Seite 4 — Nr. 2«3
Nagolder Tagblatt „Der Gesellschafter"
Montag 1. September 193 g
Allgem. Orts-(Bezirks-)Rrankenkasse Nagold.
Bekanntmachung.
Durch die bekannte Notverordnung des Reichspräsidenten ist mit Wirkung vom 1. August ds. Fs. an der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3 Vs auf 4V- v. H. erhöht worden. Diese Mehrbelastung der Arbeitgeber und Versicherten soll bei der Krankenversicherung eingespart werden. Der Reichspräsident hat deshalb durch dieselbe Verordnung einschneidende Aenderungen der Krankenversicherung, vorbehältlich einer gesetzlichen Regelung, verfügt. Diese Aenderungen müssen ohne Rücksicht aus den bisherigen Leistungsstand der einzelnen Kaffe» von alle» reichsgesetzlichen Krankenkaffen durchgeführt werden.
Die Notverordnung ist am 28. Juli d. Fs. in Kraft getreten. Sie findet deshalb auf alle Krankheitsfälle Anwendung, die von diesem Tage an eingetreten sind. In den Fällen, die an dem genannten Tag schon eingetreten waren, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Die Verordnung bezw. die Beschlüsse von Vorstand und Ausschuß der Kasse bringen für unsere Mitglieder in der Hauptsache folgende Veränderungen :
1. In jedem Krankheitsfall haben sowohl der Versicherte als auch die Familienangehörigen vor der erstmaligen Inanspruchnahme des Arztes, Zahnarztes oder Dentisten und zwar bei Lösung des Krankenscheines bezw. der Zahnkärte (Berechtigungsausweis) eine Gebühr von 5V Nps. zu entrichten. Die Berechtigungsausweise, die von den bisherigen Stellen der Kasse ausgefertigt werden, haben nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Gebührenmarke oder mit dem Stempel der Kaffe „gebührenfrei- versehen find.
2. Bei der Abnahme von Arznei-, Heiland Stärkungsmitteln hat der Versicherte von den Kosten jeder Verordnung (jedes Rezeptblattes) de« Betrag von SV Rpf.» jedoch nicht mehr als die wirklichen Kosten an die Abgabestelle (Apotheke, Optiker usw.) zu bezahlen. Dies gilt auch für jede (von der Kasse vor der Ausführung zu genehmigende) Verordnung von Brillen, Bruchbändern, Leibbinden, Schuheinlagen, medizinischen Bädern u. ä,
Für das Gebiet der Wochenhilse gelten die Borschristen in Ziffer 1 und 2 nicht!
3. Familienkrankenpflege (für Ehegatten und Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr), bestehend in ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Uebernahme der hälftigen Kosten für Arznei- und kleinere Heilmittel, ist unter den vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Krankenkassen auf die Dauer von 13 Wochen Leistungspflicht geworden. Daneben werden von unserer Kasse die Derpflegungskosten bei Krankenhauspslege ganz (d. h. im Rahmen der Sätze des Bezirkskrankenhauses Nagold) und bei Heilstättenkuren und Erholungsheilverfahren zu 75 v. H. übernommen (Mehrleistung).
4. Das Krankengeld wird für alle Krankheitsfälle, die seit dem 28. Juli ds. Js. eingetreten sind, nur noch vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit an in Höhe des halben Grundlohns bezahlt. Von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an beträgt das Krankengeld bei unserer Kasse 60 v. H. des Grundlohns (Mehrleistung). Endet die Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag oder einem staatlich
allgemein anerkannten Feiertag, so wird für diesen Tag kein Krankengeld gewährt.
5. Hausgeld wird im Betrag des halben Krankengelds bezahlt. Für Versicherte mit mehr als einem Angehörigen erhöht sich das Hausgeld durch einen Zuschlag von 5 o. H. des Grundlohns für jeden weiteren Angehörigen bis zur Höchstsumme des Krankengelds (Mehrleistung).
6. Taschengeld wird für solche Versicherte, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhauspflege in Höhe von 10 o. H. des Grundlohns gewährt (Mehrleistung).
7. Der Anspruch auf Kranken-, Haus- und Taschengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält. Für solche Versicherte ermäßigen sich die Beiträge entsprechend.
