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Nagolder TagblatlDer Gejellschaster-

Freitag, 28. August 1938

544

AmtWe Bekanntmachungen

Reichstagswahl

Die Reichstagswahl findet am Sonntag, den 14. September 1930 statt.

Abgestknimt wird

in Nagold» Altenstetg, Ebhausen, Haiterbach und Wildberg von vormittags 8 Uhr bis nachmittags 8 Ahr

in den übrigen Gemeinden des Bezirks von vormittags 10 Ahr bis nachmittags 5 Ahr.

Die Stadt Nagold bildet einen Abstimmungbezirk mit zwei Abstimmungs­räumen. Es stimmen die Wähler:

m. d. Anf.-Buchst. im Wahlraum Abstimm.-Borst. Stellvertreter

AL Rathaussaal Stadtsch. Maier Stadtpfl. Schuster

MZ altes Knabenschulhaus Spark.-Dir. Ott Obersekr. Wagner

Für die Stadtgemeinde Altensteig werden zwei Abstimmnngsbezirke ge-

1. Bezirk: Stadtteil links der Nagold, Wahlort Rathaus

2. Bezirk: Stadtteil rechts der Nagold, Wahlort unteres Schulhaus Abstimmungs-Vorstand im 1. Bezirk ist Stadtschultheiß Pfitzenmaier

Stellvertreter: Gemeinderat Zimmermann Abstimmuugs-Vorstand im 2. Bezirk ist Stadtpfleger Krapf

Stellvertreter. Berw.-Aktuar Kalmbach

Alle übrigen Gemeinden bilden je eine» Wahlbezirk; Wahlort ist je­weils das Rathaus, Abstimmungsvorsteher der Ortsvorsteher.

Zum Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers werden bestellt im Abstim- ivezirk: .

bildet:

mungsvezirk

Altensteig-Dors

Beihingen

Berneck

Beuren

Bösingen

Ebershardt

Ebhausen

Effringen

Egenhausen

Emmingen

Enztal

Eltmannsweiler Fünfbronn Garrweiler Gaugenwald Gülllingen Haiterbach mit Altnuifra

Andersbach Oberschwandors Obertalheim Pfrondorf Rohrdorf Rotselden Schietingen Schönbronn Simmersfeld Spielberg Sulz Ueberberg Unterschwandorf Unrertalheim Walddorf mit Monhardt Wart Wenden Wildberg

Gemeindepfleger Kalmbach Gemeinderat Günther . Kemps Keck

Gemeindepfleger Rentschler Gemeinderat Heinr. Weik » Kleiner » Geigle Gemeindepfleger Kalmbach Gemeinderat Gottl. Müller » Friedr. Gengenbach Roller

Kalmbach

Gemeindepfleger Lamparth » Traub

Gemeinderat Joh. Reichert

Gutekunst

» Bürenstein

. Christ. Dürr

Brenner

» Joh. Schlotter

, skr. Renz

, Sitzler

. Kemps

Gemeindepfleger Äauschenberger Gemeinderat Ziegler . Stoll

Gemeindepfleger Stickel Gemeinderat Beßker Gemeindepfleger Rentschler Karl Wolf

Gemeinderat Joh. Kläger

» Joh. Schüler

G. Großmann

Großmann

. Rau.

Nagold, den 27. August 1930.

Oberamt: Baitinger.

Waffenmißbrauch

1. Nach der Verordnung des Reichspräsidenten vom 25. Juli 1930 ge­gen Wafsenmißbrauch wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn mil­dernde Umstände vorliegen, mit Geldstrafe bestraft, wer außerhalb sei­ner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe). Unter diese Waffen fallen alle solche, die zu dem Zweck hergestellt und dazu ge­eignet find, durch Hieb, Stoß oder Stich körperliche Verletzungen beizubrin­gen, also z B. Totschläger, Schlagringe, Schlageisen, Stahlgerten, Gummi­knüppel, Dolche, Stilette, Hirschfänger und dergl.. Von dem Verbot sind solche Personen ausgenommen, die kraft ihres öffentl. rechtl. Dienstverhält­nisses (z. B. Polizeibeamte), ihres sonstigen Berufs (z. B. Metzger) oder als Inhaber von Jagdscheinen ohne weiteres zum Führen von Hieb- u. Stoß­waffen berechtigt sind, ferner Personen, die behördlich zum Führen von Hieb- und Stoßwaffen ermächtigt werden. Zur Erteilung dieser Ermächti­gung ist das Oberamt zuständig.

Mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten wird bestraft, wer gemeinsam mit andern zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist. Unter Waffe ist hier jeder Gegenstand zu verstehen, der ent­weder bei seiner Anfertigung von vornherein oder nach dem Willen des Trägers im Einzelsall dazu bestimmt ist, im Angriff oder in der Verteidi­gung Verletzungen zuzusügen, insbesondere feststehende Messer. Oeffentlich find alle Orte, die der Bevölkerung unbeschränkt oder gegen Erfüllung ge­wisser Bedingungen (z. B. Zahlung eines Eintrittsgelds) zugänglich sind. Ein politischer Zweck wird immer dann gegeben sein, wenn Mitglieder von politischen Vereinigungen in der Oeffentlichkeit zum Zwecke von Kund­gebungen auftreten.

