Kartoffel-Bezugsschein. Sogenannte Samm nezugs. scheine (sür Pereinigungen der verschiedensten Art) sind nu-'geschlos- sen, woh! aber kann ein Verein die einzelnen Bezugsscheine seiner Mitglieder sammeln, u.m den gemeinschaftlichen Bezug von einem oder mehreren Landwirten oder einer Erzcngcrorga- /--'ätion zu vermitteln.
Die Gemeinden haben für ihre Versorgunasberechtigten zunächst K a r t o f f e l in a r k e n in der Höhe vvn zusammen L Zentner auf den Kopf auszugebcn oder Hnushaltungsliste» anzvlegen, aus denen die Zahl der ! - ' --ngsberechtigten Personen und die jedem Haushalt zukommende Kartofselniengc ersichtlich ist . Wer Kartoffeln aus Bezugsschein erwerben will, hat zuvor mit eine:» » wirt eine Vereinbarung über die Lieferung (höchstens 2 Zentner auf den Kopf der Haushaltung) zu treffen. Es wird davor gewarnt, sich einen Bezugsschein geben zu lassen, solange kein« Sicherheit besteht, daß die Lieserungauch wirklich erfolgen wird.
Hat sich der Landwirt verpflichtet, die gewünschte Menge zu liefern, so gibt der Verbraucher den ihm von seiner Orts- vehörde ansgefolgten Bezugsscheinvordruck in allen drei Ausfertigungen (ä, 6 und L) ausgefüllt an diese zurück, zugleich hat er Kartoffelmarken im Bezugswert der auf dem Bezugsschein genannten Kartoffelmenge abzugeben. Sind in der Gemeind' an Stelle der Kartosfelmarken Haushaltungslisten ein- gesührt so mutz Doppeleindeckuiig durch entsprechenden amtlichen Eintrag in der Liste verhindert werden. Der ausgefiillte Bezugsschein muß vom Verbraucher bei der Ortsbehörde spätestens bis 10. Oktober elngerelcht werden, der Versand der Ware ist bis zum 14. November zulässig. Die Gebühr für den Bezugsschein beträgt für die Privathaushaltung 15 Pfg- Ergibt die Prüfung des Bezugsscheins keinen Anstand, so erhält der Verbraucher die Ausfertigung E zurück, die er nun seinem Kartoffellieferer zusendet. Will er nicht die ganze auf dem Bezugsschein zulässige Menge vom Landwirt beziehen, so hat er für den Rest Anspruch auf öffentliche Versorgung durch Kommunalvcrband und Gemeinde. Der Verbraucher kann auch mehrere Bezugsscheine einreichen, doch darf er damit den ihm zukommenden Gesamtanspruch auf Kartoffeln nicht überschreiten. Bekommt er auf seinen Bezugsschein vom Erzeuger nicht die ganze Menge, auf die dieser lautet, oder gar nichts, so hat er seiner Ortsvehörde den Nachweis hiefür zu erbringen und erhält damit wieder Anspruch auf öffentliche Versorgung. Macht die gelieferte Menge nicht mehr als 10 Zentner aus, > so kann der Kartofsclerzeuger bei Beförderung durch Fuhrwerk den Kleinhandelspreis verlangen. Erfolgt die Beförderung bis zur Wohnung des Verbrauchers, so kann der Erzeuger eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Anstandssall von seinem Oberamt festgesetzt wird. Außerdem darf der Erzeuger eine Entschädigung für geliehene Säcke (2K Pfg. für das Stück) und für die Verbringung der Ware in den Keller des Verbrauchers mit 10 Pfg. für den Zentner ansprechen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bezugsscheinvorschristen, insbesondere lleberschreitnng des Höchstpreises und mehrfache Lieferung auf denselben Bezugsschein werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft.
— Die Frühkartoffeln. Der Preisausschuß bei Landeskartoffelstelle hat den Erzeuger-Höchstpreis für Frühkartoffeln, mit Wirkung vom Mittwoch den 8. Augus von 10 Mk. auf 8 Mk. für den Zentner ermäßigt. Füi die Abgabe von Frühkartoffeln an den Verbraucher durch die Verkaufs'ellen der Gemeinden ist WO i her ein Zu schlag von 2 Alk. für den zentnerweise'.: Verkauf unt von 2 Mk. 50 Pfg. auf den Zentner für den eigentlicher Kleinverkauf zugelassen. Der Zuschlag kann nach der örtlichen Verhältnissen erhöht werden und beträgt z B. für Stuttgart derzeit 3.50 Mk. und 4 Mk.
