Neben dieser Tätigkeit rein organisatorischer Ärt stehe eine Fülle von praktischen positiven Maßnahmen, die zur Förderung des Nachwuchses in der Kunst, zur Durchsetzung nationalsozia­listischer Jugend in der Kulturführung, zur Anregung zum künst­lerischen schaffen aui allen Gebieten, zum Aussetzen von hohen Preisen, Aufgabenstellung und künstlerischen Ausschreibungen ge­troffen worden seien. Soeben befinde sich die Reichskulturlam- mer in Verhandlungen mit der Arbeitsfront, um die sozialen Grundlagen künstlerischen Schaffens endgültig festzulegen.

Aus der Arbeit der Einzelkanimern führte Dr. Göbbels eine Reihe eindrucksvoller Zahlen und Daten an.

Aus der Reichskammer der bildenden Künste seien die Archi­tekten in hervorragender Weise bei der Planung von bäuerlichen Siedlungen, bei Wohnungsbauten der Wehrmacht, Fliegerlagern und Volkswohnungsbauten, die Gartengestalter bei der Anlage von Militärflugplätzen und Reichsautobahnen herangezogen worden.

Der Präsident der Reichspressekammer habe durch die Durchführung seiner Anordnung zur Wahrung der Unabhängig­keit der Presse alle von außen her an die Presse getragenen Ein­flüsse unterbunden. Der Dienst an der Volksgemeinschaft sei nunmehr einziger Zweck der deutschen Presse. Die Gesamtdruck­auflage der deutschen Zeitungen ist von 18,7 Millionen im ersten Quartal 1934 auf 19 Millionen im ersten Quartal 1938 ge­stiegen.' Die Auflagensteigerung bei den 1509 bedeutendsten Zeit­schriften betrug 9 Prozent gegenüber 1934. Die Gesamtauflage der Rundfunkpresse stieg in einem Jahre von 3,5 Millionen auf 4,25 Millionen. Zur Schulung des Schriftleiternachwuchses seien bereits zwei Lehrgänge in der neu gegründeten Reichspresseschule durchgeführt worden.

Für die Neichsschrifttumskammer seien Literaturvreise von ins­gesamt 250 000 RM. pro Jahr vom Reich, von den Ländern, Kommunen und Privaten zur Verfügung gestellt worden. Da­neben stünden noch direkte Beihilfen an notleidende Schrift­steller in Höhe von 100 000 RM. Zur unmittelbaren Werbung und Förderung des Schrifttums seien 500 000 RM. zur Ausgabe gelangt.

Die Reichsmusikkammer habe bis Mitte Juni 1935 in 21 Städten mit insgesamt 150 Einzelveranstaltungen und mit einer Besucherzahl von nahezu 200 000 die Vach-Händel-Schütz-Feiern begangen. Zahllose Stipendien seien an mittellose Musikstudie­rende vermittelt worden. Die Arbeitslosenziffer innerhalb der deutschen. Berufsmusikerschaft habe allein im letzten Jahre um 50 Prozent gesenkt werden können.

Die Reichsrundfunkkammer habe in großen Zyklen Beethoven, Wagner, Mozart. Schiller und Chamberlain der Millionenhörer­schaft des deutschen Rundfunks nahegefllhrt. Besonders die För­derung junger, unbekannter Dichter und Komponisten habe sich der deutsche Rundfunk angelegen sein lassen. Der Niggertanz wurde für den gesamten deutschen Rundfunk verboten, dafür aber erfuhr die deutsche Tanzmusik besondere Pflege. Die Höcer- zahl wuchs seit der Machtübernahme von 4,2 Millionen auf 6,8 Millionen. Das Ansteigen der Besucherzahl der Rundfunk- Ausstellungen von 971 000 im Jahre 1932 auf 1888 000 im Jahre 1935 zeigt die wachsende Volkstümlichkeit des nationalsozia­listischen Rundfunks. Die Zahl der Volksempfänger wurde in diesem Jahre wiederum um eine Million vermehrt.

Auch der Film habe durch die Arbeit der Reichssilmkammer seine Basis im Volke verbreitert. Die deutschen Wochenschauen seien durch planvolle Einwirkung künstlerisch, kulturell und staatspolitisch umgestaltet worden. Dem deutschen Film ins­gesamt seien in diesem Jahre bereits 800 neue Darsteller, 20 neue Regisseure und 220 sonstige künstlerische Kräfte zugeführt worden.

