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Amtsblatt für die Stadt Wit'dbad.

Anzeige- und HtnterHattungs-ZZlatt für Wildbcrd und Mingebung.

Der Mildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwarMontag, Mittwoch u. Samstag." Annvncen die in hiesiger Stadt und Umgebung die grösste Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit 8 Pfennig berechnet.

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Der Abonnements-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteljährl. 90 Pf., monatl. 30 Pf. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk viertelst 1 ^ 10 4 außerhalb des Bezirks 1 -L 35 Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

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Montag den 5. Dezember 1887.

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Die GcmcinMtsviahl

findet mittelst geheimer Mbstimmuiig am Dmv«Mirg den Mi Dezember 18^ vormittags von 812 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.

Zu wählen sind an Stelle der Herren : stÜEetskty - GElob, -Sta-dipfüg«,> / . Wrher^-Milfiel-in, Sounenwird, - Bott, Karl, -Jpsermeister,

Hammer-, --Friedrich, Adlerwirt.'

4 Gemeinderatsmitglieder auf 6 Jahre,

sodann-au-Sle lle-des- verschrbenon-Horrn KmuH^i^üstiail^.Wtmreun«ist«P)-- 4 Mitglied- auf 4 Jahre und an- Stell« des vor Ablauf seiner Dienstzeit- zurückge­tretene» Herrn

Ktrmlvgri, Oscar, Fabrikdirektor,

1 Mtglied auf 2 Jahre» ^

Die Wahlzcttel müssen sonach D Namen wahlfähiger Bürger enthalten und'es wer­den diejenigen 4 Bürger, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen, als auf 6 Jahre, dL>^-»ächstL.ckw,.dLrStlmuwnzahi-ats auf 4 Jahre und der übernächste-ais-aus L-Or chr«. g ewählt betrachtet.

Die Austretenden können wieder ge­wählt werden.

Wahlberechtigt und wählbar sind mit den hienach bezeichueten Ausnahmen:

1) alle männlichen Bürger von Wildbad welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindcbezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Be­steuerung der Stadtgemeindc Wildbad, unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten;

2) die außerhalb des Gemeiudebezirks wohn­enden männlichen Bürger Wildbads welche in demselben mit Staatsstcuer aus Grund­eigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindcstbetrag von 25 veranlagt find;

3) diejenigen über 23 Jahre alten Bürger Wildbads, welchen das Wahl- und Wähl­barkeits-Recht in der hiesigen Gemeinde schon vor dem 1. Januar 1886 zustand, auch wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Zeitweise sind von demWahlrccht und von der Wählbarkeit diejenigen Bürger ausgeschlossen: 1) welche unter Vormundschaft stehen;

21 welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§§ 22 bis 36 des St.G-B.)

während der Dauer des Verlustes die­ser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- u. Dienstrechte durch ein nach der früheren Württemb. Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, so lange diese nicht wieder hcrgestellt sind (Art. 13 des Ges.v. 26. Dez. 1871 Reg.-Bl. S. 384);

3) >^acn welche wegen eines Verbxechens od^Vergehens das Hauptvexsckhren er­öffnet^, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Lafidesgerichts als wahrscheinlich anzmlehmen ist, daß die Verurteilung di« Entziehung der Wahl u. WählbaMtsrechte zur Folge haben werde (Mt. 4 des Ausführungsgesctzes zur RlStr.Pr.O. vom 4. März 1879,

5-Bl. S. 50);

4) über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5) welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Armenunterstützung aus öffent­lichen Mitteln beziehen oder im laufen­den oder letztvorangegangenen Rechnungs­jahre bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6) welche, obwohl sie mindestens 4 Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde Wildbad

unterworfenen Vermögen oder Einkom­men oder wenigstens mit Bezahlung der Wohnsteuer aus einem her zweü Recknungsighre pro 1. April - 4 W K bis 188? und I88jWH noch ganz oder teilweise im Rückstände sind und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rück­stands.

Dauernd ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit nach § 31 des Str.G.B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Per­sonen. ^

Die Wählerliste ist vom 8.Dez. je einschließlich auf dem Rathaus zur Ein­sicht aufgelegt.

-^Einsprachen gegen dieselbe sind bis zum 1«. Dez. einschließlich bei dem Gemeinde­rat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgcuommenen den Verlust des Stimm­rechts für diese Wahlhandlung nach sich, eS wäre denn der Wahlberechtigte aus offen­barem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen worden. ^

Der Schluß der Wahl wird am IGi Dez. Mittags 12 Uhr ausgesprochen, wenn bis dahin mehr als die Hälfte der Wähler abgestimml hat Den H Dezember 188^

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