Kartoffel-Bezugsschein. Sogenannte Samm nezugs. scheine (sür Pereinigungen der verschiedensten Art) sind nu-'geschlos- sen, woh! aber kann ein Verein die einzelnen Bezugsscheine seiner Mitglieder sammeln, u.m den gemeinschaftlichen Bezug von einem oder mehreren Landwirten oder einer Erzcngcrorga- /--'ätion zu vermitteln.

Die Gemeinden haben für ihre Versorgunasberechtigten zu­nächst K a r t o f f e l in a r k e n in der Höhe vvn zusammen L Zentner auf den Kopf auszugebcn oder Hnushaltungsliste» anzvlegen, aus denen die Zahl der ! - ' --ngsberechtigten Personen und die jedem Haushalt zukommende Kartofselniengc ersichtlich ist . Wer Kartoffeln aus Bezugsschein erwerben will, hat zuvor mit eine:» » wirt eine Vereinbarung über die Lie­ferung (höchstens 2 Zentner auf den Kopf der Haushaltung) zu treffen. Es wird davor gewarnt, sich einen Bezugsschein geben zu lassen, solange kein« Sicherheit besteht, daß die Lieserungauch wirk­lich erfolgen wird.

Hat sich der Landwirt verpflichtet, die gewünschte Menge zu liefern, so gibt der Verbraucher den ihm von seiner Orts- vehörde ansgefolgten Bezugsscheinvordruck in allen drei Ausfer­tigungen (ä, 6 und L) ausgefüllt an diese zurück, zugleich hat er Kartoffelmarken im Bezugswert der auf dem Bezugs­schein genannten Kartoffelmenge abzugeben. Sind in der Ge­meind' an Stelle der Kartosfelmarken Haushaltungslisten ein- gesührt so mutz Doppeleindeckuiig durch entsprechenden amtlichen Eintrag in der Liste verhindert werden. Der ausgefiillte Be­zugsschein muß vom Verbraucher bei der Ortsbehörde spätestens bis 10. Oktober elngerelcht werden, der Versand der Ware ist bis zum 14. November zulässig. Die Gebühr für den Bezugsschein beträgt für die Privathaushaltung 15 Pfg- Ergibt die Prüfung des Bezugsscheins keinen Anstand, so erhält der Verbraucher die Ausfertigung E zurück, die er nun seinem Kartoffellieferer zusendet. Will er nicht die ganze auf dem Bezugsschein zulässige Menge vom Landwirt beziehen, so hat er für den Rest Anspruch auf öffentliche Versorgung durch Kommunalvcrband und Gemeinde. Der Verbraucher kann auch mehrere Bezugsscheine einreichen, doch darf er damit den ihm zukommenden Gesamtanspruch auf Kartoffeln nicht über­schreiten. Bekommt er auf seinen Bezugsschein vom Erzeuger nicht die ganze Menge, auf die dieser lautet, oder gar nichts, so hat er seiner Ortsvehörde den Nachweis hiefür zu erbrin­gen und erhält damit wieder Anspruch auf öffentliche Versorgung. Macht die gelieferte Menge nicht mehr als 10 Zentner aus, > so kann der Kartofsclerzeuger bei Beförderung durch Fuhr­werk den Kleinhandelspreis verlangen. Erfolgt die Beförde­rung bis zur Wohnung des Verbrauchers, so kann der Erzeu­ger eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Anstandssall von seinem Oberamt festgesetzt wird. Außerdem darf der Erzeuger eine Entschädigung für geliehene Säcke (2K Pfg. für das Stück) und für die Verbringung der Ware in den Keller des Verbrauchers mit 10 Pfg. für den Zentner ansprechen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bezugsscheinvorschristen, ins­besondere lleberschreitnng des Höchstpreises und mehrfache Lie­ferung auf denselben Bezugsschein werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.