Der tatkräftigen Arbeit der Reichstheaterkammer endlich sei es gelungen, auch in diesem Jahre wieder eine Anzahl von Theatern neu zu eröffnen. Zur Zeit seien in Deutschland 181 stehende Theater. 26 Wanderbühnen, 20 Gastspielunternehmen und 81 reisende Kleinbühnen in Tätigkeit. Welches andere Land habe dem auch nur annähernd Gleiches zur Seite zu stellen? Die Theaterzuschüsse des Reiches beliefen sich in diesem Etatjahr auf 12 Millionen RM.

Nun sei auch der Augenblick gekommen, das große repräsen­tative Forum des deutschen Kulturlebens zusammenzuberufen: den Reichskultursenat. Nachdem der Minister die Grundsätze erörtert hatte, nach denen die Mitglieder dieses für die plan­volle Entwicklung unseres Kulturlebens die letzte Verantwor­tung tragende Senat ausgewählt wurden, verlas er die Namen der in den Reichskultursenat berufenen Senatoren, um dann kurz einige der aktuellen und grundsätzlichen Fragen zu streifen, mit denen sich der Reichskultursenat zu befassen haben wird.

Der letrte ZMvr voll kotkeoburg

Roman von Paul Hain.

2 Nachdruck verboten

SM doch, Schmied seid vernünftig"

Wenn nicht der Fuchs aus der Qsvetzingbnrg, der Schleicher und Unterrockjäger mit dem Kuntz unter einer Decke steckt! Ist ihr lang genug nachglaus-en, seit der Junker Jörg fort ist gegen den Landgrafen von Hessen und den Nürnberger! Hab's wohl gemerkt! Der Kuntz verkauft sein eigen Fleisch und Blut um Judaslohn! Und die Mechtild ist des Levetzing Base man weiß, wie sie ihm verpflichtet ist!"

Mergenthin, Ihr schwatzt Euch um den Kopf!"

Die Gesichter der Umstehenden aber drückten Beifall aus. Stimmen schwollen an.

Der Schmied hat keine Furcht für feinen Kopf, Schrei­berlein! Und es wird schon stimmen, was er sagt. Der fuchsrote Junker haha! War' nicht das erstemal, daß eine Novize aus dem Kloster entführt wurde. Das ist bequemer als hier."

Drohende Fäuste hoben sich dem Haufe entgegen.

Warum ließ sich die Aebtisfin nicht sehen?

Angst?

Es war plötzlich so still hinter den Fenstern.

Eine Stimme schrie:

Man müßte den Bürgermeister rufen! Nicht das Bär­bels der Kuntz müßte fort! Ins Ratsverließ mit ihm!"

Der Schmied reckte sich gewaltig. Seine Worte hatten gezündet. Die Erregung stieg.

Der Physikus schmunzelte in sich hinein. Er wußte, der SchMilsd ahnte sehr gut, was an der Sache war. Und dem Walter von Levetzing, der lieber zu Hause träge herumlag und den großen Herrn spielte, die Städter schikanierte, wo und wie er konnte und neue Steuern erfand statt w!i!e sein jüngerer Bruder Jörg in den ewigen Fehden der Städte gegen die Adligen seinen Mann zu stehen, ihm gönnte er schon einmal einen tüchtigen Nasenstüber.

Erste Verordnungen zu den Nürnberger Gesetzen

Berlin, 15. Nov. Das Reichsgesetzblatt vom 14. November 1935 veröffentlicht die er st «Verordnung zum Reichsbürger­gesetz und die erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre. Der Wortlaut der Verordnungen ist folgender:

Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. Sep­tember 1935 wird folgendes verordnet:

8 1 -

1. Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürger­brief gelten vorläufig als Reichsbürger di« Staatsangehörigen deutschen oder artver­wandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürger- gesetzes das Reichstagswahlrecht besessen haben oder denen der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleiht.

2. Der Reichsminister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürger­recht entziehen.

8 2 .

