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KG
Donnerstag den 25. April 1935
Nummer 96 Fernruf 47S
Rechtsschutz des Volkes!
Amtliche Kundgebungen, Warnungen, Hinweise — Vorsicht bei Abschluß von Verträgen
I.
Wie die Praxis der Gerichte zeigt, kommt es vielfach nur deshalb immer wieder zu Prozessen, weil Verträge nicht mit der genügenden Sorgfalt, übereilt und flüchtig ohne schriftliche Form abgeschlossen werden. Zögert sich dann die Abwicklung eines Vertrages, was häufig zu sein pflegt, noch einige Zeit hinaus, so sind beide Vertragsparteien oft über wichtige Punkte des Vertrages im unklaren, so entstehen Meinungsverschiedenheiten, deren Fortsetzung vor Gericht weitergeht. Dieses soll feststellen, was abgemacht ist. Oft müssen dann zeitraubende und kostspielige Beweisaufnahmen erfolgen, um klarzustellen, ob überhaupt ein Vertrag und zu welchen Bedingungen er abgeschlossen ist.
Das BEB. begnügt sich durchweg mit formlos, das heißt mündlich abgeschlossenen Verträgen. Nur Lei Rechtsgeschäften, die für die Vertragsschließenden von erheblicher Bedeutung sind, z. B. Abschluß eines Mietvertrages über ein Jahr, verlangt es Schriftform oder wie z. V. bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei der Abgabe von Schenkungsversprechen gerichtliche oder notarielle Beurkundung.
Wenn nun auch das BGB. im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs sich mit mündlichem Vertragsabschluß zufrieden gibt, so kann dennoch jedem Volksgenossen in seinem eigensten Interesse zur Vermeidung von Streitigkeiten nur empfohlen werden, wichtige Verträge schriftlich ab zuschließen. Daß dies nicht für die Bargeschäfte des täglichen Lebens (Einkauf bei Metzger, Bäcker usw.) notwendig ist, liegt auf der Hand. Aber viele nicht gerade alltägliche Geschäfte, wie z. B. Verträge mit einem Spediteur wegen eines Umzuges, Lieferung von Möbeln und dergl., werden zweckmäßig schriftlich unter Festlegung der für beide Teile wichtigen Punkte abgeschlossen.
II.
Insbesondere ist folgendes zu beachten:
Der Inhalt eines Vertrages muß bestimmt und klar sein. Auch etwaige Nebenabreden, z. B. dis Zusicherung gewisser Eigenschaften der gekauften Ware, müssen in den Vertrag ausgenommen werden.
Bei vorgedruckten Verträgen wie z. V. Mietverträgen und bei der Ausfüllung von Bestellzetteln achte man vor allem darauf, daß etwaige besondere Abmachungen, die nicht vorgedruckt sind, hineingeschrieben werden und daß alles das, was aus dem vorgedruckten Text nicht gelten soll, gestrichen wird. So nützen etwa im Einzelfall vom Reisenden oder Vertreter in Abänderung der gedruckten Bedingungen mündlich gegebene Versprechen nichts, wenn in den gedruckten, meist vom Käufer nicht genug beachteten Bedingungen der Vermerk enthalten ist? „Mündliche Abreden sind ungültig". Im Prozeß wird der Besteller auf Grund dieses stehen gebliebenen Vermerks mit seinem Vorbringen nicht gehört. Vom Vordruck abweichende Zusicherungen seitens der Vertreter einer Firma müssen stets in den Bestellschein ausgenommen oder von der Lieferfirma bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Vielfach wird in Vertragsformularen, z. B. bei Autokäufen, beim Versicherungsvertrag, Zweckspar- und Bausparvertrag auf besondere Geschäftsbedingun- g e n Bezug genommen. Da diese mit der Bezugnahme aus sie im Vertrage Vertragsbestandteil werden, mutz jede Partei vor Leistung der Unterschrift unter den Vertrag die Geschäftsbedingungen genau durchlesen. Nicht selten ist auch in den vorgedruckten Geschäftsbedingungen von Eigentumsvorbehalten die Rede. Dies bedeutet, daß die Sache dem Käufer vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht gehört und er infolgedessen nicht vorher darüber verfügen darf. Auch hier wird der geschäftlich nicht gewandte Käufer sich Aufklärung über die Eigentumsverhältnisse beschaffen müssen.
