Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung des Staatskommissars sür die wirtschaftliche Demo­bilmachung und deS Ernährungsministeriums über den Verkehr mit Hafer.

Auf Grund der den» Staatskommissar sür die wirtschaftliche De­mobilmachung durch die Bundcsratsverordnung über die wirtschaft­liche Demobilmachung vom 7. November 1918 (ReichS--Gesetzbl, S, 1292) übertragenen Befugnisse (zu vsrgl, Zs 1, 4), sowie auf Grund -er 8s 1 und 3 der Bundesratsverordnung vom 12. Juli 1917- 11. April 1918 über Auskunftspflicht (Neichs-Gesetzbl. S. 604/187) wird bestimmt:

s 1.

Wer au» dein Bezirk eines Kommunalverbands Hafer in den Bezirk eines anderen Kommunalverbands auf irgend einem Wege fördern will, bedarf dazu neben der Ausfuhrgenehmigung des Kom­munalverbands eines Beförderungsscheines der Württ. Landes­getreidestelle.

Der Antrag auf Ausstellung des Beförderungsscheines ist bet den Oberämtern einzureichen.

S 2.

Die Landesgetreidestelle ist berechtigt, die Erteilung des Be- sörderungsscheins davon abhängig zu machen, daß der Eigentümer deS Hafers ihr eine bestimmte Menge Hafer, jedoch höchstens bis zur Hälfte der auszuführenden Menge, zur Verfügung stellt. Als Vergütung werden die durchschnittlichen Selbstkosten der Hafer­mengen, deren Ausfuhr beantragt wird, bezahlt.

Die Landesgetreidestelle kann ferner den Nährmittelbetrieben dt« Abgabe einer bestimmten Menge Hafer und Hafernährmitteln, jedoch höchstens bis zur Hälfte der Bestände auferlegen. Vergütet werben in diesem Fall die durchschnittlichen Selbstkosten der im Betrieb lagernden Bestünde.

S 3.

Wer ain 6. Mai 1920 Hafer in Gewahrsam hat, ist verpflichtet; bis spätestens 10. Mai 1920 dem Kommunalverband, in dessen Be­zirk der Hafer liegt, schriftlich Anzeige iiber die Menge, den Lager-

furter Polizeibehörden die Entlassung des auf Anordnung der Re­gierung wegen Hochverrats in Frankfurt verhafteten und nach Kassel verbrachten Kommunisten Münster, der unter dem Namen Ernst König eine gefährliche Rolle spielte. Das Ansinnen der Franzosen wurde nicht nur von der hiesigen Polizei, sondern auch vom Kasseler Ober­präsidium abgelehnt.

Ein Kartoffelreservefonds.

Berlin, 7. Mai. In einer Konferenz in der Reichskartoffelstelle, bei welcher Verketer des Deutschen Städtetages, des ReichsauSschus- les der deutschen Landwirtschaft, des Verbands der Kartoffeltnter-- :ssenten und des Retchswirtschaftsministeriums anwesend waren, »ourde dem bereits vor einiger Zeit aufgetauchten Projekt zugesttmmt, eine Reichsreserve von etwa 100 Millionen Zentnern Kartoffeln zu schaffen, welche an die Bevölkerung der Städte und Industriezentren nach einem besonderen von der Reichskartoffelstelle guszuarbeitendeu Schlüssel verteilt werden sollen.

Streikfolgen.

Magdeburg, 6. Mai. Infolge des Streiks der Binnenschiffer liegen in Magdeburg 200 Lastkähne und Schlepper fest mit insgesamt 150 000 Tonnen, darunter 20 000 Tonnen Lebensmittel, die dem Verderben ausgesetzt sind.

AuswUchse des politischen Streiks.

Berlin, 7. Mai. Wie derBerl. Lokalanz.* meldet, verhindern nach einer amtlichen Mitteilung syndikalistische Binnenschiffer auf der Elbe die Zufuhr von Lebensmitteln für Großstädte. Zwei Kähne mit 10 000 Zentnern Kartoffeln für Sachsen sind von den Streiken­den festgehalten worden. Weitere 10 000 Zentner dänische Kartoffeln mußten unter großen Kosten auf die Bahn umgefrachtet werden, um sie vor dem Verderben zu bewahren.

Sir Wichtigste »m de» Stem».

Von D. Zorn, Dipl.-Handelslehrer, Köln.

III. Reichsnotopfer.

Abgabepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Die Abgabepflicht umfaßt bei BetriebSgesellschasten (mit Ausnahme von O.H.G. und Kommanditgesellschaften ohne Mien) und bei Genossenschaften, sofern sie juristische Personen sind, das Neinvermögen nach Abzug des eingezahlten Grund- und Stamm­kapitals. Abgabefrei sind kirchliche religiöse Gemeinschaften, Handelskammern, Handwerkerkammern, Landwirtschaftskammern u. a. öffcntlichrechtliche Berufsvertretungen, sowie wirtschaftliche Ver­bände ohne diesen Charakter, wenn nicht wirtschaftlicher Geschäfts­betrieb bezweckt ist, politische Vereine u. a. (§ 5). Steuerbares Vermögen: Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerech- nct, wenn sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Das steuer­bare Vermögen setzt sich nach Abzug der Schulden aus Grund ver­mögen, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen zusammen. Grund­stücke müssen mit dem Ertragswert eingesetzt werden. Als Ertrags­wert gilt hierbei das Zwanzigfache des Reinertrags; vom Rohertrag wird ein Fünftel in Abzug gebracht und das Ergebnis mit 20 multipliziert.

