lich des Merkanals verlangsamt, aber nicht unterbrochen Noordschoote und Nieueapelle, südwestlich von Dixmuider wurden von den Deutschen besetzt.

Ein unparteiisches Urteil über die Kriegslage

GKG. Zürich, 5. Nov. Ter militärische Mitarbeitei desBerner Bund" stellt neuerdings fest:Tie mili­tärische Betrachtung der Lage im Westen ergibt, das die größere Wahrscheinlichkeit des endgültigen Erfolge« auf der Seite der Teutschen liegt, die aus der defensit begonnenen Schlacht an der Aisne längst ein großzügige- strategisches Unternehmen gemacht haben, um den Feint zu ermüden, hinter sich alle Verbindungen aufs sorg­fältigste auszubauen, die Bahnen wiederherzustellen, du eroberten Festungen zu armieren und die bei Beginn dieser Feldschlacht noch unbezwungenen zu Fall zu bringen

Englische Klagen und Nöte.

London, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Die Daily Mai! schreibt: Tie bittere Tatsache besteht, daß alle Land­streitkräfte der Verbündeten weitaus unzulänglich waren, um die Teutschen aus Belgien wieder hinauszutreiben. Ostende ihnen wieder zu nehmen und sie aus der Linie an der Aisne herauszuwerfen, wo sie immer noch in einer Entfernung von 60 Meilen von Paris stehen, sowie den Rückzug von polnischem Boden zu erzwingen, Ter Geschützdonner eines deutschen Geschwaders wurde an der englischen Küste gehört. Das Erscheinen der Türkei im Felde als Verbündeter Deutschlands enthüll neue Gefahren für das Britenreich und größere An­strengungen sind vonnöten. Selbst Kitcheners Million könnte sich als unzureichend erweisen. Tas Blatt klagi sodann über die Zensur, die verhindere, daß das britische Volk die Notwendigkeit weiterer Anstrengungen erkennt. Das Prinzip des freiwilligen Dienstes sei unter diesen Umständen unhaltbar. Tie Regierung müsse das Voll die Wahrheit über den Krieg wissen lassen, oder die all­gemeine Wehrpflicht werde unvermeidlich sein.

Ein Seekampf an der Küste Englands.

WTB. London, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Tie Ti­mes melden: Ein Seekampf fand gestern bei T) ar­mout h, ganz dicht unter Englands Küste statt. Mehrere deutsche Kriegsschiffe kamen gestern früh aus der Höhe von Darmouth in Sicht und eröffn eten eine furchtbare Kanonade gegen die Küste. Von dem Kreuzer Halkyon, der leicht beschädigt wurde, sind ein Mann schwer und vier oder fünf leichter ver­letzt. Außer dem Unterseeboot D 5, das wenige Stunden später auf eine Mine stieß, sind noch zwei Dampfbarkassen auf Minen gestoßen und im Laus von zwanzig Minuten gesunken. Tie starken Deto­nationen riefen eine ungeheure Aufregung in Aarmouth hervor, wo die Leute zum Strande liefen, aber infolge Nebels nichts sehen konnten. Nur die Um­risse eines großen Schiffes mit vier Schornsteinen waren sichtbar. Einige Geschosse fielen auf das Ufer in die Nähe der drahtlosen Station. Tie meisten fielen jedoch ins Wasser.

Berlin, 5. Nov. TiePost" schreibt: Das See­gefecht an der englischen Küste, in dem das englische UnterseebootD 5" vernichtet wurde, scheint den Eng­ländern einen heillosen 'Schrecken eiugejagt zu haben. Hat man doch allen Ernstes mit einer deutschen Landung auf Britanniens geheiligtem Boden gerechnet.

Rotterdam, 5. Nov. TasBerl. Tagebl." meldet: Ein Fischer erzählt, er habe gesehen, wie die Hinter­steven eines englischen Unterseeboots plötzlich aus dem Wasser empor geht und wie gleich darauf das Fahrzeug ßmk.

Die Sperrung der Nordsee und die Konterbande.

GKG. Wien, 5. Nov. TieNeue Freie Presse" meldet: Tie skandinavischen Länder bereiten eine Aktion stir die Freigabe des Verkehrs in der Nordsee vor. Alle neutralen Staaten wollen sich unter Führung Nord­amerikas gegen die Gehabung des Konterbanderechts durch England wenden.

