Behandlung des durch Aehren- lesen gewonnenen Getreides.

Das durch Aehrenlesen gewonnene Getreide unterliegt wie alles andere Getreide der Beschlagnahme für den Kommunalverband, in dessen Bezirk es gewachsen ist. Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:

1. BeilandwirtschaftlichenBetriebrunternehmernfSelbst versorgern wird das so gewonnene Getreide ebenso behan delt wie ihr übriges Getreide. -

2. Nichtselbstversorger jdürfen wie die Selbstversorger das ersammelte Getreide nur mit Mahlkarte mahlen lassen. Die Ausstellung derselben geschieht nur durch die Geschäfts­stelle des Komunalverbands.

3. Wer Getreide durch Aehrenlesen gewonnen hat, muß die gesammelte Getreidemenge sofort und längstens bis 1. Oktober bei der Ortspolizeibehörde anzeigen. Anträge zür Erteilung von Mahlerlaubnis für dieses Lesegetreide müssen bis spätestens 15. Oktober durch Vermittlung des Schultheißenamt.sbeiderGeschäftsstelledesKommunalverbands gestellt werden.

Wer die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, bezw. den Mahlantrag nicht rechtzeitig stellt, hat keinen Anspruch auf Erteilung der Mahlerlaubnis, muß vielmehr das Getreide an den Kommunalverband abgeben.

4. Aehrenleser, die nicht Angehörige eines landwirt­schaftlichen Haushalts, -d. h. nicht Selbstversorger sind, dürfen ihr gesammeltes Getreide zu den Verbranchssätzen der Selbstversor-er als Brotgetreide verbrauchen, als« znr Zeit 12 Kilo für den Kopf und Monat.

Die. geährte Gerste ist gleich wie das geährte Brot­getreide zu behandeln, sie muß also ganz auf den erlaubten Brotgetreideverbrauch angerechnet werden, nur beträgt der vorgeschriebene Ausmahlungssatz bei ihr 90 Prozent.

Die Verwendung - von Gerste und Hafer neben der ordentlichen Brotgetreidemenge von 12 Kilo ist nur den Unternehmern landw. Betriebe und ihren Angehörigen eingeräumt.

5. Für die Zeit, für welche die Aehrenleser hienach mit ihrem eigenen Mehl auskommen müssen, dürfen Mehl- und Brotkarten für sie nicht ausgegeben werden. Die zu­ständige Kartenabgabestelle wird von der Geschäftsstelle des Kommunalverbands über jede an solche Aehrenleser erteilte Mahlerlaubnis benachrichtigt.

6. Im übrigen finden bezüglich der Mahlkarten und der Pflichten der Müller usw. die Bestimmungen der Selbst­versorgerverfügung sinngemäße Anwendung.

Wildbad, den 4. September 1920.

Stadtschultheitzeuamt.

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kekanntmachung.

Anläßlich der Ausrodung einer Waldfläche bei der Wald­luft durch Wilhelm Günthner, Holzhauer in Sprollenhaus werden vom 6. September ds. Js. an bis auf Weiteres täglich von vormittags 8 Uhr bis nachmittags s Uhr

Stock- und Felssprengungen

vorgenommen, was hiemit zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht wird.

Wildbad, den 4. Septembbr 1910.

Stadtschultheitzeuamt.

Straßen-Sperre.

Wegen Ausbesserungen des Pflasters im Kappelberg ist der Fuhrwerksverkehr bis auf Weiteres nicht möglich und . ist der Kappelberg auf die Dauer der Arbeiten für größere Fuhrwerke gesperrt.

Stadtschultheißenamt.

Lekanntrnschiung.

Auf Grund des § 192 Abs. 1 der Min.-Verf. vom 11. Juli 1912, Reg.-BI. S. 387 wird wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche

der Handel mit Nutz- und Zuchtvieh bis auf weiteres verboten.

Wildbad, den 4. September 1920.

Stadtschultheitzeuamt.

kekanntmacbung.

Anläßlich der Ausführung eines Holzabfuhrwegs in Abt. Straubenriß und Hannessenweg werden von Wilhelm Maier Maurer hier

Stock- und Felsfprengnngen

vom 7. ds. Mts. ab bis auf Weiteres in der Zeit von mittags 12 bis 1 Uhr und nachmittags 5 bis 6 Uhr vor­genommen, was hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird. -

Wildbad, den 6. September 1920.

Stadtschultheitzeuamt.

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Dienstag, 7. Zept. 1920

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