1. Die Vorschriften des Z 1 gelten auch für die sta-atsangehöri- gen jüdischen Mischlinge.

2. Jüdischer Mischling ist, wer von einem oder zwei der Rasse nach voll jüdischen Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5, Abs. 2, als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Eroß- elternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemein­schaft angehört hat.

8 3.

Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen poli­tischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichs- Minister des Innern oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Uebergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffent­lichen Aemtern gestatten. Di« Angelegenheiten der Religions­gesellschaften werden nicht berührt. ^

8 t.

Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu. Er kann ein öffentliches Ami nicht bekleiden.

2. Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge: sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge« neu berechnet.

3. Die Airgelegenheiten der Religi onsgesellfchasten werden nicht berührt.

4. Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen

Schulen bleibt bis zur Neuregelung des Wischen Schulwesens unberührt. . . . ^s

1. Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach voll- jüdischen Großeltern abstammt. 8 2 Absatz 2 Satz 2 findet An­wendung.

2. Als Jude gilt auch der von Mel volljüdischen Groß­eltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling,

u) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religions­gemeinschaft angehört hat oder danach in sie ausgenommen wird,

b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet,

c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Ab­satzes 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. Sep­tember 1935 (Reichsgesetzblatt I, Seite 1146) geschlossen ist,

ck) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Absatzes 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außer­ehelich geboren wird.

8 7.

1. Soweit in Reichsgesehen oder in Anordnungen der Natio­nalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederun­gen Anmorderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über 8 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt.

lieber den Menschenhaufen hinweg flog eiin Stein.

Wr ihn geworfen hatte niemand wußte es. Gin Fen­ster zersplitterte Flirrend am Schr-einevhaus.

Einen Augenblick lang war alles still. Wie abgebrochen die aufwirbslnde Lautheit der Stimmen.

Dann aber schrie man aus:

Fenster Einschlägen!"

Der Stein, von unbekannter Hand geschleudert, gäb den Anstoß zur Tat!

Kaspar Bulan drückte den Federkiel fester hinters Ohr.

Das geht nicht gut aus," sagte er vor sich hin und zwängte sich durch die Menge. Höchste Zeit, sich beiseite zu drücken. Schließlich war er Stadtschr-eibsr und stand im Lohn des Grafen.

Neuer Steinhagel prasselte gegen das Haus. Dumps schlug es gegen die eichene Haustür. Ein anderes Fenster klirrte zu Scherben. Drinnen wurde ein Aufschrei vernehm­bar.

Da dröhnte «in langgezogener Trvmpetenton aus einer der Seitenstraßen.

Noch einmal.

Pserdogetrappel.

Die Menge ließ die Arms sinken. Gesichter erblaßten. Andere röteten sich vor Wut.

Vom Marktplatz her preschte durch die Hauptstraße der Stadthauptmann Wozzek an der Spitze der Stadtwache. Die Hellebarden glänzien.

Klirrend bog der Trupp in die Spitalgasse ein.

Ulrich Wozzek stand im Steigbügel.

Dummes Volk" stieß er hervor, ,macht einem über­flüssige Arbeit. Schnell, Leute sonst kriegt unser Glas­macher zu viel Arbeit beim Schrleinerkuntz. Wenn er auch ein Lumpenkerl ist so steht er doch unter dem Schutz der Stadt."

Der Schmied brummte:

Na also das dacht' ich mir. Nun können wir nach Hause gehn"

2. Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über 8 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichs­ministers des Innern und des Stellvertreters des Führers ge­stellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereüs bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist beim Reichsminister des Innern zu stellen.

Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vor­schriften der Ausführungsverordnungen erteilen.

Berlin, den 14. November 1935.

Der Führer und Reichskanzler: AdolfHitler.

Der Reichsminister des Innern: Fr ick.

Der Stellvertreter des Führers: R. Heß.

Reichsminister ohne Geschäftsbereich.

Erste Verordnung zum Blulschutzgesetz

Auf Grund des 8 6 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und ler reullchen Ehre vom i5. September 1935 (Reichs- gejetzblali l, Seite 1146) -wird folgendes verordnet:

8 1 -

1. Staatsangehörige sind die deutschen Staätsangehörw-i, im Suuie des Reichsbütgergenges.

2. Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt 8 2 Abs. 2 der ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (Reichsgesetzblatt I, Seite 1333).

