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Am Freitag, den 2V. Dezbr. 1829 kommt der

Oberamts.-

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hierher und steht zur un­entgeltlichen Beratung in allen Fragen des Obst­und ^ Gemüsebaues zur Verfügung 2014

Interessenten wollen sich b. L-tadtbaumwart Breyer anmelden. ^

Nagold, 18. Dez. 1929. Stadtschultheißenamt.

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Nächste Versammlung

am Samstag, den 21. Dezember 1929, nachm. 2 Uhr imGold. Adler* in Nagold, um deren vollzähligen Besuch gebe­ten wird.

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Ar. 289 Gegründet 1827 Freitag, den 20. Dezember 1929 Fernsprecher Nr. 29 ?08. Jahrgang

Fernsprecher Nr. 29

ÜWessMge!

Das Rei hskabinekl besvrach die in Amerika aufzuneh- mende Anleihe. Rach demB. T." ist mit dem Rücktritt dev Reichsfinanzministers hilferding zu rechnen.

Zum Geschäftsträger des Heiligen Stuhls in Berlin ist Runliaturrat Risgr. Luigi Lentoz ernannt worden.

Seulslher «eichslag

Krediterniächtigung Geschäftsordnung

Berlin, 19. Dezember.

Der Reichstag ermächtigte zunächst die Regierung zur Aufnahme eines Kredits von 465 Millionen, durch den die aus dem Toungplan erwartetenErsparnisse" aber bereits vorweggenommen sind. Von diesen Ersparnissen bleibt also für die im Finanzprogramm in Anssicht gestellten Steuer­senkungen nichts mehr übrig. Die Steuersenkungen sollten aber nach früheren Erklärungen des Reichsfinanzministers Hilferding gerade auf den Poungplcmersparnissen begründet sein.

Mit 314 gegen 105 Stimmen wurde die Verschär­fung der Geschäftsordnung des Reichstags an­genommen, wonach u. a. der Präsident Abgeordnete bis zu 60 Tagen sofort von den Sitzungen ansschließen kann. Bei der sehr erregten Aussprache hierüber unterbrach der volks- parteilich-e Abgeordnete Kahl Redner der Opposition mit der bezeichnenden Bemerkung:Was die Opposition vor- bringt, interessiert die Mehrheitsnarteien nicht!" Die neu- gegründeteDeutschnationale Arbeitsgemeinschaft" stimmte mit den Regierungsparteien für den Antrag.

Die Vorlage, wonach das Gehalt des Reichskanzlers aus 45 000 Mark, das der Reich-minister auf 36 000 Mark er­höht und die Pensionen auf 80 v. H. ihres letzten Vsamten- gshalts festgesetzt wird, w-rd^dem Haushaltausschuß über­wiesen. Sonstige Minister sollen ein angemessenes lieber- gangsgeld erhalten.

Erhöhung der Tabaksteuer und des Ärbeitslosenbeitrags

Tagsordnung: Initiativanträge der Regierungsparteien Über die Erhöhung der Tabaksteuer und der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Ein kommunistischer Antrag, den Finanzminister herbeizurufen, wird mit den Stimmen der Regierungsparteien abgelehnt.

Abg. Dr. Hertz (Soz.): Seine Partei halte es nicht für erforderlich, in diesem Augenblick den beiden Gesetzentwürfen des Sofortprogramms noch eine besondere Begründung zu geben. Bei der Erhöhung der Arbeitslosenverstcherungsbei- träge sei auch eine Ausschußberatung nicht erforderlich.

Abg. Ende (Komm.) warf den Sozialdemokraten vor, daß sie auch hier wieder die Geschäftsinteressen des deut­schen Trustkapitals vertreten. Das ganze Tabaksteuergesetz sei ein Labyrinth der Subventionen und Korruptionen. Der Reemtsma-Neuerburg-Konzern habe beim Reichsfinanzministerium einen Steuerkredit von 200 Millionen; vereint mit der Zollbehörde hqbe dieser Konzern, dem man jetzt ein Privatmonostol übertragen wolle, umfangreiche Steuerschiebungen begangen. Der Redner verlangte die Einsetzung eines Untersuchungs­ausschusses.