Der Steuerpflichtige kann aber auch verlangen, daß der gemeine Wert statt des Ertragswertes eingesetzt wird. Wird nämlich ein Grundstück, das nach dem Ertragswerte eingesetzt ist, vor dem 1. Januar 1930 veräußert und ein Mehrgewinn erzielt, der höher ist als ein Viertel des Wertes, der bei der Veranlagung angegeben wurde, so wird der Verkäufer für dieses Mehr neu veranlagt. Dabet können besondere Aufwendungen, die in der Zeit vom 30. Juni 1919 bis zum Verkaufstage gemacht wurden, abgezogen werden. Be­triebsvermögen wird mit 60 Proz. eingesetzt.

Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände gehören nicht »um steuerpflichtigen Vermögen, wohl aber Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteins, Perlen, Schmuck- und LuxuSgegenstände, sofern sie nach dein 31. Juli 1914 erworben wurden, und der Anschaffungs­

ort und den Eigentümer des Hafers zu erstatten. vrayrmtHel- fabriken haben neben ihren Haferbeständen auch die in ihrem Eigen­tum stehenden Mengen an verarbeitetein Hafer anzugeben.

Die Landesgetreidestelle oder der Kommunalverband können von den Personen, die den Hafer bezw. die Hafernährmittel in Gewahr­sam haben, oder den Eigentümern »vettere Auskunft über die Her­kunft des Hafers beziv. der Hafernährmittel, den Einstandspreis und über etwaige Verfügungen, die vom 30. April ab über den Hafer getroffen sind, verlangen.

8 4.

Von der Anzcigepflicht und von der Pflicht zur Haferablieferung an die Landesgetreidestelle sind befreit:

1. Landwirte hinsichtlich der Vorräte an Hafer eigener Ernte,

2. Tierhalter für ihre Vorräte an nichtselbstgebautem Hafer, sofern diese auf den Kopf der am Meldetag vorhandenen Pferde 20 Zentner, auf den Kopf jedes Zugochsen oder Zuchtbullen 10 Ztr. nicht übersteigen.

3. Kommunalverbände hinsichtlich der Hafermengen, die aus Pflichtlieferungen herrühreu.

4. Die Reichsverpflegungsämter und die Truppenverbände hin­sichtlich ihrer Futterhaferbestände.

8 5.

Die Kommunalverbände haben die Anzeigen zu sainmeln und eine Uebersicht bis spätestens 12. Mai 1920 der LandeSgetteibestelle vorzulegen.

8 6 .

Die Landesgetreidestelle wird ermächtigt, zur Ermittlung rich­tiger Angaben nach 8 3 die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, ins­besondere auch die Unterlagen für die Preisberechnung einzusehen, sowie Betriebseinrtchtungen und Räume zu besichtigen und zu unter­suchen, in denen Hafervorräte gelagert oder feilgehalten werden, oder in denen Hafer zu vermuten ist.

8 7.

Wer den Vorschriften der 88 1 und 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft. Die Befugnis zur Stellung deS nach 8 6 Satz 2 der Bundesratsverordnung über

Preis des einzelnen Gegenstandes nicht unter 500 Mark oder mehrerer zusammengehöriger Gegenstände nicht unter 1000 Mark oder der Gesamtwert nicht über 20 000 Mark bettagen hat.

Dem steuerpflichtigen Vermögen müssen hinzugerechnet werben: Schenkungen an Verwandte in gerader Linie, wenn der Be­schenkte ain 31. Dezember 1919 noch tm Besitze der Schenkung »var; ferner Stiftungen, deren Erträgnisse in der Familie bleiben. Als Schenkung gelten nicht Zuwendungen 1. unter 1000 .K, 2. zum Unterhalte der Kinder, 3. auf Grund gesetzlicher Ansprüche und 4. nützliche GelegenheitSgeschenkr. Ferner sind dem steuerpflichtigen Vermögen noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen hinzuzufügen. Falls die Versiche­rung nach dem 31. Juli 1914 erfolgt ist, und die jährliche Prämie 1000 bezw. die einmalige Kapitalzahlung 3000 übersteigt, wird der eingezahlte Gesamtbetrag an Prämien oder Kapital bei der Vermögensfeststellung angerechnet.

Vom Gesamtvermögen sind abzuziehen: Schulden, Steuern, die bis 31. Dezember 1919 noch geschuldet wurden, und Geldbeträge, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben während dreier Monate dienen.

Der Stichtag dieses Gesetzes ist der 31. Dezember 1919, d. h. wer an diesem Tage mehr als 5000 Vermögen hatte, ist ver­pflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, auch, wenn ihm vom zu­ständigen Finanzamt kein Formular zugegangen ist.

