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K. GbeVamt Nenenbürs

tzerbstgemüse und L) erbstobst.

Aus der Verfügung der Landesversorgsstelle über Herbst­gemüse und Herbstobst vom 22. August 1918 (Staatsanzeiger Nr. 202) und den zur Ausführung derselben erlassenen Be­stimmungen wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis be­fracht: ^ ^

1. ) Der entgeltliche und unentgeltliche Ach atz und Er­werb, sowie die Beförderung von Herbstgemüse und Herbst­obst bedürfen für die Regel einer Genehmigung in Form eines Genehmigungsscheines.

2. ) Herbstgemüse im Sinne dieser Verfügung sind Weiß­kraut, Rotkraut, Wirsing (Köhlkraut). Grünkraut, Möhren (einschließlich Gelbrüben) aller Art Zwiebeln.

Als Herbstobst gelten Aepfeliund Birnen, sowie Zwetsch­gen und Pflaumen aller Art.

Die Verfügung findet ferner Anwendung auf alles Ge müse und Obst, das irgendwie (z. B. durch Einmachen, Ein­wecken, Einsalzen, Dörren u. dgl.) haltbar gemacht ist, sofern nicht für den Verkehr mit diesem Gemüse und Obst eine reichs­rechtliche Regelung erfolgt ist.

3. ) Als Genehmigungsschein gilt in allen Fällen der IBe-

förderungsschein. Die Ausstellung von Beförderungsscheinen kann nur unter Benützung von Antragskarten, die bei" den ^ Postanstalten gegen eine Gebühr von 30 A erhältlich sind, beantragt werden. , I

Die Beförderungsscheine werden im allgemeinen von dein Ortsvorsteher des Orts ausgestellt, wo sich die betroffenen Gegenstände befinden (Abgangsort). Die Antragskarte ist ^ dem Ortsvorsteher oorzulegen. >

Die Ortsvorsteher dürfeu zu Lieferungen an den gleichen Verbraucher nur Beförderungsscheine über diejenigen Mengen ausstellen, die von der Landesversorgungsstelle jeweils nach Lage des Marktes festgesetzt werden. ,

Bis auf weiteres dürfen für nachstehende Herbstgemüfe- arten Beförderungsscheine zur Beförderung an den einzelnen! Verchraucher bzw. dessen Haushalt ausgestellt werdenund zwar: Weißkraut bis zur Höchstmenge von 100 kg Rotkraut 20 >

Wirfingkraut 50 !

Grünkraut «, ,, 100

Möhren(Gelbrüben 100

Zwiebeln 5

Für Herbstobst dürfen Beförderungsscheine für den ein­zelnen Verbraucher, bzw. für das einzelne Mitglied seines Haushalts über nicht mehr als 10 kg Aepfel, Birnen, Zwetsch­ge!» und Pflaumen zusammengerechnet, ausgestellt werden.

Für den gleichen Verbraucher dürfen nicht mehrere Be­förderungsscheine ausgestellt werden.

Antäge aus Ausstellung von Beförderungsscheinen nach Orten außerhalb des württembergisch-hohenzollernschen Ver- sorgungsgebiets sind an die Landesversorgungsstelle, Geschäfts­abteilung für Gemüse und Obst zu verweisen.

4) Kein Beförderungsschein ist notwendig zur Beförderung

a) von selbsteuzengtem Gemüse und Obst von einer Erzeu-

gungsstütte auf der eigenen oder unmittelbar angrenz­enden Gemeindemarkung an den Aufbewahrungsort am Betriebs- oder Wohnsitz des Erzeugers, a b) im Ortsverkehr an Gemeindeobststellen, sowie an orts ansässige Groß- und Kleinh ändler, sowie an Verbraucher

c) an die Bezirksobststelle (Ziffer 5), wenn sich der Be­förderer im Besitz eines Ausweises der Landesversorgungsstelle befindet,

d) allgemein in Mengen bis zu 5 kg Gemüse und 1 kg Obst.

5) Zur Erfassung des Obstes ist für den Bezirk eine Bezirksobststelle errichtet worden, deren Leitung von der Lan­desversorgungsstelle dem Vezirksobstbauverein Neuenbürg, G schäftsführer Kaufmann Ernst Lindemann in Neuenbürg, übertragen worden. Für die einzelnen Gemeinden werden Gemeiudeobststellen errichtet, die nach Anweisung der Bezirks­stelle tätig werden und für möglichst erschöpfende Erfassung aller erreichbaren Mengen von Gemüse und Obst zu sorgen haben-

6) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verfü­gung der Landesversorgungsstelle vom 22. August 1918 und der darauf gegründeten Anordnungen sind strafbar.

Neben der Strafe kann ans Einziehung der Vor.äteer kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht

7) Die (Stadt-)Schultheißenämter werden beauftragt, die vorstehenden Bestimmungen ortsüblich bekannt zu machen und deren Durchführung zu überwachen; sie haben sich auch den genauen Inhalt der obengenannten Verfügung noch Mög­lichkeit anzueignen.

Den, 9. Sept. 1918. Oberamtmann Ziegele. Bekannt gegeben

Wildbad, den 18. September 1918.

Stadtschultheißenamt: Stv. Bätzner.

Abgabe einer Steuererklärung für die Ver­anlagung der Gesellschaften zur außerord­entliche« Kriegsabgabe für das Rechnungs­jahr 1S18.

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Iulr 1918 werden hiemit die Vorstände, persönlich haftenden Ge­sellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer und Liquidatoren

a) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditge­sellschaften auf Aktien, Berggewerkschaftei! und anderer bergbautreibenden Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genoss­enschaften,

b) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben aber im Inland einen Ge­schäftsbetrieb unterhalten,

ausgefordert, die Steuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck.

in der Zeit vom 1. biS zum 31. Okt. 1818

bei dem Bezirkssteueramt einzureichen.

Für Gesellschaften, deren 4. Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 31. März 1918 endigt, erstreckt sich die Frist auf 6 Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs. *

Die vorgeschriebenen Vordrucke können, soweit sie den Gesellschaften nicht mit der Post zugegangen sind, von dem Bezirkssteueramt bezogen werden. Die Einsendung schrift­licher Erklärungen durch die Post geschieht auf Gefahr des Alffenders. Mündliche Erklärungen werden von dem Ve- zirkssteueramt während der gewöhnlichen Geschäftsstundcn zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm oblieg-nden StMier- erklärung versäumt, ist gemäß 8 54 des Besitzsteuergefttzes und 8 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1918 mit Geld­strafe' bis zu 500 zu der Abgabe anzuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 510 "/« der geschuldeten Steuer ver- wirkt.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegslteuererklärung sind in 8 39 des Gesetzes vom 26. Juni 1916 mit Geldstrafen bis zum 5fachen Betrag der gefährdeten Steuer und gegebenenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Bei Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe kann in dem gerichtlichen Urteil angeordnet werden, daß die Be­strafung' auf Kosten des -Verurteilten öffentlich b.kanntge- macht wird.

Neuenbürg, den 21. Sept. 1918.

K. Wezirksfleueramt.

Mangold. _

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Morgen Sonntag 32. Sept. nachmittags 2 Uhr flndet im Gasthaus zur alten Linde eine

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Wildbad den 12. S6ept. 1918.

Dankscigung.

Für die vielen Beweise herzl. Liebe und Teilnahme während der Krankheit und beim Heimgang unseres lb. Onkels und Palen

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für die vielen Blumenspenden die Begleitung zur letzten Ruhestätte den Herren Trägern, sowie den trostreichen Worten des Herrn Stadtpfarver Nösler, sagen herzl. Dank.

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