— Die Honigernte. In der Dommerversamm- lnng des Bienenznchtvcreins „Von den Fildern" berichtete der Vorsitzende, Oberlehrer R ent fehl er-Hohen- heim, die heurige Honigernte sei nicht so günstig ausgefallen, wie man nach dem Blütenstand und der Früh- jnhrswitterung Hätte erwarten sollen. Die Völker Ware: wegen des langen Winters noch nicht so stark, um di: Hanptblütezeit richtig auszunützen. Immerhin sei mi einem Ertrag von 10 Wünd für das Volk zu rechnen Tie Nachfrage nach Honig ivar äußerst lebhaft, und bei Höchstpreis von 3 Mk. für dlas Pfund wurde gern: bezahlt. Zucker zur Einwinterung der Bienen bekpm-
Bekanntmachung des sirllv. Generalkommandos.
s,, 13. lkk. Mürli.) Ärmeekorps.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand bom 4. Juni 1851 und des Neichsgesetzcs vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verbiete ich hiermit die Herstellung, sowie den Verlag nick die Verbreitung von Listen mit zeitgemäßen Spezialadressen über die Kriegsindustrie, wie Geschoßfabriken. Zünderfabriken, Propellerfabriken, Flugzeugwerke, Flng- motorenfabriken, Chemische Fabriken usw. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und bei vorliegenden mildernden Umständen mit Haft oder mii Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Stuttgart, den 3 August 1917.
Ter stellt), kommandierende General v. Schaefer.
Bekanntmachung des steUv. Generalkommandos 13. (K. Württ.) Armeekorps.
Am 1. August 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. W. M. 800/6. 17. K. R. A.), betreffend Bestandserhebung von Papierrohstosfen, erschienen, nach welcher die Bestände an weißem und braunem Holzschliff mechanisch bereitete .Holzmasse), Sulfitzellstoff, Strohzellstoff und Altpapier zu melden find, sofern sie eine bestimmte Höhe erreichen. Tie Meldungen haben auf amtlichen Meldescheinen an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff- Abteilnng des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erfolgen. Tie erste Meldung ist für die am 1. August vorhandenen Vorräte bis zum 10. August 1917 zu' erstatten. Ueber die meldepflichtigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen.
Ter Wortlaut der Bekanntmachung, aus der sich die näheren Bestimmungen über die Meldung ergeben, ist dem Staatsanzeiger Uwm 1. August 1917 einznsehen.
Stuttgart, den 1. August 1917.
Ter stellt), kommandierende General
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos 13. (K. Württ.) Armeekorps.
Am 4. August 1917 ist ein Nachtrag zu der Bekanntmachung W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10, November 1916, betr. Beschlagnahme, Verwendung und Ver- I ä'ißerung von Flachs- und Hanfstroh, Bastfasern, (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) and von Erzeugnisse^ aus Bastfasern, veröffentlicht wor en.
Durch ihn wird insbesondere die Erlaubnis zum Verkaufe der Bastfaser-Halberzeugnisse an Verarbeiter aufgehoben. Alle Käufe, und Verkäufe von Bastfaser-.Halberzeugnissen haben nunmehr durch die Hand der Leinengarn-Abrechnungsstelle A. G. zu gehen. Außerdem fallen die in den ZH -Io und 5 vorgesehenen Ausnahmen des Verarbeitungsverbots fort. 4km den Neberaang zu erleichtern, ist die Fertigstellung derjenigen bei Inkrafttreten des Nachtrags bereits in Arbeit befindlichen Rohstoffe und Halberzengnisse gestattet, welche bisher ganz oder bedingt frei verarbeitet werden durften. Für die demgemäß h-ergestellten Erzeugnisse bleiben die bisher geltenden Vorschriften bestehen.