Große russische Offiziersverluste. -'

Frankfnrt a. M, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Tic Franks. Ztg. meldet aus der Schweiz: Aus Petersburg wird gemeldet: Tie Verlustliste für Offiziere, die in den Kämpfen an der Weichsel teilgenommen haben, weis« rund 200 Offiziere einer kaukasischen Division auf, in- begriffen 2 Generalmajore und 3 Oberste.

Tsingtau. ?-

WTB. London, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Wie das Reutersche Bureau erfährt, besagt eine amtliche Mel­dung aus Tokio, man glaube, daß der Kreuzer Kaiserin Elisabeth sich auf der Reede von Tsingtau selbst in die Luft gesprengt habe. Tas Schwimmdock fei ebenfalls vernichtet. .Tie Beschießung dauere fort. -j

Der türkisch-russische Krieg.

WTB. Konstantinopel, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Amtlicher Bericht aus dem Großen Hauptquartier: Tic (Russen, haben begonnen, ihre Stellungen nahe der Grenze zu - befestigen. Sie wurden jedoch vollständig zurückgeworfen aus den Gebieten von Karaklisso und Jcchan. Nach späteren Meldungen nahmen an der Beschießung des Dardanelleneingangs dic englischen Schiffe Inflexible, Jndefatigable, Gloucester Tefence und eines der französischen Panzerschiffe Repu- blique und Bouvet, sowie zwei französische Kreuzer uni rcht Torpedoboote teil. Sie gaben 240 Schüsse -ab. Es '«lang ihnen jedoch nicht, irgmd einen bedeutenderen schaden zu verursachen. Unsere Forts gaben nur zehn Schüsse ab, von denen einer ein englisches Panzerschiff traf, auf dem eine Explosion entstand. In Aifaly in Kleinasien wurde ein englischer Dampfer zum Sinken gebracht, nachdem die Besatzung und die Ladung gelandet worden waren. Tie Bemannung des russischen Dampfers Kvrolewa Olga, die hier verhaftet worden isch>,ist zu Kriegsgefangenen gemacht worden.

Die türkische Flotte im Schwarzen Meer. ^ GKG. Wien, 5. Nov. Tie Mittagszeitung meldet ms Bukarest: Einem türkischen Panzerkreuzer gelang

.'s, vor der Hafeneinfahrt von Sewastopol Minen zu egen, so daß der in Sewastopol liegende Teil der rus- ischen Flotte vorläufig abgeschnitten ist.

Die entschiedene Haltung der Türkei.

WTB. Berlin, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Entgegen rllerlei Gerüchten und tendenziösen Nachrichten wird von lmtlicher türkischer Seite mitgeteilt, daß von einer nach- ;iebigen Haltung der türkischen Diplomatie in ihren letz- :en Verhandlungen mit Rußland nicht die Rede sein ann. Tie Pforte hat Rußland erklärt, es sei selbst Schuld daran, daß seine Schiffe in den Grund gebohrt rnd Festungen im Schwarzen Meere beschossen wurden ind hat die Bestrafung des Kommandanten der russischen Flotte als Genugtuung verlangt. Daraufhin wurden die Beziehungen abgebrochen.

Türkisch-bulgarische Freundlichkeiten.

GKG. Berlin, 5. Nov. Tie Berliner Morgenblätter verbreiten die wichtige Nachricht aus Sofia, daß sämt­lichen bulgarischen Kriegs- und Handelsschiffen von der Türkei freie Fatj-rt ins Schwarze Meer bewilligt wurde.

Die Haltung Bulgariens

WTB. Paris, 5. Nov. (Nicht amtlich. Agence Havas.) Dem Echo de Paris zufolge hat die bulgarische Regierung den Verkehr zwischen den Häfen des Landes nnstellen lassen, Truppen zweitep Aufgebots seien .eiu- oerufen: überall herrsche lebhafte Bewegung.

Italien und der Orient.

GKG.' Rom, 5. Nov. Die Zeitungen aller Rich­tungen und aus allen Teilen des Landes einschließlich -esCorriere della Sera" stellen hellte jedes Abkom­men mir England wegen Aegyptens in Abrede und zeigen sich vollkommen beruhigt wegen der Möglichkeiten im nahen Orient.

