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Das K. Ministerium des Innern hat durch hohen Erlaß vom 20. Oktober 1899 Ziff. 2492 dic hienach aufgeführten, für die neu festgestellten hiesigen Baustraßen 8.. u ! 8. im Gewand Stich und Hauswirsen von den bürgerlichen Kollegien dahier am 19. und 30. Mai ds. Js. beschlossenen besonderen ortSbanstatutarischen Bestimmungen genehmigt, was hiemit gemäs § 2 der Vollzugs-Verfügung zur Bauordnung bekannt gemacht wird:
1) Die genannten Straßen sind Hauptstraßen im Sinne des § 1 des OrtSbaustatuts.
2) Zwischen den VordergebLuden einer und derselben Straßenseite ist auf die ganze Tiefe der Gebäude ein von Hausgrund zu HauSgrund zu bemessender Seitenabstand von mindestens 6,0 m einzuhalten. Der Abstand ist, sofern nicht durch Privatübereinkunft eine andere gegen Wiederabänderung gesicherte Vereinbarung getroffen wird, von Seiten Angrenzern je hälftig zu tragen. Verläuft die Eigentümersgrenze schief zur Baulinie, so kommt die Vorschrift in § 40 Abs. 1 Satz 3 deS Ortsbaustatuts zur Anwendung.
Die Einfriedigung der erhöhten Vorgärten ist für die einzelnen Straßenabschnitte nach einheitlichem Plan und nach den Vorschriften der Baupolizeibchörde herzustellen. Soweit der Vorgarten nicht zur Anlage eines Aufgangs oder einer Zufahrt benützt wird, ist er als Ziergarten nach der Vorschrift des § 10 deS Ortsbaustatuts anzulegen und zu unterhalten.
3) Die Höhe der Vordergcbäude darf nicht mehr betragen als 2'/» Stockwerke mit 14,5 m in der Mitte des Gebäudes vom Gehweg der Straße oder bei erhöhten Vorgärten vom Vorplatz vor dem Hause aus bis zum First gemessen. Hiebei kann für Ziergiebel, Turmaufbauten u. dgl. die Ueberschreitung der größten zulässigen Gebäudehöfe dann gestattet werden, wenn dieselben nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde eine angemessene architektonische Ausstattung erhalten.
4) die Rück- und Nebenseiten der Vordergebäude haben, soweit sie vom Thal aus dauernd sichtbar bleiben, eine der landschaftlichen Umgebung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Abtritte dürfen nur an den Nebenseiten eingerichtet werden.
Den 1. November 1899.
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