Lokales
Wildbad, 17. Juli 936.
Gefahren beim Baden im Freien
Nun ist wieder die Zeit, m der dis Sommerhitze manchen ins Wasser treibt, der nicht schwimmen kann oder womöglich an Stellen mit unbekannter Wassertiese gerät. Ts ist ja hinreichend bekannt, daß in jedem Sommer Hundene ertrinken, darunter sogar die besten Schrmmmer, um so größer ist die Gefahr für die Unvorsichtigen.
Selten find Schlaganfall und Muskelkrampf die Ursache. Meist ist es einfaches Ersticken. Und das geht folgendermaßen zu:
Bekanntlich muß der Schwimmende in verstärktem Maße durch den offenen Mund atmen. Gerat ihm dabei ein Schub Wasser in den Mund und in die Luftröhre, und kann er nicht sofort Grund unter den Füßen finden, dann ist seine Lage im höchsten Grads gefährdet, denn es krampst sich in diesem Falle die Stimmritze so energisch zusammen, daß er weder mehr atmen noch um Hilfe rufen kann. Immerhin ist zu bemerken, daß normalerweise der Mensch niemals gänzlich ausatmet und die Lunge in weiser Einrichtung stets einen ansehnlichen Rest Atemluft zurückbehält,' gelingt es nun dem von Erstickung Bedrohten, durch Aushusten des Luftrestes die Stimmbänder frei zu bekommen und den Krampf zu lösen und außerdem auf festen Grund zu gelangen, so kann die Sache noch glimpflich ablaufen. Anders aber siehl es aus, wenn ein Schwimmer, der sich vom Ufer und außer Beobachtung befindet, seine Kehle nicht wieder frei bekommen kann; in diesem Fall wird er schnell das Bewußtsein verlieren und lautlos versinken, ein Vorgang, der fälschlicherweise oft als Folge eines Schlaganfalles oder Krampfes gedeutet wird. Damit ist auch erklärt, weshalb Ursachen dieser Art so gut wie niemals im wenig tiefen Badebecken Vorkommen, sondern angeblich nur außerhalb davon. Noch viel gefährlicher für einen Schwimmer ist ein Erstickungsanfall, der infolge Erbrechens eintritt. Dieses Mißgeschick ist unausweichlich, wenn der Mensch unmittelbar nach einer Mahlzeit ins Wasser geht. Das kann ihn das Leben kosten, auch wenn er scheinbar noch rechtzeitig an Land gebracht werden konnte, denn der Mensch erstickt auch außerhalb des Wassers sehr leicht, falls ihm beim Erbrechen oder aus Unvorsichtigkeit Speisebrocken in die Luftröhre geraten.
Immerhin kann sich ein Schwimmer, der Wasser in den Kehlkopf bekommen hat, noch selber retten, vorausgesetzt daß sich das nicht ganz schlimm auswirkt und er die Besinnung nicht verliert. Er muß vor allen Dingen jede unnötige Bewegung unterlaßen und sich besonders hüten, die Arme empor zu strecken. Bei stark zurückgebeugtem Kopf und langsamem Wassertreten wird es ihm meist gut gelingen, Gesicht und Mund über Wasser zu halten und, falls er die Kehle einigermaßen frei machen kann, um Hilfe zu rufen.
Auch im Luft- und Sonnenbad lauern ernstliche Lebensgefahren auf die viel zu wenig hrngewiesen wird. Da sind z. B. besonders im Frühling manche Naturfreunde versucht, sich, auf dem Bauch liegend, die verführerische Lenzsonne stundenlang auf den Rücken wirken zu lassen. Das anfängliche Wohlbehagen ist jedoch nur von kurzer Dauer, und schon nach Verlauf einer halben Stunde beginnen sich die ersten Anzeichen einer Hautverbrennung zu melden, heftiger Schüttelfrost trotz der warmen Sonnenstrahlen, beängstigendes Fieber, starke Rötung der Haut und brennende Schmerzen. Ist die Haut auf mehr als einem Drittel von diesem Zustand betroffen, besteht ernstliche Lebensgefahr. Wer unbedingt Sonnenbäder nehmen will, -er darf die Strahlen zunächst nicht länger als höchstens eine Viertelstunde auf dis nackte Haut einwirksn laßen, und dies auf keinen Fall in ruhigem Liegen. Nach und nach kann sich der Organismus auch an tagelanges Nacktgehen in der Sonne gewöhnen.
