Amtsblatt für: die Stadt Wit'dbad und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Nevieramls Wildbad.
Anzeige- und MnterHclLtungsbtcltt für Wildbad und Umgebung.
Der „W i l d b a d e r Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch n. Samstaq." «>-noncen, die in hiesiger Stadl und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit a 8 Pfennig berechnet.
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Der Abonncmts-Preis betrögt in hiesiger Siadt vierteljähr. SO Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbczirk Viertels. 1 15
außerhalb des Bezirks 1 ^ 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.
^ 67.
Montag, den 2. Mai 1892.
Turu-Bercin.Wildbad.
Montag, den 2. Mai abends 8 Uhr
Monats Versammlung
im Gasthaus z. Eisenbahn. Der Turnral.
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A sorvie besten Oanlr für das D M inir rväbrenä meines Hier- D D seins bevtäesene^Voblwollen! H
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den Zentner von erstere» ü 24.50 und von letzteren ü 20.— franco Hier in'S Haus geliefert empfiehlt
Chr. Brachhold,
König-Karlstr.
Obige Preise verstehen sich bei Abnahme von mindestens '/- Zentner.
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für farbige Stoffe jeden Gewebes empfiehlt C. Aberle sen.
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(bkstest Duugmntcl für Kartoffelfelder) hat zu verkaufen.
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Wicken
empfiehlt in bester keimfähiger Ware.
Fr. Treiber.
i l d b a d.
Die hiesigen Gewerbetreibenden und Arbeiter werden auf folgende Aenderungen, welche in Folge des Gesetzes vom 1. Juni 1891 über die Abänderung der Gewerbeordnung platz greifen, aufmerksam gemacht:
1) Die bisherigen Arbeitsbücher sind sämtlich durch solche, welche den neuen Vsr- Vorschriften entsprechen, zu ersetzen.
2) Auch die nicht mehr schulpflichtigen Kinder über 13 Jahre, welche in Fabriken beschäftigt werden, haben nunmehr ein Arbeitsbuch, nicht mehr eine Arbeitskarte, zu führen;
3) Kinder unter 13 Jahren und schulpflichtige Kinder, welche nicht bereits am 9. Juni 1891 in Fabriken beschäftigt waren, dürfen nicht in Beschäftigung in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlage» genommen werden;
4) Bei Lösung des Arbeilsverhältnisses hat der Arbeitgeber nachdem neuen § 107 der Gewerbeordnung, Wenn der Arbeiter das sechSzchnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder auch sonst, wenn der Vater oder Vormund cs verlangt, das Ar beilsbuch nicht an den Arbeiter selbst, sondern au den Vater oder Vormund auszuhändigen. Die Aushändigung an die Mutier «der einer sonstigen Angehörigen oder den Arbeiter selbst darf in diesen Fällen nur mit vorheriger Genehmigung des Gemeinderais erfolgen. Zuwicderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach § 150 der Gewerbeordnung strafbar.
Den 28. April 1892.
Ortsvorsteher: Bahner.
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NL. Auch werden Jahrcsverträge abgeschlossen für Unterhaltung der elektr. Batterien.
_ Preis je nach Uebereinkunst. _Reparaturen billigst.
empfiehlt
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Iv. Junk, Conditor.