Häufig ist es auch üblich, daß Firmen, insbesondere Teilzahlungsgeschäfte aller Art, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bestellscheinen und Kommisftonskopien den SitzderFirmenalsGerichtsstandundErfül- lungsort vereinbaren. Der Käufer, der derartige Bestellscheine unterzeichnet hat, ist sich nicht selten beim Durch- lesen der Geschäftsbedingungen der Bedeutung einer solchen Klausel gar nicht bewußt geworden. Die Bedeutung einer derartigen Vereinbarung bezüglich des Erfüllungsortes liegt gerade auf prozessualem Gebiet. An dem Erfüllungsort II?"? ist lt. Geschäftsbedingungen der Wohnsitz oder rne Geschäftliche Niederlassung des Verkäufers — ist ein etwaiger Prozeß mit der Lieferfirma wegen der gekauften Ware zu führen Wohnt nun der Käufer weit weg, so ist es ihm vielfach erschwert, sein Vorbringen am Wohnsitz der Lieferfirma geltend zu machen. Oft wird er nicht wissen, daß sein Fernbleiben, ohne daß er durch einen Prozeßbe- vollmachtigten vertreten ist, ein V e r s ä u m n i s u r t e i l gegen ihn zur Folge hat, aus dem sofort vollstreckt werden rann. Manchesmal wird er auch kein Geld „hab en, um sich
einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevonmacyrigien zu oe- z stellen.. Ein verlorener Prozeß und Geldverlust dazu sind dann das Ende derartiger Vertragsabschlüße. Es kann nicht genug vor dem Unterschreiben unverstandener oder ungelegener Geschäftsbedingungen gewarnt werden.
Ist die genaue Durchsicht der Geschäftsbedingungen in jedem Falle eine Notwendigkeit, so um so mehr in gewissen Fällen, in denen nicht faire Ee- fchaftsmethoden sich der „Geschäftsbedingungen" als eines Hilfsmittels bedienen. Die Versuchung hierzu liegt nicht fern, denn geschickt abgefaßte Geschäftsbedingungen vermögen den oberflächlichen Besteller erheblich zu schädigen. So , ist es seitens dieser Firmen üblich, vor die Stückzahl oder die Menge der zu bestellenden Ware das Wort „je" im Bestellzettel aufzunehmen. Der arglose Käufer bringt dann durch Einfügung einer kleinen Zahl hinter dem Wort „je" oft eine sehr große Bestellung zustande. Zu den Praktiken derartiger Firmen gehört es auch, in die Eeschäfts- Led.i >gen einzufügen: Gerichtsstand beiderseits aus- schlie ch das Amtsgericht Berlin-Mitte ober ein beliebiges anderes Amtsgericht nach Wahl der Lieferfirma.
Der Zweck ist klar. Durch Vereinbarung eines der Lieferfirma überlassen bleibenden Gerichtsstandes >oll vermieden werden, daß die Gerichte durch die Häufigkeit der sich wiederholenden Einwendungen der Beklagten auf den Inhalt derartiger Geschäftsbedingungen aufmerksam werden und sich im Urteil damit befassen. Eine Anfechtung wegen Irrtums wird dem Vertragsschließenden nur in den wenigsten Fällen helfen.
Vorsichtist auchgebotenbeiEeschäftskäu- fen. Nicht selten werden hierbei bei den Kaufverhandlungen vertragliche Zusicherungen über Umsätze gegeben, die — häufig noch nicht einmal schriftlich in den Kaufvertrag ausgenommen — nur allzu oft nicht stimmen. Hier empfiehlt es sich, sich Kassenstreifen, Steuerbelege usw. des Verkäufers vorlegen zu lassen, die eine Ueberstcht über die llmsatzverhältnisse ermöglichen.
