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Amtsblatt für die Stadt Wit'dbad.
Anzeige- und HtnterHattungs-ZZlatt für Wildbcrd und Mingebung.
Der Mildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch u. Samstag." Annvncen die in hiesiger Stadt und Umgebung die grösste Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit 8 Pfennig berechnet.
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Montag den 5. Dezember 1887.
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Die GcmcinMtsviahl
findet mittelst geheimer Mbstimmuiig am Dmv«Mirg den Mi Dezember 18^ vormittags von 8—12 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.
Zu wählen sind an Stelle der Herren : stÜEetskty - GElob, -Sta-dipfüg«,> / . Wrher^-Milfiel-in, Sounenwird, - Bott, Karl, -Jpsermeister,
Hammer-, --Friedrich, Adlerwirt.'
4 Gemeinderatsmitglieder auf 6 Jahre,
sodann-au-Sle lle-des- verschrbenon-Horrn KmuH^i^üstiail^.Wtmreun«ist«P)-- 4 Mitglied- auf 4 Jahre und an- Stell« des vor Ablauf seiner Dienstzeit- zurückgetretene» Herrn
Ktrmlvgri, Oscar, Fabrikdirektor,
1 Mtglied auf 2 Jahre» ^
Die Wahlzcttel müssen sonach D Namen wahlfähiger Bürger enthalten und'es werden diejenigen 4 Bürger, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen, als auf 6 Jahre, dL>^-»ächstL.ckw,.dLrStlmuwnzahi-ats auf 4 Jahre und der übernächste-ais-aus L-Or chr«. g ewählt betrachtet.
Die Austretenden können wieder gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind mit den hienach bezeichueten Ausnahmen:
1) alle männlichen Bürger von Wildbad welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindcbezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Stadtgemeindc Wildbad, unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten;
2) die außerhalb des Gemeiudebezirks wohnenden männlichen Bürger Wildbads welche in demselben mit Staatsstcuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindcstbetrag von 25 veranlagt find;
3) diejenigen über 23 Jahre alten Bürger Wildbads, welchen das Wahl- und Wählbarkeits-Recht in der hiesigen Gemeinde schon vor dem 1. Januar 1886 zustand, auch wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Zeitweise sind von demWahlrccht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger ausgeschlossen: 1) welche unter Vormundschaft stehen;
21 welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§§ 22 bis 36 des St.G-B.)
während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- u. Dienstrechte durch ein nach der früheren Württemb. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder hcrgestellt sind (Art. 13 des Ges.v. 26. Dez. 1871 Reg.-Bl. S. 384);
3) >^acn welche wegen eines Verbxechens od^Vergehens das Hauptvexsckhren eröffnet^, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Lafidesgerichts als wahrscheinlich anzmlehmen ist, daß die Verurteilung di« Entziehung der Wahl u. WählbaMtsrechte zur Folge haben werde (Mt. 4 des Ausführungsgesctzes zur RlStr.Pr.O. vom 4. März 1879,
5-Bl. S. 50);
4) über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5) welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahre bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6) welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde Wildbad
unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens mit Bezahlung der Wohnsteuer aus einem her zweü Recknungsighre pro 1. April - 4 W K bis 188? und I88jWH noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands.
Dauernd ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen. ^
Die Wählerliste ist vom 8.—Dez. je einschließlich auf dem Rathaus zur Einsicht aufgelegt.
-^Einsprachen gegen dieselbe sind bis zum 1«. Dez. einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgcuommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, eS wäre denn der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen worden. ^
Der Schluß der Wahl wird am IGi Dez. Mittags 12 Uhr ausgesprochen, wenn bis dahin mehr als die Hälfte der Wähler abgestimml hat Den H Dezember 188^
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