Abg. Freidel (Wirtschaftsp.) behielt sich die Stellung zur Tabaksteuernovelle bis nach der Ausschußberatung vor. Zur Erhöhung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gab er eine Erklärung ab, wonach die Beitragserhöhung für die schwer darniederliegende Wirtschaft untragbar sei.

Die Novelle zum Tabaksteuergesetz wurde daraus dem Steuerausschuß überwiesen. Die Vorlage selbst wurde dar­auf in 2. Beratung mit 225 gegen 137 Stimmen an­genommen

Der Gesetzentwurf, wonach die Kosten bei Steuer­erhebung durch Nachnahme der Steuerzahler trägt, wurde endgültig verabschiedet.

Angenommen wurde ein Antrag aller Parteien, der die Reichsregierung ersucht, unverzüglich den Entwurf eines neuen Weingesetzes vorzulegen.

Da die Drucksachen für die Zollvorlage erst in den Vor­mittagsstunden verteilt wurden, wurde die Sitzung dann auf 4 Uhr vertagt.

Die Strafverfolgung Hugenbergs nicht genehmigt

Der Geschäftsordnungs-Ausschuß des Reichstags hat dem vom Staatsanwalt bezw. vom Reichsmmisker gestellten Antrag zur Strafverfolgung des Abg. Hugenberg we­gen Beleidigung der Reichsverwaltung die Genehmigung versagt. Dagegen würde die Genehmigung zur Strafver­folgung des Abg. Stöhr wegen Beleidigung Severtngs, Grzesinskis und Zörgiebels erteilt.

Rücktritt Hilferdings

Berlin» 19. Dez. Im Reichskabinetk wurde heute die Amerika-Anleihe besprochen. Wie verlautet, ist Reichs- sinanzminister hilferding, der für das Scheitern des Ueber- brückungskredits verantwortlich gemacht wird, zurückgekre- ten. Auch der Staatssekretär im Reichsfiuanzministerium. Dr. Popih, wir- rurücktretea.

I Der Beamtenlerror gerügt

Leipzig, 19. Dez. Zn der Klagesache der deutfchnationalen ! Fraktion des preußischen Landtags gegen das Land Preu- j ßen hat der Staatsgerichtshof folgende Entscheidung dahin ! gefällt:

, Die in Artikel 13V, Absatz 2 der Reichsverfassung den Beamken gewährleistete Freiheit ihrer politischen Gesinnung umfaßt das Recht, sich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht ans dessen Inhalt einzukragen und bei einem Volksentscheid abzustimmen. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

Begründung:

Der Staatsgerichtshos nimmt das Versiegen einer Ver- fafsungsstreitigkeit innerhalb eines Landes an. Der An­tragsgegner (Preußen) fordert in erster Linie Abweisung der Klageanträge als unzulässig, weil lediglich .politische Meinungsäußerungen des preußischen Ministerpräsidenten und des preußischen Staatsministeriums vorlägen, *über deren Berechtigung der Staatsgerichtshof zu urteilen nicht berufen sei. Hiermit wird der Antraggegner dem eigentlichen Streitgegenstand nicht gerecht. Die Anträge sind nicht so aufzufassen, daß die Antragstellerin (deutschnationale Frak­tion) sich gegen den preußischen Ministerpräsidenten und die Mitglieder des preußischen Staatsminiskeriums persönlich wenden und sie für eine von ihnen begangene Ver­fassungsverletzung verantwortlich machen, vielmehr muß der Gesichtspunkt derVerfassungsverletzung" im vor­liegenden Fall überhaupt ausscheiden. Die fraglichen Kundgebungen der preußischen Minister haben einen Zu­stand geschaffen, von dem die Antragstellerin behauptet, daß er die preußischen Beamte» in einer mit der Reichrver- fassung nicht vereinbaren Weise in ihrer politischen Be­tätigung für das Volksbegehren beschränke. Diese Frage allein soll entschieden werden. Sie kann nach der Recht­sprechung des Staatsgerichtshofs Gegenstand einer Ver­fassungsstreitigkeit sein. Zur Führung dieser Verfassungs­streitigkeit ist die Antragstellerin berechtigt. Entscheidend ist das berechtigte Interesse, das die Deutschnationale Volks- partei als Rechkspflegerin des Volksbegehrens an dessen ungehinderten Durchführung hat. Zwar ist das Volks­begehren an sich eine Reichsasgelegenheit. In diesem Ver­fahren werden aber auch Landesstellen tätig und ihre Tätig- heit hierbei kann zu Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes führen. Das ist hier insofern der Fall, als die preu­ßische Skaatsregiening auf die preußischen Beamken in der Richtung cingewirkt hat. sie von der Beteiligung am Volks­begehren abzuhalten. Auf der anderen Seite sind aber auch die preußischen Landesverbände der Deutschnatwnalen Volkspartei, deren Zusammenfassung und Stütze die kla­gende Fraktion bildet, berechtigt, diesen auf Preußen sich beschränkenden Verfassungsstreit auf gerichtlichem Weg zum Austrag zu bringen.

Die Durchführung des Volksbegehrens beruht aus Ar­tikel 73 der Reichsversassung. Ihrem Schutz dienen aber , auch andere Bestimmungen der Reichsversassung, insbe- I sondere Artikel 130 Abs. 2. Er gewährleistet den Beamten i

v»e Freiheit ihrer politischen Gesinnung auch beim Volks­begehren. Er gilt für alle Beamte, auch für die preußischen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die politische Be­tätigung eines Beamten mit seinen besonderen Pflichten vereinbar ist, kommt es sehr wesentlich aus die staatsrecht­liche und politische Bedeutung dieser Betätigung an. Di« Einzeichnung in die Liste eines zugelassenen Volksbegehrens und die Abstimmung über den sich daran anschließenden Volksentscheid ist richtig nicht die Ausübung des Pelitions- rechks im Sinn von Arikel 126 der Reichsverfassung, son­dern Teilnahme an der Volksgesehgebung. Diese Volks- gesehgebung ist der unmittelbare Weg zur Verwirklichung des Hauptgrundsahes der Reichsverfassung: Die Staats­gewalt gebt vom Volk aus. Sie steht der Reichstagswahl an Wichtigkeit für das Verfassungsleben des Volks nicht nach. Sie kann dah->r ebenso wie die Stimmabgabe bei der Reichstagswahl keinen beamtenrechtlichen Bindungen unter­liegen» vielmehr steht die Teilnahme am Volksbegehren und Volksentscheid ohne Rücksicht auf den Inhalt allen Beamten frei.

Nun ist es allerdings richtig, daß das preußische Staats­ministerium den ihm unterstellten Beamten die Teilnahm« am Volksbegehren und Volksentscheid nichtverboten" hat. Die Gesamtheit seiner Kundgebungen ließ aber in den Be­amten Erwägungen aufkommen, ob -»e sich schon durch Ein­zeichnung in die Listen und durch bloße Stimmabgabe einer disziplinarischen Ahndung aussehen werden. Dieser Zustand beeinträchtigt die durch Artikel 125 der Reichsversassung noch besonders geschützte Wahlsreiheit und steht daher mit den Grundsätzen der Reichsversassung nicht im Einklang.

Ob der Inhalt eines Volksbegehrens derart ist, daß die Beamten über Eintragung und Stimmabgabe hinaus an seiner Durchsetzung nicht Mitwirken dürfen, ist im einzelnen Fall von den Disziplinargerichten zu entscheiden. Grund- sählich unzulässig ist ein disziplinarisches Vorgehen aus diesem Grund nicht.

