W i l d b a d.

Bekanntmachung

die Gemeinderatswahl betreffend.

I. Dir Periode auf welche die Herren

1. Karl Bott, Jpsermeister hier,

2. Gottob Rometsch, Stadlpfleger hier,

3. Johanna Friedrich Gutbub, Kauf­mann hier,

4. Wilhelm Weber, Privatier hier,

in den Gemeinderat gewählt wurden, geht mit dem laufenden Jahre zu Ende.

II. Es sind daher 4 Mitglieder und zwar auf 6 Jahre neu zu wählen. Die Wahl findet nach den Formfchriften des Ge­setzes vom 6 Juli 1849 statt.

Die Austretenden können wieder gewählt werden.

III. Wahlberechtigt und wählbar find nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ik. mit den hienach dezeichneten Ausnahmen:

») alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche das sünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgklegt haben, im Gemeindebezirk wohnen, und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dies r Gemeinden unter­worfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

d) die außerhalb des Gemeindebezirks wohn» /nden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbe» trag von 25 Mark veranlagt find.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach § 31 des Slr-I.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der

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Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen

Bürger:

1. welche »nter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (§ 32 bis 36 Sir.-G.-B.), während der Dauer deö Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württem- bcrgischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden find, so lange diese nicht wicderhcrgestellt find (Art. 13 des Ge­setzes vom 26. Dezember 1871 Reg.-Bl. S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptvcrfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Straf­kammer des Landgerichts als wahrschein­lich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbar­keilsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str.- Pr.-O. vom4. März 189 Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs er­öffnet ist, während der Dauer des Ver­fahrens ;

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eine Armen- untcrslützung aus öffentlichen Mitteln be­ziehen oder im lausenden oder letztvor- angegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurde», mit Be­zahlung der vorstehend in Abs. III be­zeichnten Steuern aus einem der letzt- vorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des R ch- nungSjahrS, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stund­

ung dafür erhalten haben, bis zur Be­reinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeinde­amts vom Gemeinderat der gemeinde- bürgerlichen Wahl- und Wahlöarkeiis« rechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes. V. Die Wählerliste ist vom (11. ds. Mts. an je einschließlich auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt-

Einsprachen gegen die Wählerliste, sei cs wegen Uebergchens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigien sind bis zum 18. Dezember einschließlich bei dem Gemcinderat vorzubringen. Die V rsäumnis di'ser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Ausgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahl­handlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausge­nommen wurde.

Die Wahl selbst findet am Donnerstag, den 21. Dez. d. I. auf dem Nathause vor der Wahlkommission von 8 Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt.

Die Abstimmung geschieht geheim.

Jeder Wähler hat persönlich einen Stimm­zettel in die Wahlurne niederzulegen, aus welchem die Gewählten verzeichnet sind (Ge­setz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2.)

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr a s die Hälfte der Wahlberech. tigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden. Nach Ablauf desselben ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stim­men giitig.

Wildbad, den 8. Dez. 1899.

Stadtschultheißenamt.:

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