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Zufolge der Verfügungen der K. Katasterkommissto» vom 16. Februar 1878 (Amtsblatt dcS K. Steuerkvll. S- 15.) und vom 14. Januar 1879 hAmtSbi. des K. Steuerkoll. S. 5.) werden diejenigen Grundeigenlümer und Gesällberechtigten, Gebäude- besttzer und Gewerbetreibenden, bei deren Grundstücken und Gefällen, Gebäuden oder Gewerben eine Veränderung stattgefundcn hat, welche eine Aenderung des SleuerkatasterS zur Folge hat, aufgefordert, hievon spätestens bis zum 1. April d. I. bei dem OrtSvor- steher Anzeige zu machen.
Nach diesem Termin einkommende Anzeigen könnten erst bei der Katasterberichtigung im nälbsten Jahre berücksichtigt werden. Die anzuzeigenden Veränderungen sind insbesondere:
I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen (Art 69, 70, 71 u. 72 des Steuergesetzes vom 28. April 1873 Reg. S. 127.)
а) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Befreiung von der Staatssteucr oder völlige oder bedingte Befreiung von der AmtS- und Gemeindesteuer begründet ist oder wenn ein bisher ganz oder bedingt streuerfreies Grundstück beziehungsweise ein Teil eiin s solchen infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck, die völlige oder bedingte Steuerfreiheit verloren hat;
st) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hof- raite eines Gebäudes der forst- und landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflchilig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt (vergl. unten Ziff. II ä u. o);
o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen ». s w.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertrag-unfähig wird;
ä) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;
s) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird, durch Verwandlung von Akckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;
k) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt, oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;
T) wenn ein Grundstück geteilt wird;
st) wenn eine Grundlast abgelöst wird, oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer andern Ursache oufgehört oder sich verändert hat.
II. Bei den Gebäuden (Art. 81 und 82 des Steuergesetzes.)
u) wenn ein Gebäude ober Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zu Grunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;
st) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist, oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke die Steuerfreiheit verloren haben;
o) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wcrtserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
б) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, verkleinert auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden, der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet, oder nach Art. 2. des SteuergesetzeS steuerfrei geworden ist;
o) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist ;
l) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aussetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;
A) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind.
III. Bei den Gewerben (Art. 98 der Steuergesetzes.)
u) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;
st) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebene Gewerbe oufgegeben worden ist;
o) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden sind.
Den 12. März 1897.
Stadtschultheitzenamt: Biitzner.
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