Consirmandcii-Gescheilke

empfehle

Mnolioiitüctie^, 6rava1l6u, 6Lmi86tttzu,

NaueLvItviL, 86it1.8Iü!»I('koii unä Meder

billigst bei_ G. Riexinger.

Guter frisch gebrannter

ist stests zu haben bei

I. F. Gutbub.

8piri1uo8vll:

^rac äe Latavia LoAnae trän?. bleiäeldeerAeist Xirscsisvasser Kura äe (sa.niÄicg. und äiverse feine I^ic^ueure bringt in empfehlende Erinnerung.

Chr. Brachhold.

1° Schweizer-Käse I' Backstein-Käse

wie auch

KrnuLer-Käse

empfiehlt_C. W. Bott.

8uppen-81nLAeii,

^uäelii,

8tern,

küdeleii,

U ad a reuen, Xuorr'8 8upptzuviLlaAeu, Kel8, 6er8le, 8a^o

vwpfisdlt O. I^inckeoberKer.

Frisch gewässerte

Stocks Fische

empfiehlt_ Chr. Batt.

Frisches

Salatöc

empfiehlt_I. F. Gutbub.

Schöne DllllWM und Zwetschgen

find zu haben bei Wilh. Fischer.

Kathreienr's Kneipp-

empfiehlt_ Chr. Batt.

Empfehle mein

Tuch- u. Bnlkskiu-Lager

von den billigsten bis feineren Qualitäien.

G. Riexinger.

Puztuch

in bekannter Güte empfiehl!

L. F. Gutbub.

W i l d b a d.

"Uekttkl»lWaLh»ttg.

Zufolge der Verfügungen der K. Katasterkommissto» vom 16. Februar 1878 (Amtsblatt dcS K. Steuerkvll. S- 15.) und vom 14. Januar 1879 hAmtSbi. des K. Steuerkoll. S. 5.) werden diejenigen Grundeigenlümer und Gesällberechtigten, Gebäude- besttzer und Gewerbetreibenden, bei deren Grundstücken und Gefällen, Gebäuden oder Ge­werben eine Veränderung stattgefundcn hat, welche eine Aenderung des SleuerkatasterS zur Folge hat, aufgefordert, hievon spätestens bis zum 1. April d. I. bei dem OrtSvor- steher Anzeige zu machen.

Nach diesem Termin einkommende Anzeigen könnten erst bei der Katasterberichtigung im nälbsten Jahre berücksichtigt werden. Die anzuzeigenden Veränderungen sind insbesondere:

I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen (Art 69, 70, 71 u. 72 des Steuer­gesetzes vom 28. April 1873 Reg. S. 127.)

а) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Befreiung von der Staatssteucr oder völlige oder bedingte Be­freiung von der AmtS- und Gemeindesteuer begründet ist oder wenn ein bisher ganz oder bedingt streuerfreies Grundstück beziehungsweise ein Teil eiin s solchen infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck, die völlige oder bedingte Steuerfreiheit verloren hat;

st) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hof- raite eines Gebäudes der forst- und landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflchilig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt (vergl. unten Ziff. II ä u. o);

o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Ver­sandungen ». s w.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereits vor­handenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertrag-unfähig wird;

ä) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;

s) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird, durch Ver­wandlung von Akckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;

k) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt, oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;

T) wenn ein Grundstück geteilt wird;

st) wenn eine Grundlast abgelöst wird, oder eine im Gefällkataster laufende Nutz­ung aus einer andern Ursache oufgehört oder sich verändert hat.

II. Bei den Gebäuden (Art. 81 und 82 des Steuergesetzes.)

u) wenn ein Gebäude ober Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zu Grunde gegangen oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;

st) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist, oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke die Steuer­freiheit verloren haben;

o) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wcrtserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;

б) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite verloren gegangen, verkleinert auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden, der land- oder forst­wirtschaftlichen Kultur zugewendet, oder nach Art. 2. des SteuergesetzeS steuer­frei geworden ist;

o) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bis­her steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist ;

l) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aussetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;

A) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar ge­macht worden sind.

III. Bei den Gewerben (Art. 98 der Steuergesetzes.)

u) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

st) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebene Gewerbe oufgegeben worden ist;

o) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden sind.

Den 12. März 1897.

Stadtschultheitzenamt: Biitzner.

>V o! m ui > voi'ti'ÖZO

sind stets vorrätig in der Buchdruckerei von

Beruh. Hofmaun.