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Druck, Brrlaz u. orrautw. SchrM«llu»«r Theodor Sack, Wlldbad i. Sch«., «ilhelmftr. 81. Tel. 17». — »ohuu«»« Villa -udertu»
70. Jahrgang
Dienstag den 3. Dezember 1935
Fernruf 479
Nummer 282
Fernruf 478
Die Nürnberger Rassegesetze
Von Staatssekretär Dr. Stuckart.
NSK. Aus Anlatz der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen schreibt Staatssekretär Dr. Stuckart in der „Deutschen Verwaltung", dem Organ der Reichsfachgruppe Verwaltung des NS.-Iuristenbundes u. a. folgendes:
Das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre enthält die grundlegende Regelung für die deutsch-jüdischen Rassemischehen. Es verbietet die Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und erklärt nach Inkrafttreten des Gesetzes trotzdem geschlossene Ehen für nichtig, auch wenn sie zur Umgehung im Auslande geschlossen sind. Der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist gleichfalls verboten. Zur Sicherung dieser Bestimmung wird es jüdischen Haushalten, denen ein jüdischer Mann angehört, untersagt, deutschbliitige oder artverwandte weibliche Staatsangehörige unter 45 Jahren zu beschäftigen, es sei denn, daß die weiblichen Staatsangehörigen das 35. Lebensjahr überschritten haben und bereits bei Inkrafttreten des Vlutschutzgesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren. Uebeitretungen dieser Verbote sind unter schwere Strafen gestellt.
Diese grundsätzliche Regelung hat ihre nähere Ausgestaltung durch die Erste Verordnung zum Blutschutzgesetz gefunden. Es besteht demnach folgender Rechtszustand:
Nicht zulässig sind Eheschließungen zwischen einem Juden deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit und einem deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artver- - wandten Blutes:
zwischen einem Juden deutscher oder fremder Staatsangehörigkeit und einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit einem jüdischen Eroßelternterl;
zwischen einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit einem jüdischen Erotzelternteil und einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit einem jüdischen Erotzelternteil.
NurmitGenehmigungzulässig sind Eheschließungen zwischen einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern und einem deutschen Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes;
zwischen einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit zwei jüdischen Großeltern
und einem staatsangehörigen jüdischen Mischling mit einem jüdischen Erotzelternteil.
Bei der Entscheidung über diese Genehmigung sollen insbesondere die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers berücksichtigt werden, seit wann die Familie des Antragstellers in Deutschland ansässig ist, ob er oder sein Vater am Weltkrieg teilgenommen hat, ob er oder seine Vorfahren und insbesondere seine deutschblütigen Vorfahren am deutschen Geistesleben teilgehabt haben, ob sie in der deutschen Wehrmacht Dienst geleistet haben, welche Berufe sie bekleidet haben, kurzum, es wird die gesamte Familiengeschichte des Antragstellers Berücksichtigung finden müssen.
Bezüglich aller anderen Eheschließungen bestehen wegen jüdischen Bluteinschlages keine Ehehindernisse. Insbesondere ist es Staatsangehörigen mit zwei volljüdischen Erotzelternteilen freigcstellt, ebensolche Staatsangehörige oder auch Juden zu heiraten, in welch letzterem Falle sie sich allerdings zum Judentum bekennen mit der Rechtsfolge, als Juden behandelt zu werden.
Außer den deutsch-ftidischen Rassenmischehen sind Rassenmlschehen von Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes und Angehörigen anderer fremden Rassen dann verboten, wenn daraus eine die Reinerhaltung .des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. Dieses Lhehindernis betrifft vornehmlich Eheschließungen mit Zigeunern, Negern oder ihren Bastarden. Es ist insbesondere deswegen notwendig, um das weitere Eindringen des Blutes der farbigen Rheinlandbesatzung in das deutsche Blut zu verhindern.
