Erfassung und BerteBung der landw. Erzeugnisse wirkt das KrirgswirtscyaftSamt nicht mit. Für jedes Oberamt wird eine Kriegswirtschaftsstelle errichtet, deren Vorsitzender der Oberamttna>>.n ist. Vorsitzender des Kriegs- -mrtschaftsamts ist Rittmeister a. T. Adorno. Weiter gehören ihm an von der Kgl. Zentralstelle der Landwirtschaft: Oberregierungsrat Häffner und Oberamtmann Bullinger; Stellvertreter: Oberregierungsrat Baier, Reg. Rat Gauger. Von der Generaldirektion: Finanzrar Gaier. Vertreter der Tierheilkunde: Oberveterinär d. L. Keck. Vertreter der Landwirtschaft: Direktor a. D. von Strebet- Stuttgart, Landesökonomierat Länderer-Tübingen, Oeko- noinievat Abg. Vogt-Gochsen, Schultheiß Sommer-Beiz- kojen, OA. Saulgau, Gutspächter Hornung-Schaubeck, OA. Marbach, Gutspächter Bräuninger-Böfingen, OA. Ulm. Stellvertreter: Landesökonomierat Muth-Ell- mangen, Gutsbesitzer Schock-Münster, OA. Gaildorf, Schultheiß Schmid-Wilsingen, OA. Münsingen, Guts Pächter Aldinger-Weißenhof (Stuttgart), Schultheiß Wal- lher-Auch, OA. Frer.denstadt, Anwalt Fliegaus-Rindcn inoos, Gde. Reute, OA. Biberach.
Württemberg.
(-) Stuttgart, 10. Atärz. (Bier fü r R R st u n g s arbeiter.) Nach einer Mitteilung des Kriegsministe- riums erfolgt die Zuteilung von Bier für Arbeiter der Rüstungsindustrie nicht mehr durch die stellv. Znteii- vantur XIII. A. K., sondern durch die bei dem K. W. Kriegsininisteriiiin eingerichtete militärische Biervenei- lungsstelle. Gesuche find zu richten an die Militärische Bierverteilungsstelle Stuttgart, Dorotheenstraße 2—4.
(-) Stuttgart, 10. März. Der Schlichtungsausschuß für den vaterländischen Hilfsdienst in Stuttgart hat seine
Mensträume von Büchsenstraße 62 nach Schloßstrave 22,2 verlegt. Rufnummer 4454.
(-) Stuttgart, 10. März. (Schwindler in der Uniform.) Zn letzter Zeit haben wiederholt angeblich beurlaubte.Soldaten, oie sich nachher als Betrüger entpuppt haben, mit der Gastfreundschaft hiesiger Einwohner Mißbrauch getrieben. Im Polizeibericht wird deshalb empfohlen, in derartigen Fällen den Urlaubspaß sich vorzeigen zu lassen.
(-) Stuttgart, 10. März. (Die Stadt als Käuferin.) Tie Gemeindekollegien haben nach der „Schwab. Tagwacht" die Wagner'sche Frauenklinik in der Hegelstraße, die seither von der Stadt gepachtet war und von Professor Dir. Baischi geleitet wird, angekauft.
(-) Stuttgart, 10. März. (Verkauf von Hühnern.) Von nichtwürttembergischen Aufkäufern, insbesondere auch von Beauftragten nichtwürttembergischer Truppenteile werden in letzter Zeit Versuche gemacht, Schlacht- und Nutzhühner sowie -Hähne zur Ausfuhr ans Württemberg zu erwerben. Durch hohe Preise erreichen sie in vielen Fällen ihr Ziel. Derartige Verkäufe verringern, wie das Stadtschultheißenamt bekannt gibt, unsere Bestände, von Legehühnern aufs empfindlichste. Die Hnhnerhalter sollten sich derartigen Verkaufsangeboten gegenüber unbedingt ablehnend verhalten und sich stets dessen bewußt sein, daß es zur Erzielung einer- geregelten Eierversorgung auf jedes Legehuhn ankomnp
(-) Heilbronn» 10. März. (Schneiderinnungs- verb and.) Die Schneidevnnungen des Handwerkskämmerbezirks Heilbronn, die 16 Oberamtsbezirke mit ebensoviel Schneiderinnunaen umfaßt, haben sich mm Zweck
der Ncbernahme von Heereslieftrungen zu einem Verband zu sam mengcs chlofsen.
(-) Calw, 11. März. (H öchstpreisüberschre i- l u n g.) Vor dem Amtsgericht stand der Bauer B. von H. unseres Bezirks unter der Anklage wegen Höchstpreis- Überschreitung beim Verkauf von ein paar Ochsen. Der Bauer wurde zu einer Strafe von 1140 Mk-, der Metzger aus Pforzheim zu 360 Mk. verurteilt.
