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Nagolder Tagblatl „Der Gejellschaster-
Freitag, 28. August 1938
544
AmtWe Bekanntmachungen
Reichstagswahl
Die Reichstagswahl findet am Sonntag, den 14. September 1930 statt.
Abgestknimt wird
in Nagold» Altenstetg, Ebhausen, Haiterbach und Wildberg von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 8 Ahr
in den übrigen Gemeinden des Bezirks von vormittags 10 Ahr bis nachmittags 5 Ahr.
Die Stadt Nagold bildet einen Abstimmungbezirk mit zwei Abstimmungsräumen. Es stimmen die Wähler:
m. d. Anf.-Buchst. im Wahlraum Abstimm.-Borst. Stellvertreter
A—L Rathaussaal Stadtsch. Maier Stadtpfl. Schuster
M—Z altes Knabenschulhaus Spark.-Dir. Ott Obersekr. Wagner
Für die Stadtgemeinde Altensteig werden zwei Abstimmnngsbezirke ge-
1. Bezirk: Stadtteil links der Nagold, Wahlort Rathaus
2. Bezirk: Stadtteil rechts der Nagold, Wahlort unteres Schulhaus Abstimmungs-Vorstand im 1. Bezirk ist Stadtschultheiß Pfitzenmaier
Stellvertreter: Gemeinderat Zimmermann Abstimmuugs-Vorstand im 2. Bezirk ist Stadtpfleger Krapf
Stellvertreter. Berw.-Aktuar Kalmbach
Alle übrigen Gemeinden bilden je eine» Wahlbezirk; Wahlort ist jeweils das Rathaus, Abstimmungsvorsteher der Ortsvorsteher.
Zum Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers werden bestellt im Abstim- ivezirk: .
bildet:
mungsvezirk
Altensteig-Dors
Beihingen
Berneck
Beuren
Bösingen
Ebershardt
Ebhausen
Effringen
Egenhausen
Emmingen
Enztal
Eltmannsweiler Fünfbronn Garrweiler Gaugenwald Gülllingen Haiterbach mit Altnuifra
Andersbach Oberschwandors Obertalheim Pfrondorf Rohrdorf Rotselden Schietingen Schönbronn Simmersfeld Spielberg Sulz Ueberberg Unterschwandorf Unrertalheim Walddorf mit Monhardt Wart Wenden Wildberg
Gemeindepfleger Kalmbach Gemeinderat Günther . Kemps „ Keck
Gemeindepfleger Rentschler Gemeinderat Heinr. Weik » Kleiner » Geigle Gemeindepfleger Kalmbach Gemeinderat Gottl. Müller » Friedr. Gengenbach „ Roller
„ Kalmbach
Gemeindepfleger Lamparth » Traub
Gemeinderat Joh. Reichert
„ Gutekunst
» Bürenstein
. Christ. Dürr
„ Brenner
» Joh. Schlotter
, skr. Renz
, Sitzler
. Kemps
Gemeindepfleger Äauschenberger Gemeinderat Ziegler . Stoll
Gemeindepfleger Stickel Gemeinderat Beßker Gemeindepfleger Rentschler „ Karl Wolf
Gemeinderat Joh. Kläger
» Joh. Schüler
„ G. Großmann
„ Großmann
. Rau.
Nagold, den 27. August 1930.
Oberamt: Baitinger.
Waffenmißbrauch
1. Nach der Verordnung des Reichspräsidenten vom 25. Juli 1930 gegen Wafsenmißbrauch wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Geldstrafe bestraft, wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe). Unter diese Waffen fallen alle solche, die zu dem Zweck hergestellt und dazu geeignet find, durch Hieb, Stoß oder Stich körperliche Verletzungen beizubringen, also z B. Totschläger, Schlagringe, Schlageisen, Stahlgerten, Gummiknüppel, Dolche, Stilette, Hirschfänger und dergl.. Von dem Verbot sind solche Personen ausgenommen, die kraft ihres öffentl. rechtl. Dienstverhältnisses (z. B. Polizeibeamte), ihres sonstigen Berufs (z. B. Metzger) oder als Inhaber von Jagdscheinen ohne weiteres zum Führen von Hieb- u. Stoßwaffen berechtigt sind, ferner Personen, die behördlich zum Führen von Hieb- und Stoßwaffen ermächtigt werden. Zur Erteilung dieser Ermächtigung ist das Oberamt zuständig.
Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer gemeinsam mit andern zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist. Unter Waffe ist hier jeder Gegenstand zu verstehen, der entweder bei seiner Anfertigung von vornherein oder nach dem Willen des Trägers im Einzelsall dazu bestimmt ist, im Angriff oder in der Verteidigung Verletzungen zuzusügen, insbesondere feststehende Messer. Oeffentlich find alle Orte, die der Bevölkerung unbeschränkt oder gegen Erfüllung gewisser Bedingungen (z. B. Zahlung eines Eintrittsgelds) zugänglich sind. Ein politischer Zweck wird immer dann gegeben sein, wenn Mitglieder von politischen Vereinigungen in der Oeffentlichkeit zum Zwecke von Kundgebungen auftreten.
Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht- ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehört, emgezogen werden. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden.