GKG. Mailand, 5. Nov. Ter Generalstabshaupt- mann Cabiati wendet sich in derPerseveranza" ans das schärfste gegen den Plan, italienische Truppen zur Verteidigung Aegyptens herzugeben. Italien könne der Lage, die nach der Schließung des Suezkanals in Ery- thrä-a und nach dem Ausbruch der Jslambewegung in der Cyrenaika entsteht, ruhig entgegensehen. Cabiati fährt dann wörtlich fort: Wenn England seine Interessen in Aegypten verteidigen will, so soll es das mit seinen Truppen tun, die es ja in jeder Rasse und Farbe hat. Tie italienischen Soldaten dienen nur für uns.

GKG. Rom, 5. Nov. Ans Konstantinopel gelan­gen beruhigende Meldungen über die Absichten der Türkei hierher. Der Angriff richte sich zunächst gegen Rußland. Wenn ein Feldzug in Aegypten notwendig wäre, würde sich die Pforte mit Italien verständigen und die Se- nussen durch eine Sondergesellschaft veranlassen, ihren Widerstand gegen Italien in der Cyrenaika einzustellen.

Kein griechisches Torpedoboot vernichtet.

WTB. Athen, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Die Agence v'Athenes meldet: In den letzten Tagen war die Nach­richt verbreitet, daß im Mittelmeer ein griechisches Tor­pedoboot durch das Feuer von englischen Kreuzern, die es für ein türkisches Torpedoboot hielten, zum 'Sinken gebracht wurde. Wir sind ermächtigt, diese Nachricht entschieden in Abrede zu stellen, da kein griechisches Tor­pedoboot der Feuerlinie der Kriegführenden nahe gekom­men ist.

Ob dies nicht Politik des Dreiverbandes ist. D. Red.

Schwedische Mobilmachungskosten.

GKG. Berlin, 5. Nov.Stockholm Tagbladet" meldet eine Kreditforderung von 450 Millionen Kronen zur Anfrechterhaltung der schwedischen Mobilisierung für die ganze Tauer des Krieges. -

Weitere Nachrichten. ^ H Die Rückkehr der in Frankreich internierten Deutschen.

GKG. Singen (Baden), 5. Nov. Bon den in Frank­reich internierten Teutschen wird die erste größere Ab­teilung, etwa 200 Personen, von Genf hier eintreffen, nachdem zwei kleine Trupps in den letzten Tagen Gin­gen passiert haben. Bon Heer wird die Verteilung ans die Bundesstaaten, denen die Flüchtlinge angehören, erfolgen. Minister v. Bodman ist hier eingetroffen. Tie durchge­kommenen Personen führten über ihre Behandlung in Frankreich keine Klagen.

Zusammentritt des deutschen Reichstags.

GKG. Berlin, 5. Nov. Der Reichstag wird ver­mutlich erst am 2. Dezember zusammentreten. Man rech­net damit, daß der Reichstag nur drei Tage beisammen bleibt und dann wieder auf längere Zeit vertagt wird. Tie einzelnen Reichsämter werden dem Reichstag vor­läufig umfangreichere Vorlagen nicht zugehen lassen. Nur ixrs dringend Notwendigste, besonders ixr Etat, soll zu­nächst erledigt werden. ' 'MLH!

Die Höchstpreise im Großhandel, (i - ^

WTB. Berlin, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Der Bun­desrat hat Höchstpreise im Großhandel für inländischen Hafer, die am 9. d. W- in Kraft treten, für 32 Hciupt- nrte festgesetzt. Ter Press für Berlin Ist 212 Mark die .onne. In den Nebenorten ist der Höchstpreis gleich dem des nächst gelegenen Hauptortes. Die Höchstpreise bleiben bis zum 31. Dezember d. I. unverändert. Von dann ab erhöhen sie sich am 1. und 15. eines jeden Mo­nats um 1.50 Mark für die Tonne. Sie gelten für Lie­ferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang.

