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Amtsblatt für* die Stadt Witdbad und zugleich Verkündigungsblatt des Kgl. Revieramls Wildbad.
Anzeige- und UnterHattungsbratt für Wildbcrd und Umgebung.
Der „Wildbader Anzeiger" erscheint wöchentlich dreimal und zwar „Montag, Mittwoch n. Samstag." Annoncen, die in diesiger Stadt und Umgebung die größte Verbreitung finden, werden die kleinspaltige Gsrmend-Zeile oder deren Raum, mit L 8 Pfennig berechnet.
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Mittwoch, de» 3. Mai 1893.
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Aufforderung
zur Fatiernng des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs Einkommens zur Versteuerung auf 1. April 1893/94.
Unter Bezugnahme auf die im Staats- anzeiger Nr. 78 erschienene Bekanntmachung des K. Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, sowie die auf den FafsionSbogen selbst enthaltene Belehrung werden sämtliche Steuerpflichtigst des Oberamtsbezirks zur alsbaldigen und vollständigen mündlichen oder schriftlichen Angabe ihres Einkommens bet der Orlsteuerkommission ihres WohnsrtS hiemit aufgefordert.
Zugleich wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweig!, neben Nachholung der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen hat.
Die durch gänzliche oder leitweise Verschweigung des steuerbaren Einkommen« begangene Verfehlung wird jedoch dann straffrei gelassen, wenn von den Steuer- oder Fasstonspflichligen, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei einer Aufnahmebehörde oder bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht Verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassten keine »der zu wenig Einkommenssteuer entrichtet hat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem BezirkSsteucr- amt das nicht »der in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am TodeSlage des Erblassers verjährt ist, anzumeldcn. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährte» Stcuer- beträge nach dem Vcrhäilniö ihrer Erbanteile zu ersetzen.
Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so verfallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erbschaft vermö-ensrecht-
lich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachcn Betrages der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürzten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300 ^
Der Eewerbs- und Handelsstand wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Folierung der verzinslichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden «uS den der württb. Gewerbesteuer unterliegeuden Aktien-Untcrnehmungen und ebensodieSteuer- freiheit de« aus dem Ausland fließenden Kapital- und Rcnteneinkommens aufgehoben worden ist.
Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen ZinseS nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielforder- ungen der Kapitalsteuer unterliegen und zu fatieren sind.
Zur Fasston verpflichtet da« Recht MM Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1892 an verzinsliche an Martini 1893 zahlbare Zinssorderung auf den 1. April 1893 zu fatieren.
Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privaivermögentverwalter haben den Fassionen Vollmachten in Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der GiltigkeitSdaucr beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.
Da mit dem 1. April d. I. eine neue Etatsperiode beginnt, so muß Heuer speziell fatiert werden, d. h. es genügt nicht an der Erklärung, daß da« Einkommen dem de« Vorjahres gleich geblieben sei.
Die OrtSsteucrkommissionen werden angewiesen, die Aufforderung zur Einkommens- fatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen und das Aufnahmegeschäfi b,i strengst» Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, die ergänzten Aufnahmeprotokolle nebst allen Beilagen spätestens bi«
31. Mai d. I.
an das Kameralamt eingesendet werden können. Neuenbürg, den 5. April 1893.
K. Kamcralamt.
L ö f l u n d.
Vorstehende Aufforderung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Fasstonen am bL < . Freitag u. Samstag, dm-tz. u. -0-Mai d. I-, je morgens von 8—12 u. nachmittags von 3—6 Uhr
im Parterrrlokai-de» Rathauses entgegen genommen werden. Wer an den genannten Tage» nicht fatiert, wird gegen eine Ganggebühr von 20 besonders vorgeladen. Wildbad, den 29. April 1893.
Orl-steuerkommisslon: Vorstand B ätzn e r.
W i l d b a d.
Behufs Empfangnahme ihrer
Losungs scheine
haben sämtliche Militärpflichtige der Jahrgänge 1871, 1872 und 1873 am Mittwoch, den 3. Mai d. I. abends präzis 6 Uhr auf dem hiesigen Rathause zu erscheinen.
Säumige werden gegen eine Ganggebühr von 20 besonders vorgeladcu.
Den 28. April 1893.
Stadtschultheitzenamt:
Bätzner.
Prima Steariakerzeu L Parasfilikerzeu
empfiehlt_ G- Rometsch.
Circa 1 Ztr. reinen
SchleuÄer-Houig
sowie 3000 Liter ausgezeichneten
Apfel-Most
hat noch zu verkaufen.
Georg Rath.
I" DiumtznUialerkäse
empfiehlt besten« Ehr. Pfa«,