Neben der Strafe kann die Waffe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht- ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehört, emgezogen wer­den. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht durchführbar, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden.

2. Das Mitführen von Waffen in Wirtschaften ist verboten und straf­bar, soweit der Besitzer hiezu nicht ermächtigt ist.

Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, obige Bekanntmachung an der Rathaustafel anzuschlagen.

Nagold, den 27. August 1930. 545

Oberami: Baitinger.

Von

BekMlWchWkil, Plakate« «ad Aasrasea

die öffentlich angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen, öffentlichen Plät­zen oder anderen öffentlichen Orten unentgeltlich verteilt werden sollen, muß, sobald der Anschlag, die Ausstellung oder die Verteilung beginnt, ein Stück an die Ortspolizeibehörde des Ausgabeortes gegen sofort zu er­teilende Bescheinigung unentgeltlich abgeliefert werden.

Das unbefugte Bekleben und Bestreichen von Gebäuden, Mauern, Fußsteigen, Masten, Schaufenstern usw. ist unter Umständen auf Grund der 8§ 303, 304 St. E. B., Art. 23 des Polizeistrafgesetzes strafbar.

Nagold, den 27. August 1930.

546 Oberamt: Baitinger.

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Bekanntmachung

Sämtliche Gebäudeeigentümer, die neue Gebäude errichtet oder beliebende baulich oder durch Hinzu­fügung oder Entfernung von Zubehör verändert haben oder die ih>e Gebäude nach Preisen vom l. August 1914 zu hoch oder zu nieder zur

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eingeschätzt oder in eine zu hohe Gefahrenklasse ein- geteill glauben, werden aufgefordert, dies

bis spätestens 1. Oktober 1930 zur Ein­schätzung auf 1. Januar 1931 anzumelden.

Es wird darauf hingew-esen, daß im Brandfalle die Veränderungen unberücksichtigt bleiben, sofern die Anmeldung nicht erfolgt ist. 543

Stadtschultheißenamt.

Dettenfee irr Lohenzollern

Die hiesige Gemeinde verkauft am Mon­tag, den 1. September einen zum Schlachten geeigneten

schriftliche Angebote auf den Zentner Le­bendgewicht wollen bis zum genannten Tage vormittags 11 llh-, verschlossen mit entspre­chender Aufschrift versehen, auf dem Bür­germeisteramt eingereicht werden. Die Oeffnung der Angebote, welcher die Bieter anwohnen können, findet zur gleichen Zeit statt. Liebhaber ladet ein.

Der Gemeinderat.

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i Nr. 202

Berlin, 29. August. Wie Unterhändler in Helsingfors, am 27. August den deulsch-fin,

, vernehmen mit der finnischen 1 Frist gekündigt.

^ Der Vertrag läuft demno ^ Jahres ab, so daß zu diesem ^ Landwirtschaft gewünschten ai Butterzoll von 50 Mark, in K wird kein vertraglose: deutsche V-^trzter mit der fir Zusatzabkommen geschb men innerhalb von drei Man i die Kündigung des Handels« tritt der Handelsvertrag m abkommen in Kraft.

! Das Zusai

I regelt den Butterzoll fol I Aichtet grundsätzlich auf s land gewäbrt dagegen Finnl vonSOOOTonnenButl gegenwärtige autonome Zoll Die Kontingentb'ldung gilt f ü gäbe, Latz der Vutterzoll vor an für das Kontingent von k mäßigt wird. Diese Verabr Handelsvertrag nicht nach zw jähriger Frist gekündigt wird.

Wl iter gibt Finnland die und Quark frei. Für K von 2'0 0 Tonne n,qewäk

Durchsüh

Berlin, 29. August. Der rungsbestimmungen für El getränkesteuer und Bürgerstel Erhebung der Gemeinde lässig, wenn die Gemeindebn Die Bürger st euer wird l sitz. Wer in mehreren Gemeii jeder dieser Gemeinden steuer werden von der Steuer befrei steuer kann nur für alle G werden. Sie wird je.zur Hälft fällig und zugleich mit der zugleich mit der Einkommens , von 1931 ab wirksam werdend biersteuer und der Bürgerste bleibt der Erlaß weiterer Du behalten.

i Den 250 Millionen Reib Finanzierung des Arbeitsku der Reichsrat die Mündelsich

Eememdebiersteuer, Gei Lürgei

B>-n zuständiger Seite wi j gierungsblatt veröffentlicht und das Finanzministerium ' meindebier- und Gemeinde« des zweiten Abschnitts der ' 1930. Die Gemeinden könl Steuerquellen dienstbar mac Haushalt aufzuhelfen. Die be hervor, unter welchen Boro zur Ausnutzung dieser S verpflichtet sind. Wird in e 1. August 1930 beschlossene G landsteuer über den bis da - höhl, so sind die G->meinüenw . die Gemeindebier- oder di , Macht die Gemeinde von di« Monat nach Eintritt der brauch, so darf die Gemeinden ' nur mit dem bis 1. August werden.

Die Verordnung über die im wesentlichen mit der bishe Ministeriums und Finanzmin) über dre örtliche Biersteuer; r das DoppHte der ^bisherigen nicht mehr nach dem Hers nach festen Steuersätzen erhl bei dem am meisten verbrauc Hektoliter lbei Eintackibier 2.