schnUnzarett sind binnen 8 Tagen bei Herrn Verwal­tungsaktuar Sbmid einzureichen.

Wildbad, den >7. März 1917.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

Wildbad.

Wekcrnntrncrchung

betreffend

ÄmlilW z« »MliMkn Hilfsdinß.

Zum Zweck der Heranziehung zum vaterländischen Hilfs dienst haben sich alle irr der Zeit «ach dem 30. Inni 185V «ud vor dem 1. Januar 1870 gekorene«, nicht mehr iandstrrrmpflichtige» männlichen Deutschen anzumelden und zwar

vom 30. kis 3». Marx ds. Is. non vorm. 10 Uhr kis nachm. 1 Uhr bei der Hilfsdienstmeldestelle, Herrn Hofapotheker Dr. Metzger hier.

An Stelle der persönlichen Meldung ist auch' eine schrift­liche Meldung zulässig bei Verwendung der vorgeschriebenen Meldekarte, welche bei der Hilfsdienstmeldestelle abgeholt werden kann.

Von der Meldepflicht befreit sind die Personen, die min­destens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbstän­dig im Hauptberuf tätig sind:

1. im Reichs- Staats- Gemeinde- oder Kirchendienste,

2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenver­sicherung,

3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,

4. in der Land- oder Forstwirtschaft,

5. in der See oder Binnenfischerei,

6. in der See- oder Binnenschiffahrt,

7. im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen,

8. auf Werften,

9. in Berg- oder Hüttcnbetrieben,

10. in der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- od. Waffen- fabrikation,

11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, die von den Kriegsamtsstellen für ihre Bezirke bezeichnet werden.

Im übrigen wird auf die am Rathaus angeschlagene Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 10. März 1917 zur Nachachtung hingewiesen.

Wildbad, den 16. März 1917.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

dK M WS

81 ärkskraLt

E lan/ntürke

nur kür Oberkiemcker usvv.

sowie kür keine welke lMsetre.

M löstet 55 ?kg. Z

M IVagenkelt, 5elrmierö>, M I^eckerkett usw.

empkieblt

E Oi-ogerie ^

I^nestk. Hermann Lrümann.

EZU

MUklich-HilMc.

Die Goldannahme und Auszahlung der nach genauester Berechnung durch vereidigte Schätzer festgesetzten Beträge finden jeweils während der Kasfenflunden bei der Urreins- bank Wildbob, e. G. m. u. H. statt.

Es können im allgemeinen für 1 Gramm Gold bezahlt werden:

8 Karat Alk. 75, 14 Karat Mk. 1.50

12 l.20, 18 2.-

13 ., 1.30 21V- . 2-20

Feingold Mk. 2.70.

Z>ie Stärkung des Kobdschahes der Weichs- bunk ist von tiefernster Ausdeutung für unser Wirtfchaftskeben.

Säume daher niemand» sein Gold zur An- Kaufs-Kikfs stelle zu bringen.

Der Ehreu-ArrSschrch.

Sprollenhaus, den 18. März 1917.

6. Kriegsanleihe.

Zeichnungen nimmt entgegen

Wereinsbank Waldbad,

e. G. m. H.

Todes-Anzeiae.

Verwandten, Freunden und Bekannten die schmerzliche 'Nachricht, daß unser lieber Vater, Groß- und Schwiegervater, Schwager u. Onkel

Nathans Zr. Günthner,

Holzhauer.

gestern abend im Alter von 76 Jahren uner­wartet rasch in dem Herrn entschlafen ist.

Um stille Teilnahme bitten

Sie tnnmiiltn Wtttbliedkm,

Beerdigung Dienstag nachm. V-3 Uhr.

'Ultffsl-frrmg

zur

Abgabe der Steuereinkommenerklärungen

füi' SteuevjckHv 191?.

In Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Ginkvmmenffener (Reg.Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuerpflichtigen (natür­liche Personen, rechtsfähige Stiftungen und Vereine sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederz hl), deren stenerborrs Einkommen 3600 Mk. nnd da­rüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschafts- genoffenschaften, sowie die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen «nter 3600 MK.» welche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, auf­gefordert,

spätestens bis Ii>. April d. I.

jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflich­tigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalte können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Bezirkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vor­mundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von deren N^'trrtern ghz,,- geben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Ent­richtung der Steuer verantwortliche Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krank­heit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmäch­tigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch 'eine in Urschrift oder beglau igter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Ab­gabe der Steuererklärung.

Tie Steuererklärung ist nach dem vorgeschriebenen Vordruck schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunlerschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevoll­mächtigten mit einem ihr Vollmachtsverhältnis andeutenüen Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteueramts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer oder bei dem Bezirks- steueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei der Gemeinde­behörde für die Einkommensteuer abzugeben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Bezirkssteueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, > uch da­selbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bcz ichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und KommanditgeseUfch.iften aufA ktien, die Berggeweik- schaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaflsgenossenschaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen voizulcgen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Vcrsicherungsvereine auf Gegen­seitigkeit sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Ein­kommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtige, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuere>klung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuererklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für das betreffende Stenerjatzr das Uecht der Äefchwerde gegen die Ent scheidung der Einschätzuugskommisston, sofern nicht Umstände nachzewiesen werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

Wegen Stenersefakrdnng wird nach Art. 70 des Gesetzes mit der Geld­strafe des sieben- bis zehnfachen Ketrags der gefährdete« Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Ein- schätzungs- oder Beschwerdeversahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

n) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

0) steuerbares, für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Ermäßigung der festgestellten Ein­kommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der St> uer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Ver­fehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung, des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das verschwiegene Einkommen angegeben und hie­durch die Nachford.-rung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Rich­tigstellung von seiten einer dieser. Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Eben­so ist im Falle e n r entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

-X-

Ten Steuerpflichtigen wird bei etwaigen Zweifeln hinsichtlich der von ihnen abzugebendcn. Steuererklärung empfohlen, sich an das Unterzeichnete Bezirkssteueramt zu wenden, welches zu sachgemäßer Berat ng und Belehrung der Steuerpflichtigen gerne bereit ist. Ein Auszug aus dem Einkommensteuergesetz und den hjezu ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie eine Anleitung zu Berechnung des landwirtschaft­lichen und des gewerblichen Einkommens' werden den Steuerpflichtigen auf Verlangen von dein Bezirkssteueramt unentgeltlich abgegeben Neuenbürg, den 12. März 1917.

K. WezirkssteuernmL.

Mangold.

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ging vom Hotel Post bis zum Windhof ein grauer

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Abzugeben gegen Belohnung im Hotel Löwen.

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