Amtsblatt für die Stadt Witdbad und zugleich Verkündigungstüntt des Kgl. Revieramls Wildbad.

Anzeige- und HlntevHaktungsbLcrtt für WiLdbad und Hlrngebung.

Der .Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwarMontag, Mittwoch u. Samstag." Annoncen, die in hiesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Garmond-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.

Bei Wiederholungen Rabat, stehende Annoncen und Abonnement nach Uebereinkunft.

Der Abonnements-Preis beträgt in hiesiger Stadt vierteljähr. SO Pfg. monatl. 30 Pfg. Durch die Post bezogen im Oberamtsbezirk Viertels. 1 IS «I außerhalb des Bezirks 1 ^ 35. Alle Postanstalten und Postboten nehmen Bestellungen an.

Sk Viel Geld Ä

von längst gezogenen Losen ist noch uner- hoben und der Verjährung ausgesetzt.

(Erinnert sei nur an die großen Oksterr. und Türkischen Treffer). Gegen./A.60--s in Marke» versendet A Dann, Stuttgart franco die Serienlist-, 32 Jahrgang über alle bis Ende 1897 gezogenen Serienlose nebst Verlosungskalender für 1898, auch kontrolliert er Lose, Effekten rc. rückwärts bis zur ersten Ziehung ä. 10 pro Stück (Partienweise billiger) vorwärts ü 15 pro Stück und Jahr.

GMnger-Lose

Ziehung 3. Februar 1898. Lose L 1 ^

Steiubühler Kirche«ba«verein Nürnberg

Ziehung 12. Januar 1898. Lose L 2 Ortsverband Stuttgart Ziehung 8 März 1898. Lose ü 1 empfiehlt Carl Wilh Bott.

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Hiilseufriichte

als:

WvHnen, Grbfen, Linsen (käserfrei)

empfiehlt_ Chr. Brachhold.

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im Preise herabgesetzt.

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in Büchsen ä 10, 20 und 40 -»f empfiehlt I. F. Gutbub.

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empfiehlt Bäcker MecHtle.

Montag, den 3. Jannar 1898.

W i l d b a d.

"Aesratt«t«achntra

der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Verleihung der zum Andenken an den verewigten Kaiser Wilhelm I gefristeten Medaille an die Inhaber

der Kriegsdenkmünze von 1870/71.

Nachdem Seine Majestät der Kaiser die zum Andenken an den verewigten Kaiser Wilhelm I. gestiftete Medaille allen rechtmäßigen Inhabern der Kriegsdenkmünze von 1870/71 ohne Rücksicht auf ihr Kombattanten- oder N'chtkombattanlen-Verhältnis verliehen haben, werden alle diejenigen Personen Württembergischer Staatsangehörigkeit, welche Anspruch auf die Medaille zu haben glauben und in keinem aktiven militärischen Verhältnis mehr stehen, aufgesordert, sich unter Vorlegung der zum Nachweis ihres An» rechts erforderlichen Beweisstücke zu melden:

1) sofern sie in Württemberg ihren Wohnsitz haben:

n. Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere und mittlere Beamte bei demjenigen Bezirks- kommando, zu welchem ihr jetziger Wohnort gehört,

5. alle anderen nickt unter 1 a fallenden Personen bei dem Oberamt ihres Wohnortes ;

2) sofern sie außerhalb Württembergs, aber in Deutschland ihren Wohnsitz haben:

a. Offiziere, Sanitätsoffiziere, oberere und mittlere Beamte bei demjenigen Bezirks­kommando, zu welchem ihr letzter Wohnsitz in Württemberg gehört,

b. alle anderen nicht unter 2 a fallenden Personen bei dem Oberamt ihres letztes Wohnsitzes in Württemberg.

Hinsichtlich derjenigen auf die Medaille Anspruch habenden Würltembergischen Staats­angehörigen, welche im Reichsauslande ihren Wohnsitz haben, bleibt weiteres Vorbehalten.

Ausgeschlossen von der Verleihung bleiben diejenigen, welche

a. sich nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,

b wegen einer mit Ebrenstrafen bedrohten strafbaren Handlung mit Freiheitsstrafe oder wegen Verbrechen bezw. Vergehen mit mehr als 6 Wochen Gefängnis bestraft sind,

o. mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, insofern sie durch die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung eine unehrenhafte Gesinnung bethäligt haben.

Vor Empfang des Besttzzeugnisses, welches gleichzeitig mit der Medaille verabfolgt werden wird, ist Niemand befugt, die etwa anderweit beschaffte Medaille anzulegen.

Einer Einholung der landesherrlichen Genehmigung zur Annahme und Anlegung der Medaille bedarf es nicht, da diese Genehmigung durch Allerhöchste Verfügung Seiner Majestät des Königs vom 8. April dS. JrS. stehe Staatsanzeiger Nr. 84 im Voraus erteilt worden ist.

Stuttgart, den 16. Dezember 1897.

Pische k. Schott v. Schotteustei».

Vorstehende Bekanntmachung wird hiemit zur Kenntnis der beteiligten Kreise gebracht.

Die Bewerber um die Medaille haben bei der Anmeldung durch Vorlegung des Besttzzeugnisses über die Verleihung der Kriegsdenkmünze von 1870/71 (für Kombattanten und Nichtkombattanten) eventuell in anderer ausreichender Weise sich zu legitimieren.

Soweit die im Bezirk sich aufhaltenden Berechtigten nicht in der OberamtSstadt wohnen, haben die Ortsvorsteher die von Einwohnern ihrerer Gemeinde an das Oberamt zu richtenden Anmeldungen nebst Belegen entgegen zu nehmen und mit einem NamenS- verzeichnis dem Oberamt spätestens bis 5. Januar 1898 vorzulegen unter gleichzeitiger Aenßerung darüber, ob bei keinem der Bewerber einer der in Absatz 3 der Bekanntmach­ung der Kgl. Ministerien des Innern und des Kriegswesens unter a bis o aufgesührten Ausschlußgründe vorliegt, auch sonst ein Anstand nicht obwaltet. Der gestellte Termin ist pünktlich einzuhalten.

Den 26. Dezember 1897. Kgl. Oberamt: Pfleiderer.

Vorstehendes wird auch von hier aus hiemit den Beteiligten zur Nachachtung be­kannt gegeben.

Wildbad, den 29. Dezember 1897. Stadtschultheitzenamt: Biitzner,