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NchMWZUr in der Turnhalle

Wrent: RcchtsaimM Kahler-SMgart. Zedrmnnn ist sremW dsz« eiugeiadsn.

Freie Misssisn!

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UUMtzMg.

Um der geplanten Versammlung zu ihrer Besprechung die erforderlichen Anhaltspunkte zu geben, wird die heu­rige Berechnung der Nutzung bekanntgegeben, wie dies des Oesteren schon früher geschah.

Berechnung

der für die Bnrgernvtzung siir IW.

Das Fällungsergebnis von Waldvesitz beträgt pro 1921 besonderer Zusammenstellung

Stammholz (ohne Rinde) 9151,94 Fm.

Kleinnutzholz 1375,82 Fm.

Brennholz 5622,90 Fm.

lt.

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16150,66 Fm.

Der Erlös beträgt für

Stammholz 3659744 78

somit für 1 Fm. 399 ^ 887

Stangen 278525 ^ 66 ^

somit für 1 Fm. 202 ^ 443

Brennholz 625787

somit für 1 Fm. 111 ^ 292 Als Nutzungsquantum dürfen verwendet werden 5143 Fm.

und zwar im Verhältnis zum Gesamtertrag:

Stammholz 2914 Fm.

Kleinnutzholz 438 Fm.

Brennholz 1791 Fm.

5143 Fm.

Der Wert hiefür berechnet sich Stammholz 2 914 Fm. ü 399 887

1165 270 ^ 71

Kleinnutzholz 438 Fm. ü 202 ^ 443

88670 ^ 03 *8

Brennholz

1791 Fm. ü 111 ^ 292 ^

--- 199 323 ^ 97

Gewisse Leute verbreiten hier, daß durch den Ankauf des Hotel zum Löwen die Bürgernutzung geschmälert werde Das ist eine Unwahrheit. Die für den Löwen hinae- oebene Holzmenge kann zu ihrem vollen jetzigen Verkaufs- wert in die Waldrechnung und Bürgeruutzungsberechuung eingestellt werden, so daß das Holzgeld um kernen Pfennig geschmälert wird. Wir werden einen diesbezüglichen An­trag beim Gemeinderat stellen

Stadtschultheiß: Baetzner. Stadtpfleger: Brachhold.

Freitag adend 9 Uhr

Sonntag nachmittags 4 Uhr nnd abends halb 9 Uhr

Jas große Sensotioos-PiMm! SM!

M We des A

SensationsMdlvest'Iranla in 5 Men.

Es ist Anlas; gegeben, aus der Verfügung des Arbeits- Ministeriums vom 7. Dezember 1922 hier folgendes bekannt zu machen:

8 3.

Die Versteigerung.von Brennholz ist allgemein ver­boten und der freihändige Verkauf von solchem nur an Gemeinden oder die von ihnen ermächtigten Personen oder Organisationen gestattet usw.

8 4.

1. Brennholz jeder Art (Scheiter, olleRr, Prügel, .Reis­prügel, Wellen, Brennrinde, Stockholz) Abfallholz, sowie Nutzschichtholz bis zu 3,5 m Länge dürfen, auch wenn sie aus nichtwürttembecgischen Waldungen kommen, von Bahn­stationen in Württemberg aus nur mit abgestempeltem Frachtbrief aufgegeben und befördert werden rc.

2. Die Abstempelung der Frachtbriefe erfolgt durch die Forstdirektion in Stuttgart. Bei Vorlage der Frachtbriefe hat der Gesuchsteller den Empfänger, den Absender, die Versandstation, die Holzsorten, die versandt werden, sollen, sowie die Herkunft des Holzes anzugeben. Frachtbriefe, die Änderungen, Durchstreichungen oder Rasuren enthalten, sind

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Wusprel in 4 Akten.

Mn allen Vorstellungen Konzert!!

Hievon sind abzuziehen die Gewinnungskosten:

.Grundsteuern 18567 71

Beitrag zur landwirt­schaftlichen Berufs­genossenschaft 4973 ^ 48

Landwirtschaftskammer-

1453264 ^ 71

Umlage Umsatzsteuer vom Holzerlös

Bezüge des Forst­meisters Schreibhilfe

928 ^ 38 ^

90 493 53 ^

'klim-Vemn

MMsL

Heute abend 8 Uhr

TlkMtS-ötzW

im Nebenzimmer des Gasth. zumAnker".

Pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird dringend er­wartet.

Der Vorstand.