Ganz besonders gesundheitsstörend und nervenzerrüttend aber ist die leidige Gepflogenheit mancher Strand- und Schwimmbadbesucher, ganze Nachmittage lang sich aoroech- ^lnd ins Waßer zu stürzen und dann in der Sonne braten laßen. Auf Wanderungen und beim Ruhen in der Rückenlage soll man unbedingt darauf bedacht sein, die Augen zu beschatten oder beim Liegen irgendwie zu bedecken.
— Sichert die Pferde gegen Hitze! Die heißen Tage fordern immer wieder Opfer an Pferden infolge Hitzschlags, obwohl sich die meisten Fälle bei genügender Vorsicht vermeiden lassen würden. Man gebe den Pferden während der heißen Jahreszeit vor allem öfter und genügend frisches Wasser und nehme die Tränkeeimer mit, lasse die Tiere bei starker Anstrengung öfter an schattigen Stellen einige Zeit ausruhen. Der Beginn der Erkrankung an Hitzschlag zeigt sich an einer rasch zunehmenden Ermattung, Schwanken, ängstlichem Blick und angestrengter Atmung. Bei dem ersten Auftreten solcher Anzeichen spanne man das Pferd sofort aus, bringe es an einen schattigen Platz und begieße seinen Kopf und die Beine mit frischem Waßer und rufe sofort einen Tierarzt. Pferde, die in dieser Lage nicht sofort außer Dienst gestellt werden, find in der Regel verloren.
Bringt überlebte Testamente in Ordnung!
Ab und zu ist es wirklich notwendig, die Menschen daran zu erinnern, daß sie etwas Ordnung in ihr Leben bringen. Damit soll beileibe nicht gesagt senr, daß alle Menschen unordentlich sind. Aber es gibt gewisse Dinge, an die man nur mi' innerem Widerstreben herangeht, z. V. an ein Testament. Den alten Aberglauben, daß jeder, der seinen letzten Willen zu Papier bringt, nunmehr notwendigerweise auch bald sterben muß. haben wir gottlob überwunden Auch n'mmt uns das Gesetz die Regelung einer Erbschaft ab, falls wir vergessen haben sollten, ein Testament zu machen.
Aber wenn wir nun vergessen haben, daß wir ein Testament form- und rechtsgültig medergeichrieben haben? Dieser Fall ereignet sich öfter, als man im allgemeinen anzunehmen geneigt ist. Die meisten Prozesse um Erbschaften entstehen dadurch, daß nicht ein Testament rorliegt, sondern zwei oder gar noch mehr den letzten Willen des Erblassers künden sollen. Endlose Familienfehde ist daun zumeist das bleibende Ergebnis. Also merke man sich, daß man bereits ein Testament verfaßt hat, und bedenke auch vor allem den Zeitpunkt, an dem es niedergeschrieben wurde.
Damit kommen wir zu der zweiten Seite der Aufforderung, an Testamente zu denken. Der letzte Willen soll den Menschen überleben, aber daß auch ein Testament überlebt werden kann, haben wir in den letzten zwei Jahrzehnten überreichlich genug erfahren. Vor allem haben Inflation und Wirtschaftskrisis in unzähligen Fällen die Voraussetzungen zerstört, von denen der Testamentsoerfertiger seinerzeit ausgegangen ist. Vieles ist nicht nur materiell gegenstandslos geworden, sondern sogar zweckwidrig und vielleicht auch ungerecht. Deswegen ist die Anweisung des Reichsjustizministers an die Amtsgerichte, bei denen sich Testamente in amtlicher Verwahrung befinden, sich mit den Erblassern in Verbindung zu setzen, um notfalls das Testament zurückzunehmen und durch ein erneuertes zu ersetzen, eine wohlüberlegte Maßnahme, deren Befolgung dringend zu wünschen ist.'Im allgemeinen sind alle Testamente, die vor dem Frühjahr 1924 errichtet worden sind, reformbedürftig, vor allem dann, wenn es sich um Geld und Geldeswert handelt. Am die erbberechtigten Nachkommen vor materiellem Schaden und seelischem Unfrieden zu schützen, hat der Minister einen Weg eröffnet, den jeder beschreiten sollte, den es angeht, umsomehr als Eebührenfreiheit in Aussicht gestellt ist.