8 . Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld ans einer anderen Versicherung wird die Leistung der Kasse so weit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld nicht mehr als das Arbeitsentgelt beträgt. Die Versicherten sind verpflichtet, hierüber der Krankenkasse gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen.
9. Das Sterbegeld beträgt bei Versicherten das
25fache des Grundlohns, mindestens aber 5lHF, bei Ehegatten die Hälfte und bei Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ein Viertel des Mitgliedersterbegelds (Mehrleistung).
10. Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten nach dem Eintritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten 12 Monate mindestens 6 Monate auf Grund eines Reichsgesetzes gegen Krankheit versichert waren.
11. Freiwillige Mitglieder (Weiteroersicherte oder Weiteroersicherungsberechtigte), die nicht im Bereich der Kasse wohnen oder ihren Wohnort aus dem Kassenbereich verlegen, setzen in Zukunft die Mitgliedschaft bei der allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnorts fort.
12. Stirbt ein Kaffettmitglied, so kann der Überlebende Ehegatte, wenn er nicht selbst auf Grund eines Reichsgesetzes für den Fall der Krankheit versichert ist, die Mitgliedschaft unter denselben Voraussetzungen und in derselben Weise wie ein Mitglied fortsetzen.
Diese, durch die Notverordnung vorgeschriebenen Maßnahmen sind zwar, wie bereits erwähnt, schon am 28. Juli 1930 in Kraft getreten. Da aber erst eine Reihe verwaltungstechnischer Vorkehrungen zu treffen war, konnten sie nur teilweise sofort angewandt werden.
Dom 1. September 1930 an
müssen nun die neuen Vorschriften restlos durchgeführt werden.
Die Krankenkasse wird sich bemühen, den Ueber- gang vom alten zum neuen Recht reibungslos und unter Vermeidung von Härten zu ermöglichen. Von den Versicherten darf erwartet werden, daß sie der Krankenkasse bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Ausgaben keine unnötigen Schwierigkeiten bereiten. Wir wissen, daß die Notverordnung den Versicherten manches Opfer auferlegt, dafür werden aber auch die Beiträge ab 1. Oktober 193V auf V,S v. H. des Grundlohns herabgesetzt, ssi
Nagold, den 30. August 1930.
Vorsitzender des Vorstands:
2lg,
Geschäftsleiter:
Rechnungsrat Lenz.
Rotfelde»«» den 30. Aug. 1930.
Trauer-Anzeige.
Teilnehmenden Verwandten, Freunden und Bekannten machen wir die schmerzliche Mitteilung, daß unser liebes Kind
Helene
heute abend nach langer, schwerer Krankheit im Alter von 7'/- Jahren sanft entschlafen ist.
Um stille Teilnahme bitten die Eltern:
Friedrich Marquardt und Frau Berta» geb. Mayer.
Beerdigung Dienstag mittag 2 Uhr.
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8 » jedes Hms gehört der MWstn
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Schoubron», 1. -Lept. 1930
Danksagung
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die wir bei dem so schnellen Hinscheiden unseres lieben Vaters, Großvaters, Bruders und Onkels
3 ih. Georg SteMr
früh. Oberholzhauer
erfahren durften, für oen erhebenden Gesang des Mädchenchors und den bedeutungsvollen Nachruf und Kranzniederlegung seitens des Militär- und Veteranen Vereins sagen herzlichen Dank
die trauernde« Hinterbliebenen.
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Wir Mn de« ve«m Krieg!
Unter dieser Ueberschrift brachten die Nationalsozialisten am 1. Aug. d. Jahrrs einen Aufruf, in dem es u. a. heißt: 594
„Wir grüßen jenen August 1914. Wir grüßen ihn in voller Genugtuung, daß er die Kruste sprengte, unter der die
deutsche Seele begraben lag.Wir grüßen ihn voll
fchwurhafter Derpflichtung, seinen Sinn zu erfüllen in der Vollendung jener Umwälzung, die am 1. August 1914 begann."
Wer einen neuen Krieg, wähle die Liste N
Am kommenden Samstag, den 6. Sept. findet im Saale z. „Traube" eine
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