Diese 32 Hauptorte sind: Aachen 221, Berlin 212, Braun­schweig 217, Bremen 219, Breslau 204, Bromberg 206, Cassel 218, Cöln 221, Danzig 207, Dortmund 223, Dresden 212, Duisburg 222, Emden 218, Erfurt 217, Frankfurt am Main 221, Gleiwitz 202, Hamburg 217, Hannaoer 218, Kiel 216, Königsberg 204, Leipzig 214, Hamburg 216, Mannheim 222, München 220, Posen 205, Rostock 210, Stettin 209. Straßburg 223. Stuttgart 220, Zwickau 215 Mark

WTB. Berlin, 5. Nov. (Nicht amtlich.) Tie vom Bundesrat angenommene und sofort in Kraft tretende Bekanntmachung betr. Regelung des Absatzes von Er- zeuLnissm der Kartoffeltpocknerei bestimmt ist Baraaravü

1: Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder aeweL üchen Kartoffeltrocknerei herstellt, oder durch andere he>- ellen läßt (Trockner), darf die Erzeugnisse bis run. 30. September 1915 nur durch die Trockenkartoffelve^ wertungs-G. m. b. H. in Berlin absetzen. , ^ ^ ^,

BeramiLmachung

betreffend die Verordnungen des Bundesrats über Höchstpreü- den Verkehr mit Brot, das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl, das Ausmahlen vom Brotgetreide, sowie Uber die Söckli- ^ preise für Getreide und Kleie.

l. Bekanntmachung über Höchstpreise.

(R.Ges.Bl. S. 458.)

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznah. men usw. oom 4. August 19l4 (Reichsgesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

A» die Stelle der 88 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 339) treten folgende Vorschriften:

8 2 .

Soweit für den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solcher Gegenstände verpflichtet, sie der zuständige,! Behörde aus ihre Aufforderung zu überlassen; Landwirten sind die zur Fonführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu belassen. Der Neben,aymepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Ver­waltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. ' ,

Soweit für den Kleinhandel Höchstpreise sestgesetzt sind und ein Besitzer sich weigert, trotz Aufforderung der'zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen ;u verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, über­nehmen und auf seine Rechnung und Kosten zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen.

8 3-

Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchstpreise sestsetzen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausfüh- cungsbestimmungen.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.

ll. Bekanntmachuna über den Verkehr mit Brot.

(R.Ges.Bl. S. 459.)

Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes Uber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen asm. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

^ ZI-

Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, nenn zur Bereitung auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehakt in Roggenmehl muß mindestens zehn Gewichtsteile aus neunzig Zewichtsteile Weizenmehl betragen.

8 2 .

Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, vcnn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet ist. Der Kar- wffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kar- offclwalzmehc oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichts­eile auf 95 Gewichtsteile Roggenmehl betragen.

Roggenbrot, zu besten Bereitung mehr Gewichtstelle Kar­toffel verwendet sind, muh mit dem Buchstaben K bezeichnet vcrden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr als zwanzig Ge- vichtsteile, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Geivichts- eile in arabischen Ziffern hinzuaefügt werden.

Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, o entsprechen vier Gewichtsteile einem Gewichtstcii Kartosfel- 'lockcn, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl.

8 3.

. Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigungen auch ic> Abgabe an ihre Mitglieder.

' 8 4.

Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser Ber- irdnung in ihren Verkaufsräumen auszuhängen.

8 S.

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandett, vird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen an- irohen, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark be­traft.

8 6 .

Diese Verordnung gilt nicht für Brot, das aus dem Aus- Und eingesührt wird.

8 7-

Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die Lorschrist des 8 2 Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt oes Außerkraft- retens.

!ll. Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl.

(R.Ges.Bl. S. 460.)

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über He Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen »sw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlasten:

8 1-

Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch zeschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brot- lereitung geeignet ist, ist verboten.

8 2 .

Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Rvg- zen und Weizen beschränken oder verbieten.

8 3.

Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, kön­nen die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimm- :en Behörden das Verfüttern von Roggen, der tm landwirt­schaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegen­den und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Cinzelfalle zulasten.

8 4.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die Aemäß 88 2, 3 und 4 erlassenen Borschristen werden mit Geld­strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft, >

§ 6,

Diese Verordnung tritt mit dem 4, November 1914 in Kraft. , .

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

IV. Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide.

(R.Ges.Bl. S. 461.) -

Der Dundesrat hat auf Grund des 8 3 »es Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen MG­nahmen usw. voiy 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S- 32?) folgeiide Verordnung erlassen:

8 1 -

Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen min­

destens bis zu zweiundsiebzig' vom Hundert durchzumahlen.

8 2 . . .

Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen min­

destens bis zu fünfundsiebzig vom Hundert durchzumahlen.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimme Behörden können diese Ausmahlung in der Weise Masten, o v hiebei ein Auszugsmehl von bestimmter Höhe hergestellt w«ro.

' ^ - - (Schluß sösgt.) "" --- --- -