3. Wer Jude ist, bestimmt 8 3 der gleichen Verordnung.

8 2 .

Zu den nach 8 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließun­gen gehören auch die Eheschließungen zwischen Juden und staats- angehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben.

8 3.

1. Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischsn Großeltern bedürfen zur Eheschlie­ßung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen oolljüdischen Großel^rnteil haben, der Genehmigung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle.

2. Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen

die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und keine sonstige Familiengeschichte. -

3. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwal­tungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Ausenthalt hat.

4. Das Verfahren regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers.

8 4.-

Eine Ehe soll nickt geschlossen werden zwischen staatsangehö­rigen jüdischen Mischlingen, die nur einen oolljüdischen Grvß- elternteil haben.

8 3.

Die Ehehindcrnisse wegen jüdisihen Bluteinschlages sind durch 8 1 des Gesetzes und durch 88 2 bis 4 dieser Verordnung er­schöpfend geregelt.

8 6 .

Eine Ehe soll ferner nicht geschloffen werden, wenn aus ihr die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkom­menschaft zu erwarten ist.

8 7.

Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehe­tauglichkeitszeugnis (8 2 des Ehegesundheitsgesetzes vom 18. Oktober 1935) nachzuweisen, daß kein Ehehindernis im Sinne des 8 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetaug­lichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaussichtsbejchwerds zulässig.

8 «

1. Die Nichtigkeit einer entgegen dem 8 1 des Gesetzes oder dem 8 2 dieser Verordnung geschloffenen Ehe kann nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden.

2. Für Ehen, die entgegen den 88 3, 4 und 6 geschloffen worden sind, treten die Folgen des 8 1 und des 8 3, Abs. 1 des Gesetzes nicht ein.

8 9.

Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehö- r i a k e i t. In Ist vor einer Neriaauna des Aufaebots wegen

Die Menge wich zurück. Die Wachsoldaten sprangen ab Ulrich Wozzek schriis:

Im Namen des Grafen wer noch einen Stein a-n- rührt, ist des Aufruhrs schuldig"

An einem der zerschlagenen Fenster wurde Kuntz, der Schreiner, sichtbar. Gin dickes, gedunsenes Gesicht. Die Au­gen blank und listig. Ein hämisches Lächeln um den Mund.

Ihr kamt zur rechten Zeit, Hauptmann. Die Gasse bil­det sich ein, mir kommandieren zu können."

Er blickte in die sich ver-tsilende Menge. Sah den Phy­sikus gegenüber der Straße stehen.

Doktor Nscher bitte, wollt Ihr einen Augenblick"

Sagt' ich's nicht?" preßte Anton Mergenthin zwischen den Zähnen hervor.Das Bärbel« ist kaputt"

Balthasar Necher nickte ihm zu.

WerD' Nachsehen. Vielleicht rette ich sie vor dem Kloster"

Er schritt, lang und -hager, hinüber.

Neben dam Haustor, Lias sich vor ihm öffnete, stellte sich der Stadthauptmann auf. Stoffel Wenzinger, der Knecht, saß den Kops tief eingezagen auf dem Bock und betete im stillen sine inbrünstige Dan-kli-tanei, daß er keinen Stein zu fühlen bekommen hatte.

Zweites Kapitel,

Bärbele lag mit geschlossenen Augen aus dem Ruhebett. Ihr blasses Gesicht sah wie das einer HM-gen aus. Eine unendliche Süße war darin, eine ergreifende Reinheit mach­te -dieses junge Mädchengesicht anbetungswürdig. Der Zau­ber holdseliger Jugend-, der Liebreiz keuscher, knöspenhaster Anmut wehte um die ganze Mädchengesta-lt, die nun wie -in starrer Ruhe dalag. Ein halbes Kind noch, kaum M Jungfrau gereift das war Bärbels, der Liebling der Spitalgasse.

-Mechtild von Hohenheim, die Aebtissin, stand mit stei­nernem Gesicht neben dem Lager. Stolz, selbstbewußt, ho­heitsvoll. Eine Nonne kniete -in einer Ecke des Zimmers -und betete.

(Fortsetzung folgt.)