Kleine Nachrichten aus aller Welt

General von Zwehl f. General der Infanterie Hans von Zwehl ist an einer Grippe-Erkrankung in Berlin im 75. Lebensjahr gestorben. Zwehl war einer der hervor­ragendsten Führer im Weltkrieg. Als Kommandeur des 7. (westfälischen) Reseroekorps eroberte er im September 1914 die französische Festung Maubeuge und zeichnete sich in der Folge in den Kämpfen an der Aisne und bei Verdun (Do­naumont) aus. Unter seinem Befehl stand auch das württ. Infanterie-Regiment Nr. 126. Seit Ende Dezember 1916 bis zum Kriegsende war General von Zwehl Gouverneur von Antwerpen. Er hat sich auch als Militärfchriftsteller einen Namen gemacht.

Bismarck-Mtionaldenkmal. Der Verein zur Errichtung eines Bismarck-Nationaldenkmals, Sit; Köln^ hält seinen ersten deutschen Bismarcktag am 16. und 17. Oktober in Hannover ab. Die Tagung bezweckt, die deutsche Jugend zu politischem Idealismus und Optimismus im Sinn Bismarcks zu erziehn.

Ein trauriger Gedenktag. Am Fronleichnamstag 1916, es war der 22. Juni, wurde die offene Stadt Karlsruhe von 9 französischen Flugzeugen mit Bomben beworfen. 117 Menschen, darunter 85 Kinder, fanden den Tod.

Selbstmord eines Mörders. Der Schweizer Nobis aus Schwerin, der vor einigen Tagen die Hamburger Lehrerin Emma Frank ermordet und beraubt hatte, hat sich nach seiner Verhaftung in Eilenburg (Sachsen) erstochen.

Die Frau des Landarbeiters Breßler in Nauen bei Ber­lin zeigte ihren Mann an, daß er vor vier Jahren ihr gemeinsames 1-Hähriges Kind in Fürstenwalde ermordet und im Wald verscharrt habe.

Handel und Verkehr

Berliner Dollarkurs, 2. Juni 4.26.

Kriegsanleihe 0,685.

Franz. Franken 147.56 zn 1 Psd. St., 30.48 zu 1 Dollar.

Belg. Franken 156 zn 1 Psd. St.

Berliner Geldmarkt, 2. Juni. Tägl. Geld 5,56,5 v. H, Monatsgeld 5,56,5 v. H., Waremvechsel 5,25 v. 5)., Privatdiskont 4,625 v. H.

Das zweite Zusatzabkommen zum deutsch-österreichischen Wirt­schaftsabkommen ist vom österreichischen Nalionnlrat angenommen morden.

Württemberg und die Ausfuhr nach Rußland. Das württ. Staatsministerium hat den Gesetzentwurf über Bürgschaft des Staats bei Ausfuhrgeschäften dem Landtag zugelettet. Danach soll das Staatsministerium ermächtigt werden, bei Lieferungen aus Württemberg nach Rußland die An-fullbürgschast des Staats bis zn einem Bienet des Kaufpreises zu übernehmen unter der Vor­aussetzung, daß das Reich eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 35 v. H. und die Lieferfirmen eine Vorhaftung von 26 v. H. des Kaufpreises übernehmen.

Sie kind allzumal Sünder. Im Untersuchungsausschuß gegen den Opiumschmuggel in Genf kam es zu scharfen Zusammenstößen zwischen dem englischen und dem chinesischen Bertreter wegen der angeblichen Einfuhr von 266 666 Kg. Opium aus Deutschland in China. Der Engländer richtete heftige Angriffe gegen die chine- sche Regierung, worauf der Chinese in scharfen Worten ent­gegnet?, England Hab« kein Recht, andere zn beschuldigen, da es selbst den grüßten Opiumhandel treibe: es fei nicht befugt, sich in den Handel Chinas mit dem Ausland einzumischen.

Stuttgart, 8. Juni. F r ü h k i r s ch e n m a r k t. Die Früh­kirschen kommen jetzt in stärkerem Maße auf den Markt. Auf dein Großobstmarkt wurden Kirschen zu 2636 Pfg. das Pfuw ver­kauft, teilweise auch noch billiger.