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Gehalt d. Forstwarte 47922 ^ 50 ^ Deren Kleidung 9588 ^ 90

Kulturkosten Wegunterhaltungs- Kosten

Holzhauerlöhne Aufnahmekosten u. Sonstige Ausgaben Arbeiter u. Penfions- versich.-Beiträge Besonderer Aufwand für Waldwege: Blöcherweg, Grund­weg, Hangweg Neue Steige und Aichelbg. Sträßchen Alte Steige Leonhardswaldweg Sommersteige, Wege im Sommerberg, Panoramaweg

150527 ^

190057 ^

755374 ^ ^

13956 ^ iZ 88504 ^

84142

63845 38 ^

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offen u. in 4 Ltr.-Dos.

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Marder und Fuchs, Hasen, Kanin usw. kauft zu höchsten Tagespreisen

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Auf 16150,66 Fm.

Auf 1 Fm. Auf 5 143 Fm.

1659654 ^ 11 ^ 102 ^ 76 ^

Auslands-

Nest zur Verteilung der Portionen beträgt

528498 28 Deutscher kauft Oekon., Gast-

924766 ^ 43 haus,Geschäftsh.od.Industrie-

... . objekt als Kapitulant. Bezieh-

Die Zahl der Portionen beträgt 750, >ut für «me ruckst notig. Be-

Portion 1233 02 ausgerundet aus 1235 Mark. teiligt sich auch an gutem In-

Da im Jahre 1921 keine tannenen Scheiter zum Ver- dustrie- u Handelsunternehm, kauf kamen, ist eine Berechnung der Nutzung nach den Er- Offert, unt. N. W. 2294 an lösen aus 18 Rm. tannenen Scheiter unmöglich. Der Er- Rudolf Mosse, Stuttgart.

lös aus solchen wäre nach den übrigen Brennholzpreisen-

ein derartiger, daß er den Betrag der heurigen Nutzung Komme nächste Tage nach erreichen würde. .Wildbad und kaufe

Berechnet und festgestellt.

Wildbad, den 3. Januar 1923.

Stadtsckultheiß: Baetzner. Stadtpfleger: Brachhold.

Verw -Aktuar: Sckmid Zahle pro Zahn 500 bis

^rw --inuar. «cymw. 1000 Mk. Für Brennstifte

Genehmigt. ganz enorme Preise.

Wildbad, den 3. Januar 1923. ^ ! Schrift!. Adressenangebote

Gemeinderat: (12 Unterschriften), an die Tagblattgeschäftsstelle.

Me Gebisse.

Kaufe fortwährend:

L11 KM. Silber, rillä Mllteive,

zu höchsten Tagespreisen. G. Zinser, Juwelier.

ungültig.

Die Forstämter werden ermächtigt, die Beförderung von Brennholz mit Fuhrwerk von einer Erlaubnis abhängig zu machen. Die Erlaubnis ist von dem Forstamt befristet zu erteilen. Der Beförderer hat den Erlaubnisschein bei sich zu führen.

8 11.

1. Die Gemeinden haben das ihnen zugewiesene Brenn­holz in eigener Verantwortung au ihre Verbraucher zu ver­teilen und dabei insbesondere auf die Versorgung der not- leidenden Kreise Bedacht zu nehmen. Em Anspruch des einzelnen Verbrauchers gegen die Gemeinde auf Zuweisung von Brennholz besteht nicht; dies gilt insbesondere gegenüber den Versorgungswünschen der leistungsfähigen Oberschicht.

2. Der Waldbesitz wird aufgefordert werden, für die notleidenden Kreise einen für alle Gemeinden gleichen Pro­zentsatz des zugewiesenen Holzes zu einem gleichmäßig er­mäßigten Preis abzugeben. Sofern weitere Preisermäßig­ungen erforderlich sind, haben die allgemeinen Fürsorge­maßnahmen einzugreifen.

3. Das zugewiesene Holz, das sie für die Durchführung der Notstandsversorgung nicht benötigen, haben die Ge­meinden der Forstdiret'tion zur Verfügung zu stellen; eine Weiterveräußerung nach außerhalb der Gemeinde ist un­zulässig.

Aus obigen Bestimmungen ist zu ersehen, daß Brenn­holz nicht mehr versteigert werden darf und daß zur Ver­sendung von Brennholz die Erlaubnis der Forstdirektion erforderlich ist. Die Agitation der hiesigen Brennholz­händler dafür, daß die Stadt ihr Brennholz wieder zur öffentlichen Versteigerung bringt, ist deshalb zwecklos und ungesetzlich.

Wildbad, den 4. Januar 1923.

Stadtschultheißenamt.

Deutscher Bauarbeiterverband

Sonntag, den 7. Januar 1923, nachm. 2 Vs Uhr

General-Versammlung

im Gasthaus zurSilberburg". Tagesordnung:

1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht.

3. Neuwahl. 4. Verschiedenes.

Zahlreiches Erscheinen erwartet der Vorstand.

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