Das preußische Wahlgesetz vor dem Staatsgerichishos

Leipzig, 19. Dez. Im Januar wird der Staatsgericht»-' Hof für das Deutsche Reich in der Klage des völkisch- sozialen Blocks aus Feststellung der Ungültig­keit des neuen preußischen Landtagswahlgesetzes die Ent» scheidung treffen. Das preußische Wahlgesetz bezweckt durch Nichtberücksichtigung gewisser Reststimmen den Ausschluß von kleinen Parteien aus dem Landtag. Wird der Klage stattgegeben, so weiden 17 neue Abgeordnete in den preußischen Landtag einziehen. Da diese weit überwiegend der Rechten zuzuzählen sind, so würde die bisherig« Mehrheit der (Weimarer) Regierungskoalition von sieben Stimmen im Landtag fallen.

In Württemberg ist derselbe Fall bekanntlich be­reits praktisch geworden, indem das derselben Absicht di«- nende Wahlgesetz vom Staatsgerichtshos für verfas­sungswidrig erklärt wurde und drei Vertretern von Splitterparteien Mandat« zuerkannt wurden.

Umstrittene Sanktionen Snowdens

London, 19. Dez. Pertinax hast« knEcho de Paris" behauptet, zwischen England bzw. dem englischen Schatz­kanzler Snowden und den französischen Stellen sei für die zweite Haager Konferenz ein« Abmachung getroffen wordey, daß in den Poungplan Bestimmungen auf- g? .ommen werden sollen, auf Grund deren gegen Deutsch­landSanktionen", d. >h. Strafmaßnahmen, an­gewendet werden können, sallsesseinenZahlungs- Verpflichtungen nicht Nachkomme. Der Lon­donerDaily Telegraph" erklärte dazu, es seinichtwa hr, daß Sndwden Sanktionen vorgeschlagen, um Deutsch­land zur Annahme des Poungplans zu zwingen. Es wird hiedurch etwasberichtigt", was von Pertinax gar nicht behauptet worden war.

Beamtengehaltsrrsorm in Oesterreich

Wien, 19. Dez. Der Finanzausschuß des Nationalrats hat dem Regierungsentwurf über die Beamtenbesolduna zugestimmt. Danach sollen die Beamten, deren Einkommen erheblich geringer ist als in Deutschland, im Gehalt alle zwei Jahre oorrücken. Die erforderlichen 5,4 Millionen Schilling (5,S4 Mill. Mark) sind vom Finanzminister be- reiigestellt.

Der Nationalrat hat ein« Entschließung, das österrei­chische Eherecht an das deutsche anzugleichen, mit 81 gegen 75 Stimmen angenommen.

Da Costa ß

Lissabon» 19. Dez. Der ehemalige Präsident der Republik Portugal, Marschall Gomes da Costa, ist im Aster von ! / Jahren gestorben. Er war der Führer der portugiesische!» Division im Weltkrieg, die so schwere Verluste erlitten hat. .r war die Seele des Staatsstreichs vom 28. Mai 1928, urde aber nach wenigen Wochen von dem jetzigen Präsiß r üten General Carmvna verbannt nach einem Jahr jedoch begnadigt und zum MarfchM ernannt.

Die neue Verfassung der Faustischen Partei

Rom, 19. Dez. Der Große Faszistische Rat hat die neue Verfassung der Faszistischen Partei angenom­men, die damit für alle Parteimitglieder bindende Kraft erhält. Alle diejenigen, die sich der eisernen Manns­zucht nicht rückhaltlos unterordnen wollen, werden auf- geforiwrt, binnen einer Woche aus der Partei aus­zutreten. Diejenigen, die aus körperlichen, moralischen oder besonderen persönlichen Gründen aus der Partei aus­scheiden, können sich auch weiterhin in den saszistii'chcn Ver­bänden betätigen, aber innerhalb der Partei und der Miliz müssen alle von dem Geist der Truppen der vordersten Linie durchdrungen sein und die Fähigkeit besitzen, in schweren Zeiten alle Opfer zu bringen.