Frauenarbeits -Schule.
Die Frauenarbeitsschule, 1. Kurs, beginnt am 21. Okt. 1920 in der Wilhelmschule.
i Anmeldungen, auchvon auswärtigen Schülerinnen, wollen vom 21. Oktober 1920 ab an die staatlich geprüfte Lehrerin, Fräulein Luise Schwäble hier, Villa Augusta, gerichtet werden.
^ Wildbad, den 20. September 1920. j Stadtschultheißenamt.
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Ztenerabrug vom -Ildeitslobn.
Vom Reichsminister der Finanzen sind bis aus weiteres nachstehende Erleichterungen bei Ausführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn allgemein gewährt worden:
1. Uebersteigl bei ständig beschäftigten' Arbeitnehmern der abzugspflichtige Teil
des Arbeitslohnes — aus das Jahr unxgerechnet — den Betrag von 15000 Mk., nicht aber den Betrag von 30000 AU., so sind ois auf weiteres von dem Teil des abzugs- pflichligen Arbeitslohnes, der — auf das Jahr umgerechaet — den Betrag von 15000 Mk. nicht übersteigt, 10 v. H. einzubehalten. Danach ist also bei ständig beschäftigten Arbeitnehmern, sofern der auf das Jahr umgerechnete abzugspflichtige Arbeitslohn 30000 j Mk. nicht übersteigt, die Durchsiaffelung vorzunehmen. Beträgt z. B. der abzugspflich- ^ tige Wochenlohn 400 Mk. und demgemäß der auf das Jahr umgerechnete Arbeitslohn ^ 20000 Mk., so sind von 300 Mk. 10 v. H. (da 300 Mk. Wochenlohn aue das Jahr umgerechnet 15000 Mk. ergeben) und von 100 Mk. '15 v. H. einzubehalten. »
2. Vom Steuerabzugs bleiben, bis aus- weiteres frei besondere Entlohnungen s für Arbeiten, die über die für den Betrieb regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wur- st den. Als regelmäßige Arbeitszeit soll dabei, sofern nicht besondere Verhältnisse im einzelnen Falle eine Ausnahme bedingen, die Arbeitswoche zu 6 Arbeitstagen, der Arbeits- ! monat zu 25 Arbeitstagen und das Arbeitsjahr zu 300 Arbeitstagen gelten. Dem- k gemäß sind von dem Steuerabzug alle besonderen Entlohnungen für UeberstuHden, lieber, schichten, Sonntagsarbeit u. für sonstige, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen bis auf weiteres freizulassen. Hat z. B. ein Arbeiter in einer Woche statt der regelmäßigen 6 Arbeitsschichten 7 Arbeits schichten geleistet, so findet ein Abzug von dem für die siebente Schicht auszuzahlenden Arbeitslohn nicht statt. Hat ferner z. l B. ein Arbeiter in einem Monat eine Woche hindurch nicht gearbeitet, leistet er aber in ! den drei folgenden Wochen mehr als 18 Schichten, so hat der Abzug nur insoweit zu erfolgen, als die Vergütung für 18 Schichten gezahlt wird ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnzahlung täglich, wöchentlich oder in andern Zeitabschnitten erfolgt. Es muß sich aber dabei um besondere Entlohnungen handeln.
Zur Beseitigung von Zweifeln über den Steuerabzug vom Arbeitslohn bei im Haushalt dritter beschäftigter Arbeitnehmer (Dienstboten) die außer dem Barlohn freie Beköstigung und Wohnung haben, ist noch anzufügen:
Bis zur Festsetzung durch das Landesfinanzamt ist als Wert von Natural- und sonstigen Sachbezügen kein höherer Betrag als 5 Mk. für den Tag, SO Mk. für die Woche und 125 Mk. für den Monat anzurechnen. Da jedoch nach den neuen am ^ 1. Augnst ds. Is. in Kraft getretenen Bestimmungen der Abzug nur noch an den Lohn- j betrügen vorgenommen wird, die für den einzelnen Arbeitnehmer täglich 5 Mk. oder wöchentlich 30 Mk. oder monatlich 125 Mk. übersteigen, so ist der 107»ige Steuerabzug nur am Bahrlohn vorzunehmen, da der Wert für die Naturalbezüge vorerst angenommene Wert und die abzugsfreien Teile des Arbeitslohns sich ausgleichen.
Neuenbürg, den 20. September 1920.
Finanzamt:
Mangold.
Wildbad, 20. Sech. 1920.
Todes-Anzeige.
Schmerzerfüllt teilen wir Verwandten, Freunden und Bekannten mit, daß mein lb. Mann, unser guter Vater, Bruder, Schwager und Onkel
Fritz Schneider,
Anlagenarbeiter,
heute früh 10 Vs Uhr unerwartet rasch nach kurzer Krankheit im Alter von 63 Jahren sanft in dem Herrn entschlafen ist.
Um stille Teilnahme bitten
die trauernden Hinterbliebenen:
Friedrike Schneider,
geb. Maier, mit Kindern.
Beerdigung: Mittwoch nachmittag 4 Uhr.
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