Nichtigistdie E h e, und strafbar sind beide Ehepart- ner, wenn die Ehe geschlossen wird zwischen einem Juden im Sinne des Paragraph 5 der Ersten Verordnung zum Rerchsburgergesetz ohne Rücksicht auf seine Staatsangehö- rigkelr einerseits und Staatsangehörigen deutschen oder art- verwandten Blutes oder staatsangehörigen Mischlingen mit nur einem volljüdischen Erotzelternteil andererseits. Ent- ^rechend der Strafbarkeit der Eheschließung ist auch der außereheliche Geschlechtsverkehr bei dem beteiligten männlichen Partner strafbar. Alle anderen Ehehindernisse haben kerne trennende, sondern nur a u f s ch i e b e n d e Wirkung, d. h. sie bedeuten nur ein Verbot an den Standesbeamten ^ unzulässigen Eheschließung mitzuwirken. Kommt eine solche Ege dennoch zustande, so ist sie gültig.
EN ledoch unter Umständen, wenn die Voraussetzun- N.^"?^ung einer Ehe nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorliegen, angefochten werden.
Da die Ehehindern iste wegen jüdischen Bluteinschlages zum Schutze des deutschen Blutes, d. h. der deutschen Volksgemeinschaft getroffen sind, kann die Nichtigkeit einer verbotenen Ehe nur durch die vom Staatsanwalt zu erhebende Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.
Schließlich treffen die Verordnungen auch Vorsorge, daß die Belange ausländischer Staatsangehöriger, soweit sie durch die Gesetze und ihre Ausführungsbestimmungen etwa berührt sind, in angemessener Weise gewahrt werden. Sofern einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ist vor einer Versagung des Aufgebotes die Entscheidung des Reichsministers des Innern einzuholen. Desgleichen findet die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen nur mit Zustimmung des Reichsminifters der Justiz und des Innern statt.
Wer wirdMchsWM?
Von Reichsminister Dr. Flick
Das Reichsbürgergesetz und das Vlutschutzgesetz sowie die dazu ergangenen Ausführungsverordnungen verfolgen nicht, wie Reichsminister Dr. Fr ick im neuesten Heft der Deutschen Ju- risten-Zeitung vom 1. Dezember 1935 ausführlich darlegt, den Zweck, die Angehörigen der jüdichen Rasse nur um ihrer Rassezugehörigkeit willen schlechter zu stellen. Die Lebensmöglichkeit soll den Juden in Deutschland nicht abgeschnitten werden. Das deutsche Schicksal aber gestaltet in Zukunft lediglich das deutsche Volk.
Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen dem „Staatsangehörigen" und dein „R e i ch s b ü r g e r". Heute ist die äußere Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband für den Besitz der staatsbürgerlichen Rechte und für die Heranziehung zu den staatsbürgerlichen Pflichten nicht mehr ausschlaggebend. Der Begriff der Staatsangehörigkeit dient vielmehr in erster Linie der Abgrenzung des Deutschen vom Ausländer und vom Staatenlosen.
Reichsbürger ist demgegenüber nur der Staatsangehörige, dem der Vollbesitz der politischen Rechte und Pflichten zusteht. Grundsätzlich kann niemand Reichsbürger werden, der nicht deutschen oder artverwandten Blutes (deutschblütig) ist; ferner aber muß er durch sein Verhalten den Willen und die Eignung zum Dienst am deutschen Volke bekunden. Da die Deutschblütigkeit eine Voraussetzung des Reichsbürgerrechts bildet, kann kein Jude Reichsbürger werden. Dasselbe aber gilt auch für die Angehörigen anderer Rassen, deren Blut dem deutschen Blut nicht artverwandt ist, z. B. für Zigeuner und Neger.
