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Zur Verwaltungs-Reform.
Das Gesetz über die Verwaltnngsreform vom 21. Mai 1891 ist mit dem 1. Dez. d. I. in Kraft getreten. Die erste sichtbare und die Oefsemlichkeit beschäftigende Wirkung wird der Art. 75 des Gesetzes hervorbringen, »ach welchem binnen drei Monaten, also vor dem 1. März 1892, im ganzen Lande der Bürgerausschuß neu zu wählen ist. Da der seuherige ModuS in verschiedenen Richtungen Abänderungen erfahren hat, so düific es nicht unzweckmäßig sein, dieselben hier kurz zu besprechen. Nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes sind die Vorschriften über die GemeinderatSwahlen auch auf die Bürgrraus- schnßwahlen sinngemäß anznwenden, eS muß also für letztere 1) in jeder Gemeinde durch Beschluß des Gcmeindcrals und Bürgeraus- schusscs ein Tag des MonatS Dezember bleibend als Wahltag bestimmt werden; 2) die Wahltommission auS dem OrtSvorsteher, ersten Gemcinderat und Bürgerausschußod- mann bestehen; 3) für den Fall, daß am ersten Wahllag nicht mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat, ein Termin zur Fortsetzung der Wahl anbecaumt werden. Neu ist sodann, daß die Mitglieder des Bürger- auSschnsseS auf 4 Jahre gewählt werden und alle zwei Jahre die Hälfte auszutreten hat, daß die Auslretenden sofort wieder gewählt werden dürfen (während ihrer Wahl in den Gemcinderat nichts entgegenstehr). Der Bürgerausschuß wählt seinen Obmann selbst und zwar alle zwei Jahre. Dadurch ist eL möglich, daß ein Mitglied, welches bei seinem Eintritt in das Kollegium zum Obmann gewählt wird, nach Umfluß von zwei Jahren durch einen andern Obmann ersetzt wird und dann noch zwei Jahre als gewöhn: liches Mitglied im Kollegium zu verbleiben hat. Noch nicht allgemein bekannt sein dürste, daß es die bürgerlichen Kollegien ganz in der Hand haben, ob die erstmals gewählten Mitglieder des Bürgerausschnsses auf 1, bezw. 3, ober aus 3 bez«. 5 Jahre gewählt sein
sollen. Zur Vornahme der Wahl giebt das Gesetz einen Spielraum von 3 Monaten. Wird in einer Gemeinde der Beschluß der bürgerlichen Kollegien, betr. den Bürgerausschuß-Wahltag anfangs Dezember d. I. und so gefaßt, vaß die Wahl Ende Dezember 1891 staitfindet, so hat die Hälfte der Neu- gewählten mit dem Ende des Jahres 1893 — mit dem Ablauf des auf die Neuwahl nächstfolgenden Jahres mit gerader Jahreszahl — die andere Hälfte mit dem Ende des Jahres 1894 auszutrcten. Hiebei gelten diejenigen, welche bei der Wahl die geringere Stimmcnzahl erhalten haben, als auf die kürzere Amtsdauer gewählt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die erstmalige Wahl des Bürgerausschnß Obmanns und seines Stellvertreters hat bis zum Ablauf deS auf die Wahl nächstfolgenden Jahres mit gerader Jahreszahl Gültigkeit. Späterhin wird je im Dez. in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Gnneinde- ratSwahl vorgenommen werden.
Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgerausschuß über einen Gegenstand, bezüglich dessen der letztere gesetzlich um seine Zustimmung z» hören ist, kann der Gemeinde- rat den Gegenstand zu wiederholter Beratung in gemeinschaftlicher, unter der Leitung des OrtSvorsteherS vorzunehmendcr Verhandlung beider Kollegien bringen, wobei nach absoluter Mehrheit sämtlicher vertretener Stimmen darüber Beschluß zu fassen ist. Bisher blieb es, wenn der Bürgerausschuß „Nein" sagte, beim alten. In der Hand eines gewandten Ortsvorstehers kann diese Neugestaltung der Dinge unter Umständen zu hervorragendster Bedeutung in dem Ge- meinderegiment werden. Handelt es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit der Gemeinde oder einer gesetzlichen Obliegenheit der Gemeindeverwaltung, so muß bei vorliegender Meinungsverschiedenheit die Bc- schlußsassung in der angegebenen Weise unter
Zusammentritt beider Kollegien erfolgen.
Rundschau.
— Wie daS Stuttgarter Neue Taglatt berichtet, wird der bisherige Besitzer des Gasthauses z. alten Linde in W i l d b a d, Herr Fohmann, in nächster Zeit das Restaurant Bürgcrbräu in der Kronprinzstraße in Stuttgart übernehmen.
Cannstatt, 1. Dez. Ein trauriger Un- glückssall hat sich gestern auf dem hiesigen Bahnhof zugetragen. Als kurz vor 7 Uhr abends der Drehermcister Wild hier mit seinem 5 Jahre alter. Knaben nach Stuttgart fahren wollte, stieg er in einen falschen Zug ein, bemerkte dieS aber erst, als sich der Zug in Bewegung gesetzt hatte. Den Knaben auf dem Arm wollte Wild den Zug wieder verlassen, blieb aber am Tritibrett hängen und kam mit dem Knaben zu Fall, wobei letzterem vom Wagen beide Füße herausgerissen wurden und der sofortige Tod eintrat. Der Vater, welcher auch einmal umgedreht wurde, trug keine Verletzung davon.
— Am Sonntag nachmittag hat sich ein braver Taglöhner in Gruppenbach in einer Anwandlung von Geisteskrankheit mit einem Rasiernnsser den Hals durchschnitten. Er wurde tot aufgefunden.
— Am Samstag nachmittag ereignete sich in Ellhofen ein höchst bedauerlicher Unglücksfall. Der Lauer A. Seuffer ackerte mit einem Ochsen und einer Kuh in unmittelbarer Nähe des Ortes, wobei ihm sein 8jähriger Sohn behilflich war. Nach Beendigung seiner Arbeit verbrachte der Vater die Kuh nach Hanse, während er den Ochsen, mit dem er noch eine andere Arbeit verrichten wollte unter Beaufsichtigung seines Söhn- leins auf dem Felde stehen ließ. Der Knabe hielt das starke Tier an einem Strick, den er unglücklicherweise um Hand und Arm wickelte. Der Ochse wurde unruhig, fing an zu Hüpfen und zerrte und schleuderte das arme Kind, das sich von dem umwundenen