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Nachdem die Berichtigung des Grund- «ud Gefällstener- katasters der hiesigen Gemeinde auf 1. Januar l. I. durch das Be­zirkssteueramt gemäß Art. 73 des Gesetzes vom 28. April 1873/8. Au­gust 1903 betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer (Reg.-Bl. von 1903 S. 344) stattgefunden hat» so wird das Ergebnis dieser Katasterberichtigung gemäß Art. 73 Abs. 6 und Art 6164 dieses Gesetzes 15 Tage lang, und zwar

vom 26. April bis 10. Mai d. Js.

zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus (Zimmer Nr. 2) auf­gelegt sein.

Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung vorbringn «ollen, sind an das K. Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuer« zu richten und längstens innerhalb dreier Tage , nach dem Ablauf jener 15 Tage, also spätestens

bis zum 13. Mai d. Js.

bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung schriftlich anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 6).

Hinsichtlich der Zulässigkeit von Beschwerden und der Berechtigung zu solchen bestimmt das erwähnte Gesetz folgendes:

Art. 62.

Zulässigkeit vou Beschwerden.

Beschwerden in betreff der Höhe der Einschätzung und des Ver­fahrens bei dieser sind nur zulässig:

1. gegen die - festgesetzte Zahl der Klaffen für die verschiedenen Kulturarten des betreffenden Steuerdistrikts,

2. gegen die Einteilung der einzelnen Grundstücke in die betref­fenden Kulturarten und Klaffen,

3. gegen die Steueranschläge der einzelnen Kulturarten und Klaffen, sowie der nutzbaren Rechte.

Die Beschwerden zu 3 sind immer mit speziellen, gehörig nach­gewiesenen ErtragsberechnungenHuZbegründen.

Art. 63.

Berechtigung ^Beschwerden.

Zu Beschwerden «sind berechtigt:

1. die Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Grundstücke, bezw. der Realberechtigung (Art. 3) in dem betreffenden Steuerdistrikt,

2. der Gemeinderat deS betreffenden Steuerdistrikts.

Zu Beschwerden der in Art. 62, Punkt 1 und 2 bemerkten Art ist jeder Grundeigentümer für sich oder im Verein mit andern berechtigt; Beschwerden der in Art. 62, Punkt 3 bezeichneten Art sind nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer mindestens V» des Meßgehalts der betreffen­den Kulturart und Klaffe besitzen oder bei nutzbaren Rechten ein Drittel des Gesamtertrags der Steueranschläge derselben in einem Steuer­distrikt zu vertreten haben.

Der Gemeinderat ist nur zu Beschwerden der in Art. 63, Punkt 1 und 2 bezeichneten Art und bloß in dem Fall berechtigt, wenn die von ihm festgesetzte Klasseneinteilung geändert worden ist.

(Bezüglich der nur gemeindesteuerpflichtigen Objekte ist der Ge­meinderat ohne die vorgenannte Einschränkung beschwerdeberechtigt Art. 10 des Gemeindebesteuerungsgesetzes.

Wildbad, den 21. April 1911.

Stadtschultheißenamt : BStzner.

K. Forstamt Wilddud.

UcktMIHllck-VkliMs,

Am Samstag den 6. Mai

1S11 vorm. 10 Uhr in Wildbad auf dem Rathaus im schriftl. Auf­streich aus Staatswald !, Abt. 19 Vsrd. Kriegswaldebene, 22 Wild­baderkopf, 23 Binderswegle, 24 Bockstall, 29 Gr. Wendenstein, 38 mittl. Schaiblesweg. 70 Wasserfalle. 73 Rohrmißwiese, 74 Sn'irmlesloch, 80 Stockwiese, 86 mittl. Langerwald, 102 Vord. Altloch, 107 Oberes Baurenteich, 122 Unt. Aitergrund. Forchen : 748 Stück mit Fm. 117 4, 452 II, 379 lll, 56 IV, 34 V Kl. Tannen: 2184 Stück mit Fm. 1100 I, 600 II, 539 Ul, 305 tV, 247 V., 4 VI. Kl. Abschnitte: 459 Stück mit Fm. 335 1., 158 U., 25 III. Kl. Die verschlossenen be­dingungslosen Angebote in ganzen und Zshntelsprozenten ausgedrückt, mit- der AufschriftAngebot auf Nadelstammholz" wollen bis '/-IO Uhr beim Forstamt und spätestens bis 10 Uhr auf dem Rathaus ab­gegeben werden, woselbst die Eröff­nung stattfindet, welcher die Bieter anwohnen können. Der Ausschuß ist zu 100 der Taxpreise ange­schlagen. Absuhrtermin: 1. Oktober 1911. Losverzeichrüsse und Offsrt- formularesind unentgeltlich, Schwarz­wälderlisten gegen Bezahlung durchs Forstamt erhältlich.

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