Das deutsche Blut bildet keine eigene Rasse. Das deutsche Volk setzt sich vielmehr aus Angehörigen verschiedener Rassen zusammen. Allen diesen Rassen aber ist eigentümlich, daß ihr Blut sich miteinander verträgt und eine Blutmischung — anders wie beim nichtartverwandten Blut — keine Hemmungen und Spannungen auslöst. Dem deutschen Blut kann daher unbedenklich auch das Blut derjenigen Völker gleichgestellt werden, deren rassische Zusammensetzung der deutschen verwandt ist. fMs ist durchweg bei den geschlossen in Europa siedelnden Völkern der Fall. Das artverwandte Blut wird mit dem deutschen nach jeder Richtung hin gleich behandelt. Reichsbürger können daher auch die Angehörigen der in Deutschland wohnenden Minderheiten, z. B. Polen, Dänen usw. werden.
Das Reichsbllrgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. Die Voraussetzungen für den Erwerb im einzelnen werden noch festgelegt werden. Es muß aber jetzt bereits hervorgehoben werden, daß entgegen anderslautenden Gerüchten nicht daran gedacht ist, die Verleihung des Reichsbürgerrechts etwa nur auf die Mitglieder der NSDAP., also einen Bruchteil der deutschen Staatsangehörigen, zu beschränken. Es ist vielmehr in Aussicht genommen, die große Masse des deutschen Volkes zu Reichsbürgern zu machen. Ausnahmen werden nur bei solchen Personen, die sich gegen Reich oder Volk vergehen, die zu Zuchthausstrafen verurteilt sind, oder in ähnlichen Fällen gemacht werden. Die endgültige Verleihung des Reichsbürgerrechts wird noch geraume Zeit auf sich warten lassen mästen, da sie von der Erledigung einer umfangreichen Verwaltungsarbeit abhängig ist.
Kurze Tagesüberficht
Eine fünfte Verordnung des Reichskirchenministers Kerrl regelt die Zuständigkeit und Stellung der Kirchenausschüsse.
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In London fand am Montag ein KaSinettsrat statt, der sich mit der Ausdehnung der Sühnematznahmen befaßte.
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Laval hat nach englischen Vlätterstimmen eine neue Vermittlung im italienisch-abessinischen Streit angeregt.
In Kreisen der italienischen Industrie werden Besorgnisse laut wegen der drohenden Ausdehnung der Sanktionen.
In Berlin hat der 22. Devisenprozetz gegen katholische Ordensschwestern begonnen.
Anschließend erörtert Reichsminister Dr. Frick noch einmal den Begriff „Jude", wie er sich aus den neuen gesetzlichen Vorschriften ergibt, um dann fortzufahren: Auch mit dem Begriff des jüdischen Mischlings ist mit allgemein gültiger Wirkung festgelegt worden. Dabei wurde davon ausgegangen, daß Personen, die drei volljüdische Großelternteile besitzen, unbedenklich als Juden betrachtet werden können, da sie ihrer Blutzusammensetzung nach überwiegend zum Judentum tendieren. Aus der anderen Seite müssen Personen mit nur geringfügigem jüdischem Bluteinschlag als Deutsche behandelt werden. Mischlinge sind danach diejenigen Personen, die von einem oder von zwei der Rasse nach volljüdischen Eroßelternteilen abstammen. Bei der Beurteilung, ob jemand Jude oder Mischling ist, ist grundsätzlich seine Blutzusammensetzung maßgebend. Dabei wird auf die Rasse der Großeltern abgestellt. Sind diese nicht volljüdisch, befinden sich aber unter ihren Vorfahren einzelne Personen jüdischer Rasse, so kommen diese bei der Beurteilung 2er Rassenzugehörigkeit nicht in Betracht. Im Interesse einer Beweiserleichterung ist bestimmt, daß ein Großelternteil ohne weiteres als volljüdisch gilt, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat; ein Gegenbeweis ist dabei ausgeschlossen.
