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Naaolber TaoblattDer Gesellschafter'

Samstag. IS. März Lv>»

Amtliche Bekanntmachungen.

Anträge auf Verleihung des Feuerwehrdienst­ehrenzeichens

sind bis spätestens 25. März ds. Js. beini Oberamt einzureichen. Auf den Erlaß vom l. November 1906 (Amtsbl. S. 32l) wird hingewiesen.

Nagold, den >8. März 1927. rv98 Oberamt:

Tr. Nauneck er, stv. Amtmann.

Vrmduung desMaszmllistenllnis öder dev Hsvdel mit Vejeo.Vesemeis avd Weihvachts- bäumen im Bezirk des PolizeiprSfidivms vud des Amisoderamis Stuttgart, sowie iv dev Oberamisdezirlten Ehlivgev, Riiriiugeu Tvdiugev vud Herrevberg.

Vom 28. Febr. 1927.

Auf Grund des Gesetzes vom 4. Sept 1855, betr. den Schutz des Waldeigentums (Reg.Bl. S. 191), wird Nachstehendes verordnet:

8 l-

Wer innerhalb des Bezirks des Polizeipräsidiums Stuttgart oder der Oberamtsbezirke Stuttgart-Amt, Eßlingen, Nürtingen, Tübingen nnd Herrenberg, Besen, Besenreis oder Weihnachtsbäume verkauft, muß mit einem Zeugnis über den rechtmäßigen Erwerb seiner Ware versehen sein.

8 2.

Das Zeugnis hat der Ortsvorsteher des Wohn orts des Verkäufers auszustellen.

Zn dem Zeugnis ist die zum Verkauf bestimmte Holzware nach Art und Größe genau zu bezeichnen, auch muß das Zeugnis neben der Unterschrift des Ortsporstehers den Tag der Ausstellung enthalten und mit dem Ortssiegel versehen sein.

Ein solches Zeugnis kann zum Verkauf der in ihm beschriebenen Holzwaren innerhalb der dem Lag der Ausstellung des Zeugnisses nachfolgenden acht Tage verwendet werden.

8 3.

Ter Ortsvorsteher ist dafür verantwortlich, daß er das verlangte Zeugnis keinem ausstellr, der sich nicht über den rechtmäßigen Erwerb der zu verkaufenden Walderzeugnisse glaubhaft ausgewiesen hat.

Mit besonderer Genauigkeit ist bei Ausstellung der Zeugnisse solcher Personen zu verfahren, die wegen Forstdiebstahls (Art. 6 des Forststrafgeietzes) oder wegen gemeinen Diebstahls schon bestraft worden sind.

innerhalb/des Bezirks des Polizeipräsidiums Stuttgart oder der Oberamtsbezirke Stuttgart-Amt, Eßlingen, Nürtingen, Tübingen und Herrenberg die in i genannten Holzsorten ohne das vorgeschriebene Zeugnis oder mit einem abgelaufenen Zeugnis ver­kauft, ist nach Art. 3 des angeführten Gesetzes vom

4. Sept. 1855, verglichen mit Art. 49 Zister 8 des Landes polizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 (Reg.Bl.

5. 391) und mit Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni >875, betr. die Festsetzung der Geldstrafen nach der tReichsMarkrechnung (Reg.Bl. S. 325), sowie mit

1 der Verordnung des Slaatsmimsteriums vom 23. Juni 1925 über die Einführung der Reichsmark in das Landesrecht (Reg.Bl. S. 131), mit einer Geld strafe von 6 zu belegen, die bei Rückfällen auf 30 .-L§ erhöht werden kann. Zu deren Festsetzung im Wege der polizeilichen Strafverfügung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 10 Zister 5 und Art. 17 des Gesetzes vom 12. August 1879, beir. Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes usw. i Reg.Bl. S. 153), zunächst die Ortsvorsteher zuständig, soweit aber deren Strafgewalt nicht ausreicht, die Oberämter. Außerdem ist der Verkäufer wegen des vorliegenden Verdachts unrechtmäßiger Erwerbung der Ware zu vernehmen und, falls er hiebei den recht inäßigen Erwerb nicht sollte dartun können, der zu ständigen Amts oder Staatsanwaltschaft anzuzeigen; auch muß die Ware in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt und, wenn sie nicht frei­willig herausgegeben wird, bei Gefahr im Verzug be schlagnahmt und hierauf sofort der zuständigen Amts- oder Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden.

Vorstehende Verordnung tritt an die Stelle der entsprechenden Verfügung des Ernährungsministeriums vom 16. Febr. 1921 (in Verbindung mit der Verfügung vom 1". März 1924 und 17. Sept. 1924) und gilt für die Zeit bis zum 28. Febr. 1931.

Stuttgart, den 17. Mär; 1927. 1096

(gez.) Dr. Dehlinger.

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