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Bekanntmachung.

Best-Hendcr Vorschrift gemäß werden in Nachstehendem die wesentlichsten Bestim­mungen über daö polizeiliche Meldewesen veröffentlicht.

1. Gastwirte sind verpflichtet, über die bei ihnen übernachtenden Personen fort­laufende Verzeichnisse (fogeunante Nacht­bücher) zu führen, in welchen der Tag der Ausnahme und der Abreise, der Name, der Stand oder das Gewerbe und der Wohnort des U'bernachtenden etnzutragen ist. Die Uebernachtenden sind zur einer Wahrheits­gemäßen Auskunft verpflichtet

2. Personen, welche das 16 Lebens­jahr zurückgelegt haben, sind verpflichtet:

a bnm Anzug sich der der Oiiepolzeibe- Hörde binnen 3 Tagen schriftlich oder mündlicv anzumrldrn.

b beim Wegzng sich bei der Ortdpoli- zeihörte schriftlich oder mündlich adzumel- den und hiebei anzugeden, wohin sie zu ver­ziehen gedenken. Beim An- und Wegzug Von Familien genügt die An- und Abmel­dung durch das Familienhaupt.

3. Alle Neuanzikhenten haben sich über ihre Staatsangehörigkeit und ihre Militär« Verhältnisse auszuweiscn und sind zur Aus- kunftSertcitung über ihre sonstigen persönlichen und Familie, v rhältnisse verpflichtet. Auch haben sie die ihnen an ihrem bisherigen Aufent- haltsoit ausgestellten Auf-nihaltSbescheinig- ungen vorzulegen.

4. Weiterhin ha^en die Pflicht zur An­meldung innerhalb drei Tagen :

u Arbeiigeder, Lnrhirreu und Dienstherr- schosten für die eintretenden Arbeiter, Lehr­linge und Dienstboten:

b Personen, welche Wohnräume und GeschäflSlokale vermieten, oder Zöglinge, Schüler und Kostkinder bei sich aufnehmen.

Der Austritt bez ehungsweise Wegzug muß ebenfalls angezeigt werden.

Insoweit eine Anmeldepflicht im Sinne des Kranken- oder Juvalidenverstchkrungsge- fttzes besteht, so kann di-se mit der polizei­lichen Meldung verbunden werden.

Sämtliche Formulare können unentgelt­lich bei der Ortspolizei bezogen werden.

Verschlungen gegen die Melbevorschriften werden nach Art. 15. des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Die ortspolizeiliche Vorschrift, betr. die An« und Abmeldung der Durchreisenden Fremden in der Siadt Wildvad mir der Parz lle Windhof vom i6. April 1894 in der Z it vom 1. Mai bis 1b. Okt. bleibi durch Vorstehendes unberührt nnd in Kraft.

Den 4 Dezember 1901.

Ortspolizeibchörde: Bahner.

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