(-) Leutkirch, 11. März. (Pflichtvergessen.) Ern Landwirt im' Bezirk hat bei der Aufnahme des Getreides über 30 Zentner Gerste und Hafer verheimlicht. Eine größere Menge Roggen wurde in einer auswärtigen Mühle vorgefunden. Letzter Tage wurden nun weitere 20 Zentner Dinkel in einem Schuppen ans dem Felde entdeckt, die vom Ortsvorsteher sofort beschlagnahmt und dem Kommunalverband zuaeführt wurden. Anscheinend hat dieser Bauer mit Getreide, das bei Nacht beigeführt worden sein soll, Handel getrieben.
(--) Vom Bode»,fee, 10. März. (S e e st u r m.) Vorgestern Nachmittag setzte plötzlich ein heftiger Weststurm ein, der mit Schneetreiben begleitet war. Zu dieser Zelt befand sich das Drachenschiff ,,Gna" der Friedrichshafener Drachenstation auf See, wurde vom Sturme überrascht und strandete infolge Maschinenhavarie bei Langenargen. Das von ^Friedrichshofen zur Hilfeleistung ausgesrndte Dampfschiff „König Karl" mußte hei dem gewastigen Sturm und deni niedrigen Wasserstand feine Aöfchlep- Pnugsversuche cinstellen und kehrte unvermuteter Sache ab.nds zurück. Eine unmittelbare Gefahr c das Bo^ besteht nicht, sodaß es wieder flottgemacht werden kann.
Dru-k u. Verlag der U. Hoimckm'schen Buckd,uckerei Wh! lad Veicmlwartlicb : E. Reinhardt daselbst
^ WigW ks RMm'ms SkS Mn» Hin 5t«mMWh»Ii M Msi-ms sts Bims.
Aus Grund der 88 12, 15 und 15 a der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungssteklen und die Versorgungsregelung vom 25. September/4. Nov. 1915 (R.G.Bl. S. 607/728), sowie auf Grund des Höchst- prrisgesetzes wird verfügt:
8 1-
Untergäriges Bier, dessen Stammwürze weniger als fünf vom Hundert an Extraktstoffen enthält, darf nicht hergestellt werden.
8 2 .
(1) Beim Verkauf durch den Hersteller darf der Preis für untergäriges Bier in Fässern 29 Mk. für 100 Liter nicht übersteigen. Der Höchstpreis schließt die Kosten der Beförderung bis zur Ausschankstätte, sofern diese am Ort der Herstellung gelegen ist, und bei Versendung mit Bahn oder Schiff bis zur Verladestelle des Versandorts ein.
(2) Der Höchstpreis gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des Herstellers.
(3) Vertrüge über Lieferung von untergärigem Bier durch den Hersteller, die zu einem höheren als dem nach Abs. 1 zulässigen Preise abgeschlossen sind, gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als zum Höchstpreise abgeschlossen, soweit die Lieferung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist.
8 3 .
Die Oberämter, in Stuttgart das St.dtschultheißenamt, können für den Weiterverkauf von Bier, sowie für den Verkauf von Bier in Flaschen Höchstpreise festsetzen.
8 4.
Beim Verkauf vo > Bier nach außerhalb Württembergs wird der H rstellerpreis auf Grund des H 12 Ziffer 1 der Verordnung vom 25. September/4. November 1915 von der Landesversorgungsstelle festgesetzt.
8 5-
DevHöchstpreis (§2) gilt auch für den Erwerb von Bier, das vom Hersteller aus einem anderen Brausteuergebiet geliefert wird; jedoch ermäßigt sich der Preis um die im Herstellungsgebiet gewährte Ausfuhrvergütung.
8 6-
Die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften, sowie von solchen Betrieben, die Bier offen oder in Flaschen oder anderen Gefässen im Kleinverkauf abgeben, haben durch deutlich sichtbaren Anschlag in den Wirtschaftsränmen und Verkaufsstellen die Verkaufspreise für Bier in den zum Ausschank odcr Verkauf kommenden Maßen bekannt zu geben.
Die angekü'chigten Preise dürfen nicht überschritten werden.
Für die Ucberwachung der Durchführung gegenwärtiger Verfügung gelten die Bestimmungen inZ 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Bier vom 20. April 1916 (Staatsanz. Nr. 95, Kriegsbeil. VII ,zum Minist.-A.Bl. S 168), die im übrigen von gegenwärtiger Verfügung nicht berührt wird.