Die Frühkartoffeln. Der Preisausschuß bei Landeskartoffelstelle hat den Erzeuger-Höchstpreis für Früh­kartoffeln, mit Wirkung vom Mittwoch den 8. Augus von 10 Mk. auf 8 Mk. für den Zentner ermäßigt. Füi die Abgabe von Frühkartoffeln an den Verbraucher durch die Verkaufs'ellen der Gemeinden ist WO i her ein Zu schlag von 2 Alk. für den zentnerweise'.: Verkauf unt von 2 Mk. 50 Pfg. auf den Zentner für den eigentlicher Kleinverkauf zugelassen. Der Zuschlag kann nach der örtlichen Verhältnissen erhöht werden und beträgt z B. für Stuttgart derzeit 3.50 Mk. und 4 Mk.

Die Honigernte. In der Dommerversamm- lnng des BienenznchtvcreinsVon den Fildern" berich­tete der Vorsitzende, Oberlehrer R ent fehl er-Hohen- heim, die heurige Honigernte sei nicht so günstig ausge­fallen, wie man nach dem Blütenstand und der Früh- jnhrswitterung Hätte erwarten sollen. Die Völker Ware: wegen des langen Winters noch nicht so stark, um di: Hanptblütezeit richtig auszunützen. Immerhin sei mi einem Ertrag von 10 Wünd für das Volk zu rechnen Tie Nachfrage nach Honig ivar äußerst lebhaft, und bei Höchstpreis von 3 Mk. für dlas Pfund wurde gern: bezahlt. Zucker zur Einwinterung der Bienen bekpm-

Bekanntmachung des sirllv. Generalkommandos.

s,, 13. lkk. Mürli.) Ärmeekorps.

Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belage­rungszustand bom 4. Juni 1851 und des Neichsgesetzcs vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) ver­biete ich hiermit die Herstellung, sowie den Verlag nick die Verbreitung von Listen mit zeitgemäßen Spezial­adressen über die Kriegsindustrie, wie Geschoßfabriken. Zünderfabriken, Propellerfabriken, Flugzeugwerke, Flng- motorenfabriken, Chemische Fabriken usw. Zuwiderhand­lungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und bei vorliegenden mildernden Umständen mit Haft oder mii Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

Stuttgart, den 3 August 1917.

Ter stellt), kommandierende General v. Schaefer.

Bekanntmachung des steUv. Generalkommandos 13. (K. Württ.) Armeekorps.

Am 1. August 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Papierrohstosfen, erschienen, nach welcher die Be­stände an weißem und braunem Holzschliff mechanisch bereitete .Holzmasse), Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Altpapier zu melden find, sofern sie eine bestimmte Höhe erreichen. Tie Meldungen haben auf amtlichen Melde­scheinen an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilnng des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erfolgen. Tie erste Meldung ist für die am 1. August vorhandenen Vorräte bis zum 10. August 1917 zu' erstatten. Ueber die meldepflichtigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen.

Ter Wortlaut der Bekanntmachung, aus der sich die näheren Bestimmungen über die Meldung ergeben, ist dem Staatsanzeiger Uwm 1. August 1917 einznsehen.

Stuttgart, den 1. August 1917.

Ter stellt), kommandierende General

v. Schaefer.

Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos 13. (K. Württ.) Armeekorps.

Am 4. August 1917 ist ein Nachtrag zu der Bekannt­machung W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10, Novem­ber 1916, betr. Beschlagnahme, Verwendung und Ver- I ä'ißerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern, (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) and von Erzeugnisse^ aus Bastfasern, veröffentlicht wor en.