Beim Abschluß von Mietverträgen sorge man als Mieter dafür, daß der durch Vereinbarung der großen Spitzenverbände der Vermieter und Mieter unter Mitwirkung des Reichsjustizministers zustandegekommene „Deutsche Einheitsmietvertrag" zugrundegelegt wird. Manche der vielfach den Grundsätzen wahrer Volksgemeinschaft nicht entsprechende Klauseln, wie sie sich in zahlreichen der bisher verwendeten Mietvertragsformulare vorfinden, sind durch diesen Einheitsmietvertrag ausgemerzt und gemitzbil- ligt worden, z. B. das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei geringfügiger Vertragsverletzung des Mieters oder bei geringfügigem Mietzinsrückstand. ^
Nicht selten sind gerade in letzter Zeit durch gewissenlos^ Vermittler kurz nach Erlaß des Gesetzes zum Schutze! des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 Geschäfte neu! errichtet und an Leute verkauft worden, die über das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels nicht im Bilde waren. Wollten die Käufer nach Vertragsschluß die Geschäfte eröffnen, dann wurde ihnen auf Grund des Artikels 1 Paragraph 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 die Genehmigung zur Eröffnung versagt und die bereits eröffneten Geschäfte wurden durch die Polizei wieder geschlossen. Die hereingefallenen Käufer sind hierdurch nicht nur um die Kaufsumme betrogen, sondern in einzelnen Fällen auch in ihrer Existenz zugrunde gerichtet worden. Da die durch das Gesetz vom 25. Oktober 1933 zunächst befristete Sperre der Errichtung von Verkaufsstellen lt. Gesetz vom 13. De-
Kurze Tagesüberstcht
Zwischen Paris und Moskau gehen die Verhandlungen über ein Abkommen m der Stille weiter, die Borunterzeichnung des neuen Bündnisses soll bevorstehsn.
In England wird die Frage einer Regierungsumbildung eifrig besprochen. Als Nachfolger Macdonalds wird Bald- win genannt. Vor dem Regierungsjubiläum des Königs von England dürfte aber kaum mit einer offenen Regierungskrise gerechnet werden.
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Die italienische Presse schlägt Alarm wegen einer Rede des Kaisers von Abessinien» in der die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht und die Schaffung eines Frauenheeres angekündigt wird.
Auch in Iran (Persien) hat nun ein Erdbeben mehr als 55V Todesopfer gefordert.
Im südamerikanischen Krieg zwischen Bolivien und Paraguay sind neue Kämpfe im Gange.
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In Berlin wurde die Tagung der deutschen Chirurgen eröffnet, die sich hauptsächlich mit der Krebsbekämpfung be- i-v.
Fernruf 479 70. Jahrgang
zemver 1934 bis aus weiteres ohne zeitliche Befristung uns ohne Einschränkung auch für jegliche Art der Uebernahme gilt, wird es sich empfehlen, beim Kauf von Geschäften mittelständischer Betriebe sich das Vorhandensein der behördlichen Genehmigung zum Betrieb vorher Nachweisen zu lassen.
Mit der zunehmenden Gründung von Erdölunternehmungen haben in den vergangenen Monaten unlautere Elemente die Leichtgläubigkeit und Hoffnung mancher Volksgenossen auf mühelosen Gewinn ausgenutzt, zumal solcher Volksgenoffen, die in Geldgeschäften wenig Erfahrungen besitzen Zweifelhaften Vermittlern ist es gelungen, Anteilscheine von Vohrbetrieben zu verkaufen, die kaum ein Drittel des Kaufpreises wert waren. Jeder einzelne Volksgenosse sollte sich vor Augen halten, daß das Jnaussichtstellen derartiger müheloser Gewinne gerade in unserer Zeit, die nur der harten und ehrlichen Arbeit ihren Lohn gibt, zu Vorsicht mahnt.
In den weniger schwierigen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens werden die Volksgenossen, auch wenn sie Laien sind, regelmäßig selbst ihr Recht wahren und Verträge und dergl. unter Beobachtung der nötigen Sorgfalt selbst abschließen können. Ist sich jedoch ein Vertragschließender über die Richtigkeit und Tragweite seines Verhaltens nicht im klaren oder ist der Fall schwieriger gelagert, so wird es sich stets empfehlen, die Hilfe fachmännischer Rechtsberatung rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, d. h. zu einem Rechtsanwalt oder Notar zu gehen. Sparsamkeit wäre hier schlecht am Platze, und mancher hat sie schwer bereut, wenn er später an Prozeßkosten ein Mehrfaches von dem hat zahlen müssen, was die vorherige Beratung durch einen Anwalt gekostet haben würde. Für minderbemittelte Volksgenoffen stehen die NS.-Rechtsberatungsstel- len und die von den Anwaltskammern eingerichteten kostenlosen Sprechstunden zur Verfügung!