8 8.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen werden bestraft -
1. wer die Höchstpreise der 88 2, 3 und 5 überschreitet,
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auf- . fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden
oder wer sich zu einem solchen Vertage erbietet. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu : machen ist. Auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
' 8 9.
Mit Gefängnis bis z I sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. wird bestraft, wer den übrigen Vorschriften dieser Verfügung und der auf sie gegründeten Anordnungen zuwioerhandelt.
- 8 io.
, Die Vorschriften dieser Beifügung finden keine Anwend- l ung auf Bier, das auf Anfordern der Heeresverwaltung zu / liefern ist, sowie auf Farbebiöre.
8 11 -
Die Landesversorgungsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verfügung zulasten.
8 12 .
Diese Verfügung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Stuttgart, den 1. März 1917.
Fleischhauer.
Bekannt gegeben.
Wildbad, den 10. März 1917.
Stadtschultheißenamt: Bützner.
K^Oberamt Uerreubürg.
Höchstpreise für Kälber und Kalbfleisch.
Mit Rücksicht auf die Aufhebung des Schlachtverbots süx Kälber unter 4 Wochen (zu vergl. 88 1 und 5 der Min.- Verf., betr. Schlachtverbote, vom 24. Februar 1917, Enz- täler Nr. 55) ist durch Verfügung der Würrttemb. Fleisch- versoraungsstelle vom 24. Februar 1917 (Staatsanzeiger Skr. 47)
1. der Höchstpreis für Schlachtkälber, der bisher 100 Mk. für 50 kg. Lebendgewicht (nüchtern gewogen) betrug, aus 90 Mk.,
2. der Durchnittspreis für 0,5 kg. (1 Pfund) Kalbfleisch bei der Abgabe an den Verbraucher im dritten Preisgebiet, wozu der Bezirk Neuenbürg gehört, von 1 Mß 64 Pfg. auf 1 Mk. 54 Pf. herabgesetzt worden.
Den 8. März 1917. Oberamtmann Ziegele.
Zur Nachachtung bekannt gegeben.
Wildbad, den 10. März 1917.
Stadtschulcheißenamt: Bätzner.
Eierauföringung.
Auf die in der Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 49 abgedruckte NerfÄgirng des K. Ministeriums des Innern
über Eierauf mngung vom 27. Februar 1917 wird die Bevölkerung hiemit hingewiesen. Der Staatsanzeiger kann bei den Herren Ortsvorstehern eingesehen werden.
Aus dieser demnächst in Kraft tretenden Min.-Verfügung wird hier als wichtig vorläufig folgendes hervorgehoben j
1) Die Geflügelhalter haben sämtliche in ihrem Betrieb erzeugten Eier von Hühnern, Gänsen und Enten, die sie nicht in ihrem eigenen Haushalt verwenden, abznliefevn.
2) Die Lieserungsschuldigkeit erstreckt sich aus eine Mindestmenge von Eiern. Sie wird vom Ortsvorsteher nach der Zahl der Haushaltungsmitglieder — d. h. der.als Familienangehörige, Dienstboten und Verpflegungsberechtigte regelmäßig vollständig mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegten Personen — und der Hühnerzahl berechnet. Dabei ist in der Regel der Stand bei der Viehzählung an, 1. 12. 1916 maßgebend; eine Henne bleibt ans den Kopf eines jeden Hansholtnngsmitglieds außer Anrechnung; für jede überschießende Henne find im Jahr 50 Gier abzuliefern.
3) Die Ablieferung wird an die besonders einzurichtenden Gemeindesammetstellen erfolgen
4) Jeder nnmittrlbare Gier-Grmerb beim Geflügelhalter ist verboten. Geschenkweise Abgabe kann insoweit gestattet werden, als der Geflügelhalter seine Lieferungsschuldigkeit erfüllt hat.
5) Die jSeförderung von Giern auf jedem Weg und auf jede Weise ist nur auf Grund eines Beförderungsscheins der Landesverso gungsstelle, bezw. jbei Verbringung an einen Ort desselben Oberamtsbezirks eines oberamtlichen Ausweises gestattet.
Den 8. März 1917. Oberamtmann
Die Geflügelhalter werden zufolge vorstehender Bekanntmachung ersucht, die von ihnen abzugebenden Gier bei den 2 Ortssammelftetten:
1. Karl Maier, Holzhändler, täglich von nachmittags
2—6 Uhr im alten Realschulgebände
2. Karl Aberle sen. «Ernst Blumenthal), Hauptstr., gegen Bezahlung von 25 Pfg. für 1 Stück abzuliefcrn.
Wildbad, den 9. März 1917.
Stadtschultheißenamt: Bätzner.
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