhe von 10 o. H. des Grundlohns gewährt (Mehrleistung).

7. Der Anspruch auf Kranken-, Haus- und Taschengeld ruht, wenn und soweit der Ver­sicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt er­hält. Für solche Versicherte ermäßigen sich die Bei­träge entsprechend.

8 . Bei gleichzeitigem Bezug von Kranken­geld ans einer anderen Versicherung wird die Leistung der Kasse so weit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld nicht mehr als das Arbeits­entgelt beträgt. Die Versicherten sind verpflichtet, hierüber der Krankenkasse gegenüber die erforder­lichen Angaben zu machen.

9. Das Sterbegeld beträgt bei Versicherten das

25fache des Grundlohns, mindestens aber 5lHF, bei Ehegatten die Hälfte und bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ein Viertel des Mitgliedersterbegelds (Mehrleistung).

10. Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse ent­steht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten nach dem Eintritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten 12 Monate mindestens 6 Monate auf Grund eines Reichsgesetzes gegen Krankheit versichert waren.

11. Freiwillige Mitglieder (Weiteroersicherte oder Weiteroersicherungsberechtigte), die nicht im Bereich der Kasse wohnen oder ihren Wohnort aus dem Kassenbereich verlegen, setzen in Zukunft die Mitgliedschaft bei der allgemeinen Ortskranken­kasse ihres Wohnorts fort.

12. Stirbt ein Kaffettmitglied, so kann der Überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, die Mitgliedschaft unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie ein Mitglied fortsetzen.

Diese, durch die Notverordnung vorgeschriebenen Maßnahmen sind zwar, wie bereits erwähnt, schon am 28. Juli 1930 in Kraft getreten. Da aber erst eine Reihe verwaltungstechnischer Vorkehrungen zu treffen war, konnten sie nur teilweise sofort ange­wandt werden.

Dom 1. September 1930 an

müssen nun die neuen Vorschriften restlos durchgeführt werden.

Die Krankenkasse wird sich bemühen, den Ueber- gang vom alten zum neuen Recht reibungslos und unter Vermeidung von Härten zu ermöglichen. Von den Versicherten darf erwartet werden, daß sie der Krankenkasse bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aus­gaben keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten. Wir wissen, daß die Notverordnung den Versicherten manches Opfer auferlegt, dafür werden aber auch die Beiträge ab 1. Oktober 193V auf V,S v. H. des Grundlohns herabgesetzt, ssi

Nagold, den 30. August 1930.

Vorsitzender des Vorstands:

2lg,

Geschäftsleiter:

Rechnungsrat Lenz.

Rotfelde»«» den 30. Aug. 1930.

Trauer-Anzeige.

Teilnehmenden Verwandten, Freun­den und Bekannten machen wir die schmerz­liche Mitteilung, daß unser liebes Kind

Helene

heute abend nach langer, schwerer Krank­heit im Alter von 7'/- Jahren sanft ent­schlafen ist.

Um stille Teilnahme bitten die Eltern:

Friedrich Marquardt und Frau Berta» geb. Mayer.

Beerdigung Dienstag mittag 2 Uhr.

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8 » jedes Hms gehört der MWstn

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Schoubron», 1. -Lept. 1930

Danksagung

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme, die wir bei dem so schnellen Hin­scheiden unseres lieben Vaters, Großvaters, Bruders und Onkels

3 ih. Georg SteMr

früh. Oberholzhauer

erfahren durften, für oen erhebenden Ge­sang des Mädchenchors und den bedeu­tungsvollen Nachruf und Kranznieder­legung seitens des Militär- und Veteranen Vereins sagen herzlichen Dank

die trauernde« Hinterbliebenen.

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Unter dieser Ueberschrift brachten die Nationalsozialisten am 1. Aug. d. Jahrrs einen Aufruf, in dem es u. a. heißt: 594

Wir grüßen jenen August 1914. Wir grüßen ihn in voller Genugtuung, daß er die Kruste sprengte, unter der die

deutsche Seele begraben lag.Wir grüßen ihn voll

fchwurhafter Derpflichtung, seinen Sinn zu erfüllen in der Vollendung jener Umwälzung, die am 1. August 1914 begann."

Wer einen neuen Krieg, wähle die Liste N

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