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Amtsblatt für: die Stadt Wildbad und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Revieramls Wildbad.
Anzeige- und MnterHnttungsbtatt für Wikdbad und Mrngebung.
Der „W ildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch n. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt nnd Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die klcinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
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außerhalb de- Bezirk- 1 ^ 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
Samstag, den 23. Juli 1892.
Lt. e/tt /r -'k/.
W i l d b a d.
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W i l d b a d.
Breuiiholz-Verkaus.
Am Dienstag, den 26. Juli 1892 vormittags 11 Uhr
kommen auf dem hiesigen Rathause im öffentlichen Auistreich zum Verkauf: aus Stadtwald Wanne Abt. 1 Blöcherrain:
1 Rm. buchene Scheiter,
5 „ „ Prügel I. Cl.,
12 , „ „ II. Cl.,
30 „ Nadelhvlzfcheiier,
71 „ Nadelholzprügel I. Cl.,
187 „ II. Cl.,
151 „ Nadclhslzreisprügel;
aus Stadtwald Wanne Abt. ZBuchplatte:
51 Rm. buchene Prügel II. Cl-,
32 „ Nadclholzfcheiter,
122 „ Nadelholzprügel I. Cl.,
164 „ Nadelholzreisprügel;
aus Stadtwald Wanne Abt. 4Buchsteigle:
2 Rm. buchene Prügel II. Cl.,
3 „ Nadelholzprügel I. Cl.,
17 , „ II. Cl.,
5 „ Nadelholzreisprügel;
aus Abt. 7 Tiefen Grund:
6 Rm. Nadelhslzprügel II. Cl.;
aus Abt. 10 Große Buche:
2 Rm. buchene Prügel 11. Cl.,
17 „ Nadelholzprügel II Cl.,
4 „ Nadelholzreisprügel;
ans Abt. 6 Schlossersteigle:
2 Rm. Nadelholzprügel II. Cl.;
aus Stadtwald Leonhardswald:
Abt. 9. 10. 11. 12.13. 1. Maierhofwegle, Guldenbrücke, Rückenleich, Baumweg, Brun- nenieich, Spahnplatz:
30 Rm. Nadelholzprügel II. Cl.;
aus Stadtwald Meistern:
Abt. 8. 7. 5. 4. 6. 2. Kienhalde, Altesteig, Kappelberg, Schillereiche, Riesenstein, Laiestcig
18 Rm. Nadelholzprügel II. Cl.,
aus Stadtwald Wanne Abt. 4 Buchsteigle:
2 Rm. tannene Rinde».
Liebhaber sind eingeladen.
Den 14. Juli 1892.
Stadtschultheitzenamt:
Bätzner.
W i l d b a d.
Stammholz-Verkauf.
betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.
Mit dem 1. Juli d. I. ist das Reichsgefetz vom 10. Mai d. I. betr. die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften (Reichsgcsetzbl. S. 661) in Kraft getreten.
Dessen wesentliche Bestimmungen sind folgende:
1. Die Familien der aus der Reserve oder Landwehr zu Friedensübungen einbc- rufenen Mannschaften und ebenso die Familien der aus der Ecsatzreserve für die zweite oder dritte Hebung einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen ans öffentlichen Mitteln (ReichSmiiteln) Unterstützungen, vorausgesetzt, daß der UebunqSpflichtige nicht zu denjenigen Reichs- Staats- oder Kommunalbeamten gehört, welchen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist.
2. Auf die nach Ziffer 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Einberufenen u. dessen eheliche und den chelichenjgesetzlich gleich- stehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
lr) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aussteigender Linie (Eltern, Großeltern rc.) und Geschwister, insofern sic von ihm unterhalten wurden oder das Unterhaltuntzöbedürfnis erst nach erfolgtem Dicnsteintritt desselben hervorgetrcten ist.
Unter den 8ub b) bezrichncten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau
in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern rc.) und ihren Kindern aus früherer
Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern steht
ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
3. Die täglichen Unterstützungen betragen:
s.) für die Ehefrau dreißig Prozent des ortsüblichen Tagelohnes für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen, welcher für den Ober- amisbezirk Neuenbürg auf 2 festgesetzt ist;
b) für jede der sonst unterstützungtberechtigten Personen zehn Prozent deS ortsüblichen Taglvhns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen
mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag der Unterstützung sechSzig Prozent deS
Betrage« de« ortsüblichen Tagelohns nicht übersteigt.
4. Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen Orts anzubringen, an welchem der Unterstützung-berechtigte — das ist die Familie des Einberufenen, nicht der letztere selbst (zu vergleichen oben Ziff. 1 u. 2) — zur Zeit de« Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt, wenn solche« nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der Hebung geschieht.
Die Unterstützungen sind auch für die ganz oder teilweise in der Zeit vom 1. April b's 1. Juli 1892 abgeleisteten Hebungen nachträglich zu gewähren, sofern der Anspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Gemeindebehörde angemeldet wird. Die Frist beginnt, wenn die Uebung vor dem 1. Juli 1892 bereits beendet war, mit dem 1. Juli 1892, andernfalls mit dem Tage der Beendigung der Uebung.
Den 20. Juli 1892. Stadtschultherßenamt: Bätzner.
Am Donnerstag, den 28. Juli 1892 vormittags 11 Uhr
Schuld- L Bürgscheiue
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Bernhard Hosmann.