Durch ihn wird insbesondere die Erlaubnis zum Ver­kaufe der Bastfaser-Halberzeugnisse an Verarbeiter auf­gehoben. Alle Käufe, und Verkäufe von Bastfaser-.Halb­erzeugnissen haben nunmehr durch die Hand der Leinen­garn-Abrechnungsstelle A. G. zu gehen. Außerdem fallen die in den ZH -Io und 5 vorgesehenen Ausnahmen des Verarbeitungsverbots fort. 4km den Neberaang zu er­leichtern, ist die Fertigstellung derjenigen bei Inkraft­treten des Nachtrags bereits in Arbeit befindlichen Roh­stoffe und Halberzengnisse gestattet, welche bisher ganz oder bedingt frei verarbeitet werden durften. Für die demgemäß h-ergestellten Erzeugnisse bleiben die bisher gel­tenden Vorschriften bestehen.

Ter Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staats­anzeiger vom 4. August 1917 einznsehen.

Stuttgart, den 4. August 1917.

Ter stellv. kommandierende General r, . v. Schaefer.

Bekanntmachung des stellv. Gensralkomtstandös

13. (K. Wttltt.) Armeekorps

betr. Anwerbung von russisch-polnischen Arbeitern.

Auf Grund des §95 des Pr. Belagerungszu­standsgesetzes in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dez. 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 813) wird hiemit Folgendes bestimmt:

Es ist verboten:

1. Polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu verleiten, oder irgendwie durch Rat und Tat zu unter­stützen, ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die ver­tragsmäßig übernommene Arbeit zu verweigern oder nie­derzulegen.

2. Ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu vermitteln oder einHiigehen ohne den Nachweis, daß sie ihr früheres Arbeusverhältnis ord­nungsmäßig beendet haben und ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde verlassen haben. Zuständig für die Genehmigung ist, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde oder Gutsbezirk) desselben Orkspolizeibezirks liegt, die Orts­polizeibehörde, dagegen beim Wechsel des Ortspolizeibe­zirks das für die bisherige Arbeitsstelle zuständige Oberamt.

Tie Uebertretung dieser Verbote, sowie die Aufforde­rung oder Anreizung zur Uebertretung wird, falls nicht nach den allgenieinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder ans Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.

Stuttgart, den 3. August 1917.

Ter stellv. kommandierende General v. Schaefer.

Vekanntmanchnq des stellv. Generalkommandos. 13. (K. Württ.) Armeekorps.

Da nach den bisherigen Erfahrungen die von den Bekanntmachungen M. 325/7. 15. KNA./M.

3231/10. 15. KRA. vom 31. Juli 1915 mit Nachträgen hiezu und M. e 500/2. 17. KRA. vom 1. März 1917 betroffenen Gegenstände aus Kup­fer, Messing und Reinnickel, sowie Alumi­nium noch immer nicht im ganzen Umfang abgeliefert lvorden sind, werden demnächst bei Gastwirtschaften Ho­tels, öffentlichen Küchen nsw. durch Revisoren des stellv. Generalkommandos Nachprüfungen vvrgenommen.

Auf die Pflicht m ä ß i ge und zwingendc N o t -- vendigkeit zur umgehenden und v allständi- zerr Ablieferung dieser Gegenstände wird er­neut und nachdrücklich hin gewiesen mit dem Bemerken, daß bei alsbaldiger nachträglicher Abliefe- cnng an die in jeden: Kommunaverband bestehenden and zu diesem Zweck noch offen gehaltenen Sammel­stellen von Strafanzeigen im Fälle der Nichtbefolgung jetzt noch abgesehen werden würde.

Das stellv. Generalkommando behält sich außerdem auch Nachprüfungen in Privathaushaltungen vor und wird besondere Verfehlungen, die sich bei den Nachprü­fungen Herausstellen sollten, durch Veröffentlichung der Namen der Schuldigen zur Kenntnis der Oeffentlich- keit bringen.

Stuttgart, den 31. Juli 1917.

k ...' Der stellv. kommandierende General 'MÄW-.,,//,/. v. Schaefer.

Druck u. Verlag der V. Hofmann'schen Vnchdruckerei Wildbad. Verantwortlich: E, Neinhardt daselbst.

