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Sonntag, den 27. September

zur Abgabe einer Steuererklärung für die Einkommensteuer und Körperschaftssteuer für den Steuerabschnitt, der in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs 1925 geendet hat.

Zur Abgabe einer Steuererklärung zur Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer werden hiemit Steuerpflichtige aufgefordert, deren Steuerabschnitt in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1925 geendet hat.

Steuerabschnitt ist:

3 ) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerb­licher Bodenbewirtschaftung beziehen, das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1924 bis 30. Juni 1925; bei reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht stattdessen das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1924 bis 30. April 1925.

b) Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs tat­sächlich führen, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse machen, sofern es in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1925 geendet hat.

Steuerpflichtige mit mehreren Wirtschaftsjahren, von denen ein Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalender­jahres 1925 endet, sind auch dann nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn ein Wirtschaftsjahr in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1925 endet. Diese Steuerpflichtigen werden vielmehr erst nach Ablauf des Kalenderjahres 1925 zu einer Steuererklärung aufgefordert werden.

II.

Für den unter I bezeichneten Steuerabschnitt sind zur Abgabe einer Steuererklärung für die

Einkommensteuer

verpflichtet:

1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Steuerabschnitt den Betrag von 8000 überstiegen hat;

2. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grundlage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist;

3. bei Beteiligung mehrerer an den Einkünften aus

3 ) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung, b) an einem Gewerbebetrieb, z. B. an einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Personen.

III.

Für den unter I bezeichneten Steuerabschnitt sind zur Abgabe einer Steuererklärung für die

Körperschaftssteuer

verpflichtet:

1. steuerpflichtige Erwerbsgesellschaften,

2. alle übrigen steuerpflichtigen Köperschaften und Vermögensmassen.

IV.

Die Steuerklärungen sind in der Zeit vom 1. bis 17. Oktober 1925 bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen

Bezirk

3 ) die zu II 1 und 2 bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt,

b) die zu II 3 und III bezeichneten Steuerpflichtigen den Ort der Leitung oder Sitz haben.

Ist im Znlande weder ein Wohnsitz, noch ein dauernder Aufenthalt, weder ein Ort der Leitung, noch ein Sitz gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird.

V.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlegt werden.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer wird bestraft. Auch ein fahrlässiges Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuergefährdung) wird bestraft.

Neuenbürg, den 26. September 1925. .

Das Finanzamt.

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