Stuttgarter Börse, 2. Juni. Unter Führung der Farbenindustrie- Aknen, die 5,5 v. 5). über gestern zu 195 eröfsneten und zu 195,23 schlossen, lag der ganze Aktienmarkt heute fest. Das Geschäft konnte sich etwas beleben und die meisten Kurse leichte Erhöhungen erzielen. In Daünler-Motocen-Aktien fand auf dem in der gestri­gen Aufsichtsrats-Sitzung gefaßten Fusionsbeschluß größeres Ge­schäft statt: »lau bleibt 68,75 nach 69,5 gegen 65,5 gestern. Der Rentenmarkt war heute uneinheitlich mit Ausnahme von Hypo­thekenbank, welche sehr lebhaft bei 11,4 gegen 11 gehandelt wurden Württemberger meist behauptet. Neue Württemberger waren stark gesteigert -tl 55 gegen -tt 36 für nom. 1 Million ohne Angebot. Goldpfnndbriefe wiesen keine Veränderungen auf.

L9ürtt. Vereinsbank, Filiule der Deutschen Bank.

Berliner Getreidepreise, 2. Juni. Weizen mark. 28.5629, Roggen 17.5618, Wintergerste 16.9618.26, Sommergerste 18.76 bis 26, Hafer 19.4626.56, Weizenmehl 36.7539.25, Roggen, mehl 2526,25, Weizenkleie 1616.26, Roggenkleie 11.4611.50.

Märkte

Ulm, 1. Juni. S ch l a ch t v i e h m a r k t. Zutrieb: 2 Ochsen, 5 Farren, 10 Kühe, 6 Rinder, 137 Kälber, 161 Schwein«. Preis« für 1 Psd. Lebendgewicht: Ochsen 1. 4650, Farren 1. 4446, 2. 3842, Kühe 2. 2832, 3. 1826, Rinder 1. 4352, 2. 42 bis 46, Kälber 1. 6468, 2. 6062. Schweine 1. 6670, 2. 6264.

Viehpretse. Rottend urg: Ochsen 560700, Stiere 206 bis 300, Kühe 250566, Kalbinnon 400566. Rinder 130300. Riedlingen: Farren 266806, Ochse» 360450, Kühe 300 bis 560. Kalbet» 466620, Jungrinder 180254 -4t.

Schwein-preise. Stalen: Milchschweine 3651. Ried- klugen: Mutterschweine 250-285. Läufer 80130, Milch- schweme 4055. - Tuttlingen: Milchschweine 30-40 H d. St.

Riedüngcn, Preise für Pfe vend.

1. Juni. Pferdemarkt. Zufuhr 206 Pferde, roe 4501100, Fohlen 90180 Handel jAep,

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Bekanntmachung.

Bei vorgenommener Revision des alten Friedhofs ist festgestellt worden, daß verschiedene gekaufte und nicht ge­kaufte Gräber seit Jahren nicht mehr gepflegt werden und Grabmäler sich nicht mehr in gutem, befestigten, senkrechten Zustand befinden.

Der alte Friedhof muß nun in eine der Toten und der! Oeffentlichkeit würdige Verfassung gebracht werden.

Es ergeht daher an die Ang e rigen die Aufforder­ung, binnen einer Frist von 1 Monat - also bis spätesten« 15. Juni 1926 derartige Gräber und Denkmäler in Ordnung zu bringen.

Nach ergebnislosem Fristublauf wird die Friedhosver- waltung gemäß 8 9 und 10 der Friedhofbestimmungen die Berebnung der nicht inslandgesetzten Gräber anordnen, worauf ganz besonders hiemit aufmerksam gemacht wird.

Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß das Mitbringen von Hunden, das Betreten der Gräber ohne Not, die Ver-1 unreinigung der Friedhöfe, das unbefugte Abreißen von Blumen, Zweigen und Ausreißen von Blumenstöcken und das Werfen verdorrter Kränze auf andere Gräber, sowie der Zutritt von Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung ihrer Eltern verboten ist. Dieses Verbot gilt für sämt­liche Friedhöfe. Verdorrte Kränze und der bei Neiniguna der Gräber sich ergebende Unrat sind in die zu diesem Zweck ! angebrachte nördliche Ecke des Friedhofs zu verbringen.

Zuwiderhandlungen gegen die Friedhofbestimmungen müßten künftighin unnachsichtlich zur Anzeige gebracht wer­den und wird die Einwohnerschaft höfl. gebeten, die Fried- hofverwaltung bei ihren Maßnahmen der Durchführung und Aufrechterhaltung der Friedhof-Ordnung zn unterstützen

Wildbad, den 15. Mai 1926.

Stadt. Friedhofverwaltung.

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