Ter Wortlaut der Bekanntmachung ist im Staatsanzeiger vom 4. August 1917 einznsehen.
Stuttgart, den 4. August 1917.
Ter stellv. kommandierende General r, . v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Gensralkomtstandös
13. (K. Wttltt.) Armeekorps
betr. Anwerbung von russisch-polnischen Arbeitern.
Auf Grund des §95 des Pr. Belagerungszustandsgesetzes in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dez. 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 813) wird hiemit Folgendes bestimmt:
Es ist verboten:
1. Polnische Arbeiter oder Arbeiterinnen dazu zu verleiten, oder irgendwie durch Rat und Tat zu unterstützen, ihre Arbeitsstellen zu verlassen oder die vertragsmäßig übernommene Arbeit zu verweigern oder niederzulegen.
2. Ein Arbeitsverhältnis polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu vermitteln oder einHiigehen ohne den Nachweis, daß sie ihr früheres Arbeusverhältnis ordnungsmäßig beendet haben und ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde verlassen haben. Zuständig für die Genehmigung ist, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde oder Gutsbezirk) desselben Orkspolizeibezirks liegt, die Ortspolizeibehörde, dagegen beim Wechsel des Ortspolizeibezirks das für die bisherige Arbeitsstelle zuständige Oberamt.
Tie Uebertretung dieser Verbote, sowie die Aufforderung oder Anreizung zur Uebertretung wird, falls nicht nach den allgenieinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder ans Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Stuttgart, den 3. August 1917.
Ter stellv. kommandierende General v. Schaefer.
Vekanntmanchnq des stellv. Generalkommandos. 13. (K. Württ.) Armeekorps.
Da nach den bisherigen Erfahrungen die von den Bekanntmachungen M. 325/7. 15. KNA./M.
3231/10. 15. KRA. vom 31. Juli 1915 mit Nachträgen hiezu und M. e 500/2. 17. KRA. vom 1. März 1917 betroffenen Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, sowie Aluminium noch immer nicht im ganzen Umfang abgeliefert lvorden sind, werden demnächst bei Gastwirtschaften Hotels, öffentlichen Küchen nsw. durch Revisoren des stellv. Generalkommandos Nachprüfungen vvrgenommen.
Auf die Pflicht m ä ß i ge und zwingendc N o t -- vendigkeit zur umgehenden und v allständi- zerr Ablieferung dieser Gegenstände wird erneut und nachdrücklich hin gewiesen mit dem Bemerken, daß bei alsbaldiger nachträglicher Abliefe- cnng an die in jeden: Kommunaverband bestehenden and zu diesem Zweck noch offen gehaltenen Sammelstellen von Strafanzeigen im Fälle der Nichtbefolgung jetzt noch abgesehen werden würde.
Das stellv. Generalkommando behält sich außerdem auch Nachprüfungen in Privathaushaltungen vor und wird besondere Verfehlungen, die sich bei den Nachprüfungen Herausstellen sollten, durch Veröffentlichung der Namen der Schuldigen zur Kenntnis der Oeffentlich- keit bringen.
Stuttgart, den 31. Juli 1917.
k ...' Der stellv. kommandierende General 'MÄW-.,,//,/. v. Schaefer.
Druck u. Verlag der V. Hofmann'schen Vnchdruckerei Wildbad. Verantwortlich: E, Neinhardt daselbst.
K. Oberamt Neuenbürg.
Wegfall der Zleifchzulage und Erhöhung der lNehlmenge.1
Die seit 16. April 1917 durch die ausgegebenen Zu- lage-Fleischkarten gewährte Fleischzulage von 250 Gramm für Kopf und Woche (125 Gramm für Kinder) kommt laut Bekanntmachung des K. Ministeriums des Innern vom 28 Juli 1917 (Staatsanzeiger Nr. 176) mit dem 12. August 191V in Wegfall. Damit entfallen auch die zur Verbilligung dieser Zulagen gewährten Zuschüsse.
Nach dem 12. August' darf gegen diese Fleischzulagemarken keinerlei Fleisch verlangt oder verabfolgt werden, auch dürfen für die Zeit nach dem 12. August Getd- z«sch«ste nicht mehr ausbezahlt werden.