Mit den Testamenten bei den Amtsgerichten allein ist es jedoch nicht getan. Sie sind sogar zahlenmäßig in der Minderheit. Die meisten Testamente befinden sich erfahrungsgemäß irgendwo in Schreibtischen oder Kassetten, vielfach sogar verstecke, sodaß die Erbregelung zumal nach einem plötzlichen Tode außerordentlich erschwert ist. Und das ist der Punkt, der uns alle angeht Es ist Pflicht eines jeden Deutschen, dafür zu sorgen, daß sein letzter Wille nicht nur auf dem Papier allein steht, sondern auch sofort gefunden wird und sein Inhalt der Zeit entspricht, damit die Fülle der überlebten Testamente nicht noch weiter vermehrt wird. Ordnung und vorausschauende Klugheit auch hier. Dann wird der letzte Wille auch geachtet und Lurchgeführt werden.
Aus dem Gerichtssaal
Wegen Raßenschande verurteilt
Ulm, 18. Juli. Der 60 Jahre alte Moritz Levi aus Ulm, der im Jahre 1934 in München, das er regelmäßig auf seinen Geschäftsreisen berührte, mit einem 30 Jahre alten deutschblütigen Mädchen ein Verhältnis angeknüpft und dieses auch nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze noch einigemale fortgesetzt hatte, wurde von der 3. Strafkammer des Landgerichts München 2 wegen Verbrechens gegen das Vlutschutzgesetz zu zehn Monaten Gefängnis abzüglich drei Monate Untersuchungshaft verurteilt. Da er geständig und Kriegsteilnehmer war, hat das Gericht einen milderen Fall angenommen, aber bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß er verheiratet ist und erwachsene Kinder hat.
Sechs Personen wegen Sittlichkeitsverbrechen bestraft
Ulm, 18. Juli. Ganz üble Bilder entrollten sich in den vier Verhandlungen vor der 2. Großen Strafkammer. Es hatten sich sechs Personen wegen Sittlichkeitsdelikten zu verantworten Ein verheirateter noch junger Mann aus Eislingen verging sich in schwerer Weise an zwei Mädchen, die damals noch nicht 14 Jahre alt waren. Das jüngere der Mädchen wurde durch das ältere dem Manne zugeführt und war erst zehn Jahre alt. Der Angeklagte ist noch nicht vorbestraft. Er erhielt neun Monate Gefängnis. — Der zweite Angeklagte, ein ebenfalls verheirateter 54 Jahre alter Mann aus Eislingen, verging sich an den gleichen Mädchen. Eines der Mädchen ist seine Stieftochter, weshalb auch Blutschande in Frage kam. Urteil: Ein Jahr zwei Monate Gefängnis. — Der dritte Angeklagte hatte sich Spielereien mit einem vierjährigen Knaben zuschulden kommen lassen. Das Gericht hielt ihn jedenfalls für zu dumm, um ihn bestrafen zu können, und sprach ihn frei. — Im dritten Fall hatten sich drei Burschen aus dem Kreise Geislingen an einem Mädchen veraanaen. das ebenfalls noch nicht 14 Jahre alt war. was sie aber nicht gewußt haben wollen. Ein Angeklagter er
hielt acht Monate, der zweite sieben und der dritte sechs Monate Gefängnis. Die Verhandlung ererb auch ein trübes Bild der sittlichen Verkommenheit der jungen Mädchen.