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Eine Betrachtung der „News Chronicle"
London, 24. April. Im „News Chronicle" beschäftigt sich Vernon Bartlett, der bekannte diplomatische Mitarbeiter oes Blattes, mit den Ergebnissen der Konferenz von Stresa. Cr meint, Stresa werde unvermeidlich zu einer Erhöhung der britischen Rüstungen führen müssen, da die Anerkennung der deutschen Aufrüstung leider nicht die Anerkennung des deutschen Rechts auf gleiche Rüstung einschließe. Während der nächsten zwei oder drei Jahre werde es. wenn ungefähr dieselben Regierungen in London, Paris, Berlin urrd Rom im Amte bleiben, statt einer Rüstungsbegrenzung ein Wettrüsten geben. Das Ausmaß, in dem Deutschland im Stillen ausgerüstet habe, und der Umfang seiner Forderungen für die Zukunft hätten seinen Ngchbarn einen solchen Schrecken eingejagt, daß keiner von ihnen sich daran erinnern lassen wolle, wie oft Hitler sich mit jeder Rüstungsbegrenzung und Rüstungskontrolle einverstanden erklärt habe. Diese Furcht vor.Deutschland sei vielleicht in Whitehall noch stärker als am Quai d'Orsay. Diese Furcht gehe mit der vor den britischen Jsolierungspolitikern Hand in Hand. Das Ergebnis sei, daß Großbritannien jetzt in der schlimmsten Weise in die europäischen Angelegenheiten verwickelt worden sei. Der Verfasser sagt, Großbritannien hat leider nicht als große Nation eingegriffen, die sich ohne Bindung nach irgend einer Seite gegen jede Kriegspolitik stellte. Es hat sich vielmehr in eine geradezu bedrohliche Nähe eines Bündnissystems begeben, das einem anderen entgegengesetzt ist. Die britisch« Oeffentlichkeit würde sogar eine Erhöhung der Rüstungen annehmen, wenn sie eine Aussicht auf einen ehrlichen Versuch der Rüstungsbegrenzung entdecken könnte. Man könne sie aber nicht glauben machen, daß auf Grund der deutschen Aufrüstung nun der beste Weg zur Sicherung des Friedens die Vermehrung der Rüstungen der anderen Staaten sei.
Zwei große Gesichtspunkte müßten hierbei berücksichtigt werden. Einmal müsse Deutschland davon überzeugt werden, daß es durch Gewaltgebrauch nichts zu gewinnen, aber alles zu verlieren habe. In dieser Richtung seien in Stresa und Gens Fortschritte erzielt worden. Das andere Mal müsse Deutschland die ehrliche Bemühung sehen, daß seine ungerechten Demütigungen und Einschränkungen in Zukunft der Vergangenheit angehören. Gerade hierbei verursache die erneute Bekräftigung von Locarno für England Schaden, da sie die Verpflichtung des Engländers auf Schutz der entmilitarisierten Zone Hervorheben würde, eine Sache übrigens, die für Deutschland einseitig und deshalb ungerecht sei. Der Verfasser geht dann auf den westeuropäischen Luftpakt ein und bemerkt hierzu, daß London. Paris und Nom eine Kontrolle und Begrenzung der Luftstreitkräfte anscheinend nicht mehr wünschten. Im Anschluß hieran versucht Vartlett, eine Vorschau auf die kommende Rom-Konferenz zu geben. Vermutlich werde der Donaupakt, der dort abgefaßt werde, so sein, daß keine deutsche Regierung ihn unterzeichnen könnte. Deutschlands Unfähigkeit, sich durch diese Tür hindurchzuquetschen, werde dann natürlich wieder als Beweis für Deutschlands Unehrlichkeit hingestellt werden. Zum Schluß seines Artikels kommt Bartlelt noch einmal auf Stresa zurück und sagt, Stresa müsse den Engländern die Augen darüber geöffnet haben, daß Großbritannien in einem größeren europäischen Kriege nicht neutral bleiben könne.