Anstelle der wegfallenden Fleischzulage wird vom 13. Aug. 1917 ab eine um 50 Gramm für Kopf und Tag erhöhte Mehlmenge gewährt. Für den Monet August beträgt die Erhöhung für 19 Tage (vom 13. bis 31. August) im ganzen 950 Gramm Mehl. Zum Bezug dieses Mehles dienen die der Augustbrotkarte angehängten Aushilfsmarken II und III. Die AuShillsmarke II berechtigt ab 13. August zum Bezug von 750 Gramm Mehl oder 1000 Gramm Brot, die Aushilfsmarke III zum Bezug von 200 Gramm Mehl.
Schwerstarbeiter erhalten neben der gesetzlichen Fleischmenge eine Fleischzulage von wöchentlich 100 Gramm. Schwerarbeiter der Rüstungsbetriebe erhalten eine Zulage von 50 Gramm Frischfleisch mit eingewachsenen Knochen auf Kopf und Woche. An der Höhe der Mehlzulage für Schwerstund Schwerarbeiter wird zunächst nichts geändert.
Den 3. August 1917. Oberamtmann Ziegele.
Zur Beachtung bekannt gemacht.
Wildbad, den 8. August 1917.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
Am Montag, den 13. August 191V nachm. 3 Uhr wird der
Obst-Ertrag
auf dem Grundstück der Militär-Kuranstalt Wildbad öffentlich versteigert.
UkMlszilktt Wilbsd.
Wekolnnlwcrchung.
Die Auszahlung dev Geldzufchusse an die Fleisch- verforgungsberechtigte für den Monat Juli findet im alten Volksschulgebäude
Freitag, den 10. August 19 lV
nachmittags von 2—6 Uhr für die Nr. 1—500
Samstag, den 1t. August 191V
vormittags 8—12 Uhr für die Nr. 501 bis Schluß statt.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß wer innerhalb der oben angegebenen Zeit seine Geldzuschüsse nicht abholt, mit Verlust seines An pruchs hierauf zu rechnen hat, da eine nachträgliche Auszahlung wegen der damit verbundenen Abrechnung nicht mehr stattfinden kann.
Kleingeld ist mitzubringen MWA
Wildbad, den 9. August 19l7.
Die Stadtpstege.
H'frlö,besitzet.
Die bestellten Futtermittel für die Pferde kommen morgen Samstag in der Turnhalle zur Verteilung.
Für die Pferdebesitzer der Gemeinde Wildbad vorm. 8—12 Uhr. für die Parzellen Sprollenhaus und Nonnenmiß nachm, von 2—6 Uhr.
Auf 1 Pferd kommen 2 °ä rumänische Kleie, 50 Pfd. polnische Kleien, 120 Pfd. Ackerbohne scbrot, 80Psd. Hafer- fchroten, 20 Pfd. Leichthafer, 20 Pfd. Schnitzel, 10 Pfd. Biertreber, 10 Pfd. Malzkein, 1 "/g Eiweißkrastfuiter. Eiweißkraftfutter muß, wenn auch nicht bestellt, abgenommen werden.
Slädt Jutiermitlelubgubestelle.
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von I'orektvvbvrKer, üoükrmlit
ein vorrllAliclies Nittel bei 8clivvÄcl'en die Irl. kdascste 0,75 Nie.
Ar. k'IaZcße i.zz NIr. i sißüMitckl bei
Lkr. Lctirnid u. 8okn, erknZeur-, Parfümerie, Sportgesellükt, ppotolicklg,
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erstklassige deutsch- Fabrikate
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lieber 2'/, Millionen im Gebrauch, in Nualität unübertroffen. Gründlichen Unterricht
in allen Fächern gratis.
Langjährige fachmännische Erfahr«»-.
ReparaturwerkstStte. Ersatzteile.
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i Mefferfchmkedmeister.
Kgl. KiMter.
Keule abend
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Operette in 3 Aufzügen ?von M. West und L. Held.
Ehrliches, fleißiges
Räctvdvn
für 15. Sept. oder 1. Okt. nach Mannheim gesucht.
Zu erfragen Haus Kraust.
Rrifig-Bestu
Schghfett
^ V -r» ö» haben
DViUwIm Karl Rath.