2. Das Mitführen von Waffen in Wirtschaften ist verboten und strafbar, soweit der Besitzer hiezu nicht ermächtigt ist.
Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, obige Bekanntmachung an der Rathaustafel anzuschlagen.
Nagold, den 27. August 1930. 545
Oberami: Baitinger.
Von
BekMlWchWkil, Plakate« «ad Aasrasea
die öffentlich angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder anderen öffentlichen Orten unentgeltlich verteilt werden sollen, muß, sobald der Anschlag, die Ausstellung oder die Verteilung beginnt, ein Stück an die Ortspolizeibehörde des Ausgabeortes gegen sofort zu erteilende Bescheinigung unentgeltlich abgeliefert werden.
Das unbefugte Bekleben und Bestreichen von Gebäuden, Mauern, Fußsteigen, Masten, Schaufenstern usw. ist unter Umständen auf Grund der 8§ 303, 304 St. E. B., Art. 23 des Polizeistrafgesetzes strafbar.
Nagold, den 27. August 1930.
546 Oberamt: Baitinger.
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Bekanntmachung
Sämtliche Gebäudeeigentümer, die neue Gebäude errichtet oder beliebende baulich oder durch Hinzufügung oder Entfernung von Zubehör verändert haben oder die ih>e Gebäude nach Preisen vom l. August 1914 zu hoch oder zu nieder zur
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eingeschätzt oder in eine zu hohe Gefahrenklasse ein- geteill glauben, werden aufgefordert, dies
bis spätestens 1. Oktober 1930 zur Einschätzung auf 1. Januar 1931 anzumelden.
Es wird darauf hingew-esen, daß im Brandfalle die Veränderungen unberücksichtigt bleiben, sofern die Anmeldung nicht erfolgt ist. 543
Stadtschultheißenamt.
Dettenfee irr Lohenzollern
Die hiesige Gemeinde verkauft am Montag, den 1. September einen zum Schlachten geeigneten
schriftliche Angebote auf den Zentner Lebendgewicht wollen bis zum genannten Tage vormittags 11 llh-, verschlossen mit entsprechender Aufschrift versehen, auf dem Bürgermeisteramt eingereicht werden. Die Oeffnung der Angebote, welcher die Bieter anwohnen können, findet zur gleichen Zeit statt. Liebhaber ladet ein.
Der Gemeinderat.
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i Nr. 202
Berlin, 29. August. Wie Unterhändler in Helsingfors, am 27. August den deulsch-fin,
, vernehmen mit der finnischen 1 Frist gekündigt.
^ Der Vertrag läuft demno ^ Jahres ab, so daß zu diesem ^ Landwirtschaft gewünschten ai Butterzoll von 50 Mark, in K wird kein vertraglose: deutsche V-^trzter mit der fir Zusatzabkommen geschb men innerhalb von drei Man i die Kündigung des Handels« tritt der Handelsvertrag m abkommen in Kraft.
! Das Zusai
I regelt den Butterzoll fol I Aichtet grundsätzlich auf dü s land gewäbrt dagegen Finnl vonSOOOTonnenButl gegenwärtige autonome Zoll Die Kontingentb'ldung gilt f ü gäbe, Latz der Vutterzoll vor an für das Kontingent von k mäßigt wird. Diese Verabr Handelsvertrag nicht nach zw jähriger Frist gekündigt wird.
Wl iter gibt Finnland die und Quark frei. Für K von 2'0 0 Tonne n,qewäk
Durchsüh
Berlin, 29. August. Der rungsbestimmungen für El getränkesteuer und Bürgerstel Erhebung der Gemeinde lässig, wenn die Gemeindebn Die Bürger st euer wird l sitz. Wer in mehreren Gemeii jeder dieser Gemeinden steuer werden von der Steuer befrei steuer kann nur für alle G werden. Sie wird je.zur Hälft fällig und zugleich mit der zugleich mit der Einkommens , von 1931 ab wirksam werdend biersteuer und der Bürgerste bleibt der Erlaß weiterer Du behalten.
i Den 250 Millionen Reib Finanzierung des Arbeitsku der Reichsrat die Mündelsich
Eememdebiersteuer, Gei Lürgei
B>-n zuständiger Seite wi j gierungsblatt veröffentlicht und das Finanzministerium ' meindebier- und Gemeinde« des zweiten Abschnitts der ' 1930. Die Gemeinden könl Steuerquellen dienstbar mac Haushalt aufzuhelfen. Die be hervor, unter welchen Boro zur Ausnutzung dieser S verpflichtet sind. Wird in e 1. August 1930 beschlossene G landsteuer über den bis da - höhl, so sind die G->meinüenw . die Gemeindebier- oder di , Macht die Gemeinde von di« Monat nach Eintritt der brauch, so darf die Gemeinden ' nur mit dem bis 1. August werden.
Die Verordnung über die im wesentlichen mit der bishe Ministeriums und Finanzmin) über dre örtliche Biersteuer; r das DoppHte der ^bisherigen nicht mehr nach dem Hers nach festen Steuersätzen erhl bei dem am meisten verbrauc Hektoliter lbei Eintackibier 2.