Die Niischlinge erfahren grundsätzlich eine besondere Behandlung. Da sie nicht Juden sind, können sie nicht den Juden, da sie nicht Deutsche sind, können sie nicht den Deutschen gleichgestellt werden. Sie haben daher zwar grundsätzlich die Möglichkeit, das Reichsbürgerrecht zu erwerben, wie schon die Ausdehnung des vorläufigen Reichsbürgerrechts auf die Mischlings dartut. Dagegen bleiben sie den Beschränkungen unterworfen, die in der bisherigen Gesetzgebung und den Anordnungen der NSDAP, und ihrer Gliederungen ausgesprochen sind. Ihnen ist daher auch in Zukunft weder der Zugang zum Beamtentum und verschiedenen anderen Berufen eröffnet, noch können sie Mitglied der NSDAP, oder ihrer Gliederungen sein. In wirtschaftlicher Hinsicht sind st« dagegen den deutschblütigen Personen vollständig gleichgestellt. Soweit ferner durch Anordnungen von Organisationen der verschiedensten Art einschließlich der der NSDAP, angoschlossenen Verbände Mischlinge von der Zugehörigkeit zu diesen Organisationen ausgeschlossen sind, fallen diese Anordnungen am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Im übrigen muß dafür Sorge getragen werden, die Mischlinge als eine zwischen den Rassen stehende Mischrasse möglichst bald zum Verschwinden zu bringen. Dies ist einmal dadurch erreicht, daß man die überwiegend zum Judentum tendierenden Mischlinge dem Judentum zugeschlagen hat. Es ist auf der anderen Seite dadurch erreicht, daß man den Mischlingen mit zwei volljlldischen Großeltern die Eheschließung mit deutschblütigen Personen nur mit Genehmigung gestattet. Untereinander bleibt ihnen di« Ehschlietzung zwar erlaubt: nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ist jedoch bei einer Verbindung von Mischlingen untereinander nur mit einer geringen Nachkommenschaft zu rechnen, wenn beide Teile je zur Hälfte dieselbe Vlutzusammensetzung aufweisen. Den Mischlinge« mit nur einem jüdischen Eroßelternteil wird dagegen durch die ohne weiteres zulässige Eheschließung mit deutschblütigen Per» sonen das Aufgehen im Deutschtum erleichtert. Um dies nicht zu verzögern, ist ihnen die Eheschließung untereinander verböte«.
Re«e Mchclivemdmg
zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche
Berlin, 2 . Dez Das Reichsgesetzblatt veröffentlicht am Montag folgende Verordnung des Reichsminifters für die kirchlichen Angelegenheiten, Pg. Kerrl.
Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935, Reichsgesetzblatt 1, Seite 1178, wird hiermit verordnet:
8 1.
1. Soweit auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 1178) und der Durchführungsverordnungen bei der Deutschen Evangelischen Kirche und den Landeskirchen Organe der Kirchenleitung gebildet sind, ist die Ausübung kirchenregiment- licher und kirchenbehördlicher Befugnisse durch kirchliche Vereinigungen oder Gruppen unzulässig.
2. Zu den gemäß Absatz 1 unzulässigen Handlungen gehöre« insbesondere die Besetzung von Pfarr stellen, die Berufung von geistlichen Hilfskräften, die Prüfung und Ordination von Kandidaten der Evangelischen Landeskirchen, die Visitation in den Kirchengemeinden, die Verordnung von Kanzel-Abkürzungen, die Erhebung und Verwaltung von Kirchensteuern und Umlagen, di« Ausschreibung von Kollekten und Sammlungen im Zusammenhang mit kirchengemeindlichen Veranstaltungen, sowie die Berufung von Synoden.
3. Die Freiheit der kirchlichen Verkündung und die Pflege der religiösen Gemeinschaft in kirchlichen Vereinigungen und Gruppen wird nicht berührt.
8 2 .
1. Der Reichsmiittster für die kirchlichen Angelegenheiten gibt die Kirchen und Kirchenprovinzen bekannt, für die der Fall des 8 1, Absatz 1, gegeben ist.
2 . Organe kirchlicher Vereinigungen oder Gruppen, die nach einer BekawntMachumr im Raum der betreffenden Kirchen oder.
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