K. Oberamt Neuenbürg.

Wegfall der Zleifchzulage und Erhöhung der lNehlmenge.1

Die seit 16. April 1917 durch die ausgegebenen Zu- lage-Fleischkarten gewährte Fleischzulage von 250 Gramm für Kopf und Woche (125 Gramm für Kinder) kommt laut Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 28 Juli 1917 (Staatsanzeiger Nr. 176) mit dem 12. August 191V in Wegfall. Damit entfallen auch die zur Verbillig­ung dieser Zulagen gewährten Zuschüsse.

Nach dem 12. August' darf gegen diese Fleischzulage­marken keinerlei Fleisch verlangt oder verabfolgt werden, auch dürfen für die Zeit nach dem 12. August Getd- z«sch«ste nicht mehr ausbezahlt werden.

Anstelle der wegfallenden Fleischzulage wird vom 13. Aug. 1917 ab eine um 50 Gramm für Kopf und Tag erhöhte Mehlmenge gewährt. Für den Monet August beträgt die Erhöhung für 19 Tage (vom 13. bis 31. August) im ganzen 950 Gramm Mehl. Zum Bezug dieses Mehles dienen die der Augustbrotkarte angehängten Aushilfsmarken II und III. Die AuShillsmarke II berechtigt ab 13. August zum Bezug von 750 Gramm Mehl oder 1000 Gramm Brot, die Aus­hilfsmarke III zum Bezug von 200 Gramm Mehl.

Schwerstarbeiter erhalten neben der gesetzlichen Fleisch­menge eine Fleischzulage von wöchentlich 100 Gramm. Schwer­arbeiter der Rüstungsbetriebe erhalten eine Zulage von 50 Gramm Frischfleisch mit eingewachsenen Knochen auf Kopf und Woche. An der Höhe der Mehlzulage für Schwerst­und Schwerarbeiter wird zunächst nichts geändert.

Den 3. August 1917. Oberamtmann Ziegele.

Zur Beachtung bekannt gemacht.

Wildbad, den 8. August 1917.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Am Montag, den 13. August 191V nachm. 3 Uhr wird der

Obst-Ertrag

auf dem Grundstück der Militär-Kuranstalt Wildbad öffent­lich versteigert.

UkMlszilktt Wilbsd.

Wekolnnlwcrchung.

Die Auszahlung dev Geldzufchusse an die Fleisch- verforgungsberechtigte für den Monat Juli findet im alten Volksschulgebäude

Freitag, den 10. August 19 lV

nachmittags von 26 Uhr für die Nr. 1500

Samstag, den 1t. August 191V

vormittags 812 Uhr für die Nr. 501 bis Schluß statt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß wer inner­halb der oben angegebenen Zeit seine Geldzuschüsse nicht abholt, mit Verlust seines An pruchs hierauf zu rechnen hat, da eine nachträgliche Auszahlung wegen der damit ver­bundenen Abrechnung nicht mehr stattfinden kann.

Kleingeld ist mitzubringen MWA

Wildbad, den 9. August 19l7.

Die Stadtpstege.

H'frlö,besitzet.

Die bestellten Futtermittel für die Pferde kommen morgen Samstag in der Turnhalle zur Verteilung.

Für die Pferdebesitzer der Gemeinde Wildbad vorm. 812 Uhr. für die Parzellen Sprollenhaus und Nonnenmiß nachm, von 26 Uhr.

Auf 1 Pferd kommen 2 °ä rumänische Kleie, 50 Pfd. polnische Kleien, 120 Pfd. Ackerbohne scbrot, 80Psd. Hafer- fchroten, 20 Pfd. Leichthafer, 20 Pfd. Schnitzel, 10 Pfd. Biertreber, 10 Pfd. Malzkein, 1 "/g Eiweißkrastfuiter. Ei­weißkraftfutter muß, wenn auch nicht bestellt, abgenommen werden.

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