W i 1 d b a d.

Bekmmtmachimg.

Nack § 8 der Minist.-Verf. vom 7. Okt. 1890 (Reg.-Bl. S. 240) bezw. nach der Min.-Vers, vom 29. November 1892 (Reff.» Bl. S. 591) belr. den Schutz der Vögel und Art. 40 des Polizeistrafgesetzes wird mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft be­straft, wer in der Zeit vom 1. März bis 15. September Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde umherschweifen läßt.

Dies wird Hiemil bekannt gemacht.

Wildbad. den 11. März 1899.

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bstr. die Anmeldung von Neubauten, Bauberbefferuugeu n. s. w. zur Einschätzung für die Gebäudebrandversicherung.

In Gemäßheit eines Erlasses des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandverstcher- uugsanstalt vom 31. August 1892 wird hiedurch bekannt gemacht.

1. daß Neubauten, Bauveränderungen und Bauverbesserungen einschließlich neuer Ge- bäudezubehördcn, welche noch nicht zur Gebäudebrandversicherung eingeschätzt sind und nicht den bloßen Ersatz abgebrannter, versichert gewesener Gebäude oder Gebäudede- standteile bilden (Art. 26 des Gesetzes vom 14. März 1853) im Fall einer Brond- beschädigung nur dann als versichert behandelt werden, wenn sie vorher von dem Ge­bäudebesitzer bei dem Ortsvorsteher entweder zur sofortigen auf Kosten des Eigen­tümers erfolgenden Einschätzung (Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 1853) oder zur ordentlichen auf Kosten der Gemeinde geschehenden Jahresschätzung (Arl. 12 des Gesetzes) angemeldet worden sind (zu vergl. Ziffer 9 des Normaleriafses vom 30. Mai 1865, Klumpps Handausgabe des Gesetzes vom 14. März 1853 Note 3 zu Arl. 13);

2. daß durch eine bloße Vormerkung Von Amtswegen, soweit eine solche überhaupt statt­findet, die erforderliche Anmeldung durch den Gebäudebcsitzer nicht ersetzt wird;

3. daß die Anmeldung während des ganzen Iah es erfolgen kann;

4. daß ein Brandversicherungsbeitrag im Anmelduttgsjahr nur dann und zwar nachträg­lich zu entrichten ist, wenu eine Brandentschädigung gewährt werden muß.

Zugleich werde» die Ortsvorsteher angewiesen, für thunlichste Verbreitung der vor­stehenden Bekanntmachung zu sorgen und die Gemeindeangchörigen entsprechend zu belehren.

Schließlich werden die Ortsvorsteher beauftragt, den Baukontrolleuren urkundlich zu eröffnen, daß sie bei der Vornahme der Baukontrolle die Bauenden auf die Wichtig- ke t der unverweilten Anmeldung ihrer Neubauten u. s. w. ausdrücklich aufmerksam zu machen haben.

Neuenbürg, den 2. März 1899. K. Oberamt: Pfleiderer.

Vorstebendes wird hiemit höherem Aufträge zu Folge bekannt gemacht mit dem A Fügen, daß der U> terzeichnete zur weiteren Aus mnftserteilung und Belehrung bereit ist. Den 14. Mär; 1898. Stlidtschultheißenamt: Bätzner.

Um

Wildbad, den 14. März 1899.

Dcfbetrübt teilen wir Verwandten, Freunden und Be­kannte» die schmerzliche Nachricht mit, daß unsere liebe treu- besorgte Mutter, Großmutter, Schwester Schwägerin u. Tante

Garoüne MmmenHofer

geb. Stattrnarrn

heute vormittag 10 Uhr in ihrem 76. Lebensjahre sanft indem Herrn entschlafen ist. stille Teilnahme bitten

die trauernden Hinterbliebene«.

Beerdigung: Donnerstag nc chmittags 4 Uhr.

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