Freispruch
Ellwangen, 15. Juli. Am Dienstag stand vor dem Schwurgericht der 1916 zu Utzmemmingen (Kreis Neresheimj geborene und dort wohnhafte ledige Johann Kaiserauer unter Anklage der Brandstiftung. Ihm wird zur Last gelegt, er habe am 20. April ds. Js. zu Utzmemmingen >n der mit dem Wobn'-rus zusammengebauten Scheuer des Bauern Taver Mielich -.-eu und Strqh mit einem Streichholz angezündet, um so das ganze Anwesen niederzubrennen, wobei aber durch rechtzeitige Entdeckung des Brandes nur einige Zentner Oehmd und Stroh verbrannten und eine Holzfäule und eine Bretterwand so vom Feuer ergriffen wurden, daß der Brand auch nach der Entfernung des Zündstoffes sich fortentwickelte In der Schwurgerichts- Verhandlung widerrief der Angeklagte Kaiserauer sein gegenüber den Landjägern und dem Amtsgericht Neresheim gemachtes Geständnis und beteuerte seine völlige Schuldlosigkeit. Da weder für die Glaubwürdigkeit seiner ursprünglichen Geständnisse noch sonst für seine Schuld ausreichende Beweise erbracht wurden, erfolgte schließlich seine Freisprechung.
Ordensschwester wegen Unzucht verurteilt
Darmstadt, 15. Juli. Vor der Großen Strafkammer wurde in achtstündiger, teils nichtöffentlicher Sitzung gegen die Emilie B. aus München, frühere Schwester Wendeline, verhandelt unter der Beschuldigung, sich fortgesetzt an einem 13jährigen Zögling vergangen zu haben. In der Verhandlung erklärte die geständige Angeklagte, daß sie mit 17 Jahren in ein Karme- literinnenkloster eingetreten sei. Nach der Ausbildung im Mutterhaus in Holland sei sie 19jährig nach Offenbach a. M. in ein dortiges Karmeliterinnen-Kinderheim gekommen, in dem arme und verwahrloste Kinder ohne Eltern oder Heim erzogen wurden. 1931 habe sie noch mit freiem Gewissen die zeitlichen Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams ablegen können. Später sei sie aber in sexuelle Nöte geraten und schließlich so weit gekommen, daß sie ein regelrechtes Liebesverhältnis mit einem ihrer Obhut anvertrauten Zögling begonnen habe, das über ein Jahr lang gedauert habe. Im Januar 1935 habe sie ein Kind geboren. Sie sei darauf aus dem Orden gestoßen worden, woraus sie ins Elternhaus zurückgekehrt sei, während das Kind in der Obhut des Klosters blieb. Nach eingehender Beweisaufnahme erkannte das Gericht wegen fortgesetzter Unzucht mit einem min- derjähria-m Zögling auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Das Gericht billigte der Angeklagten mildernde Umstände zu, weil der Junge nach Aussagen des Arztes frühreif war und es in der Aufsicht des Klosters sehr gemangelt habe.
Kleine Nachrichten ans aller Welt
Wilhelm Furtwiingler ist seit mehreren Wochen mit der musikalischen Vorbereitung der Bayreuther Festspiele beschäftigt. Nach Liesen wird er einen längeren Urlaub, der ihn über den Winter von jeglicher Betätigung als Dirigent in Deutschland und im Ausland fernhält, antreten.
Vollstreckung eines Todesurteils. Am 14. Juli ist in Halle an der Saale der 1897 geborene Walter Geldke hingerichtet worden. Gelbke hat am 3. Mai 1936 in Leopoldshall einen Polizeibeamten, der ihn wegen eines Diebstahls zur Wache bringen wollte, mit einer Pistole bedroht und Len SA.-- Rottenführer Ehrenberg, der in Ausübung seines Dienstes dem Polizeibeamten auf dessen Bitte zu Hilfe gekommen war, durch einen Bauchschuß getötet.
Eisenbahnunglück in Spanien. Von dem Personenzug Bilbao—San Sebastian lösten sich am Sonntag abend in der Nähe des Ortes Allorga in voller Fahrt zwei Wagen, die auf der abschüssigen Strecke allein weiterrollten und an einer Kurve entgleisten. Beide Wagen stürzten eine Böschung hinab. Nach den bis jetzt vorliegenden Nachrichten sind fünf Fahrgäste getötet und über 30 zum Teil schwer verletzt worden.
Herausgeber und Verlag: Duchdruckere: und ZeiLungsverlag Wildbader Tagblctti WUdvader Badblarl. Wildbas im Schmarzwalo (Inh. Th. Hack) DA. ü. 36. 735. Zuc Irrt ist Preisliste Nr. 4 gültig.
Wildbad, 16. duli 1936.
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Der Vorstand.
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