K. Overamt Renenbürg.

>g, MitsnNg'M WM« WgNhmik« AgeiWe t«s Msn,

Trotzdem heute die Frist zur Ablieferung der beschlag­nahmten Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel ablaust, ist noch eine erhebliche Zahl solcher Gegenstände Nicht abgeliesert.

Es wird daher unter Hinweis auf die Strafbestimmungen nochmals an die Ablieferung erinnert und morgen nach­mittag den 31. März 1916, von 25 Uhr, bei sämtlichen Sammelstellen nochmals Gelegenheit geboten, die zurückge­haltenen Gegenstände abzuliefern.

Um 'ausgetauchten Zweifeln zu begegnen, wird darauf aufmerksam gemacht, daß nnter in Herden eingevante« Master schiffen, für welche die Zwangsvollstreckung hin­ausgeschoben ist, nur solche verstanden werden, welche nur unter Anfwendung besonderer Ausbauarbeiten und teilweiser Unbrauchbarmachung des Herdes herans- genommen werden können, daß dagegen alle ohne weiteres herausnehmbaren Wasserschiffe unbedingt bis 31. März 1916 abgeliesert sein müssen.

Mit der zwangsweisen Abholung der Gegenwände, welche trotz Ablieserungspflicht nicht abgeliefert worden sind, wird sofort begonnen werden. Die Kosten der Zwangsvollstreck­ung sind von dem Beteiligten zu tragen.

Den 29. März 1916.

Oberamtspfleger Kübler.

Bekannt gegeben.

Wildbad, den 30. März 1916.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

K. Oberamt Neuenbürg.

er-öot des Kuchenbnckens.

Im Interesse der Schonung unserer Vorräte an Mehl, Butter, Milch und Eiern muß erwartet werden, daß sich die Bevölkerung auch bei den bevorstehenden Konfirmations- fkiern an das bestehende Verbot des Kuchenbackens hält.

I. Im einzelnen ist bei der Herstellung von Kuchen

verboten:

1. die Verwendung von Weizen- oder Roggenmehl, auch von ausländischem ;

2. die Verwendung von Milch oder Sahne:

3. die'Verwendung von Eiern oder Eierkonserven und von Hefe, sowie von mehr als 100 gr. Fett und 100 gr. Fett und 100 gr. Zucker auf ,500 gr. Mehl der mehlartige Stoffe jin gewerblichen Be­trieben ;

4. die Herstellung von Kuchen am Samstag und Sonntag.

II. gestattet:

Die Herstellung von Kuchen aus anderen Mehlen als Weizen oder Roggenmehl oder aus anderen mehl artigen Stoffen (Kartoffelmehl, Maispuder u. dergl. Doch gelten auch hiefür die Verbote und Beschränk­ungen unter I 24.

III. Die Ortspolizeibehörden und die Landjägermann­schaft (haben gegen Zuwiderhandlungen nachdrück­lich einzuschreiten.

Den 29. März 1916.

- Oberamtmann Ziegele.

Bekannt gegeben.

Wildbad. den 30. März 1916.

Stadtschultheißenamt: Bätzner.

" Wang( liirchengememde.

Der Voranschlag der hiesigen Kirchenpflege für 1916 hat die gesetzliche Genehmigung erhalten und ist vom 3. bis 9.^ April l. I. aus dem Amtszimmer des Unterzeichneten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

Wildbad, 2. April 1916.

Könkgl. Gvang. Stadtpfarrarnt: Rösler.

Hilfsverein wildbad.

Die Unterstützungsbeträge pro Monat April können KM

nächsten Mittwoch nachmittags in Empfang genommen werden.

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Inh Herm. Erdmann.

Höffentk. Aufforderung z«r Ng«l>e in WtMmMnW»

für das Steuerjahr 1916.

In Gemäßheit von Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betr. die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 3I3>, werden alle Steuerpflichtigen, weiche einen steuer­baren Ertrag ans Kapitalien «nd Renten be­ziehe«, aufgefordert,

spätestens bis 8. April ds. As. jedoch nicht;vor demsl. April, eine Stenererklär- nng abzngeben.s

Bezüglich aller weiteren Bestimmungen wich auf die Be­stimmungen wird auf die Bekanntmachung des Kgl. Bezirks­steueramts Neuenbürg imEnztäler", sowie auf den An­schlag am Rathaus hingewiesen.

Die Steuererklärungen sind bei dem Beamten der Ge­meindebehörde für die Einkommensteuer (Rathaus, Neben gebäude Zimmer.. Nr. 2) abzugeben

Wildbad, den 24. März 1916.

Anfnahmebeamter für die Kapitalstener:

Verw.-Aktuar Schmid.

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Wildbad.

Am Samstag, den 1. April,

abends 8 Uhr

findet im Gasth. zuralten Kinde" eine außerordentliche

Mitglieder-Versammlung

statt. Bezug von Futtermittel, Gerste, Mais «nd Meichfntter durch den Verein.

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