Der abgabefreie Betrag von 5000 erhöht sich bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf 10 000 und für das zweite und jede weitere Kind um je weitere 5000 ^i. Abzugsfähig wären also bet einer Familie mit fünf Kindern 10000 ^ -ft 4inal 5000 20 000 ^ zusammen 30 000 ^l. Die Berechnung der Steuer zeigt folgende.Tabelle:

Für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 ^10 Pro»

Für die nächsten angcfangenen oder vollen 50 00012 Proz.

Für die nächsten angefangenen oder vollen 100 000 15 Proz.

Für die nächsten angefangenen oder vollen 200 000 ^ 20 Proz.

usw. steigernd auf 65 Proz. bei Vermögen über 7 000 000

Beispiele: Ein Junggeselle mit 170 000 Vermögen müßte abgeben: 170 000 ^ abzüglich 5000165 000 steuerbares

Vermögen, 50 000 zu 10 Proz.---5000 .L, 50000 ^ zu 12 Proz. ---6000 65 000 ^ zu 15 Proz. 9750 .-6. Gesamtabgabe:

20 750

Bei einer Familie ohne Kinder oder mit einem Kinde und mit demselben Vermögen wie vorhin wären 10000 ^ abgabefrei und demnach 160000 ^ zu versteuern: mit 5000 -ft 6000 ^il. -ft 9000 ---20 000

Bei Familien mit mehr als einem Kinde tritt eine wettere Er­leichterung ein, dahingehend, daß für jedes Kind außer den ersten 50 000 ^ je weitere 50 000 zu 10 Proz. gerechnet werden und dann erst für das wettere Vermögen die anderen. Prozentsätze in Betracht kommen. Eine Familie mit vier Kindern hat beispielsweise ein Vermögen von 320 000 Abgabefrei sind 10 000 -ft 3mal 5000 ^ 15000 insgesamt 25000 Steuerbares Ver­mögen 295000 ^i. Für die ersten 50000 sowie 8mal weitere 50000 150 000 zusammen 200 000 werden 10 Proz.

gerechnet, also 20 000 .til, für die nächsten 50 000 12 Proz.

6000 -F und für den Rest von 45 000 ^ 6750 Die Abgabe für das Reichsnotopfer beträgt mithin: 20000 ^ -ft 6000 -ft 6750 -- 32 750

Ein besonderes Entgegenkommen wird denen gezeigt, die keine Ansprüche auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorge haben, und deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 150 000 wirkliches Ver-' mögen nach Abzug der gesetzlich steuerfreien Summen beträgt. Ab­gabepflichtige, die im Altern von 4560 Jahren stehen, dürfen außer dem gesetzlichen Abzüge weiter ein Viertel der ersten 50 000 ^ des steuerbaren Vermögens und bei größeren Vermögen von den

die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1913 '(Reichs«'! Gesetzbl. S. 1292) erforderlichen Strafantrags wird der Landes« getteidestelle übertragen.

8 3 .

Wer vorsätzlich die Auskunft nach gegenwärtiger Vorschrift nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll« ständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich der Bestimmung in 8 4 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrtchtungen oder Räume verweigert, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und nitt Geldstrafe bis zu 10 000 Mark ober mit einer dieser Strafe« besttast: a»uh können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dein Staat verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunstspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

Stuttgart, den 30. April 1920.

Leipart. Graf.

Kurs für Schuhmacher.

Zu dein Ende Mai d. I. in Stuttgart stattfindenden Kurs für Schuhmacher im Musterzeichnen, Zuschneiden und Schäftemachen (vergl. Bekanntmachung betreffend Handwerkerkurse vom 15. No« vember 1919, Gewerbeblatt Nr. 46)^können noch einige Teilnehmer zugelassen werden. Anmeldungen sind bis spätestens 20. Mai 1920 bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel einzureichen. Aus den Anmeldungen sollen ersichtlich sein Namen, Beruf, Berufsstand (ob selbständig oder Gehilfe), Alter und Wohnort der Angemeldeten.

Stuttgart, den 23. April 1920. J.V.: Krack.

Die Ortsbehörden für die Arbeitcrversicherung werden an die alsbaldige Vorlage der im letzten Quartal aufgerechneten Quittungs­karten erinnert.

Calw, den 5. Mai 1920.

Bers.-Amt: B ö g e l, Amtmann.

nächsten 50 000 ^ ein Fünftel in Abzug bringen. Hat jemand also ein steuerbares Vermögen von 120000 so darf er 12 500 .tL -s- 10000 . L abziehen, und braucht nur 97 500 zu versteuern.

Diese Abzüge erhöhen sich bei Abgabepflichtigen, die über 60 Jahr» alt sind, auf ein Drittel und ein Viertel. Abzug bei Berücksichtigung obigen Beispiels: 16 666 -ft 12 500 .E --- 29166 ^..

Bezüglich der Bezahlung des Reichsnotopfers muß beachtet wer­den, daß die Abgabe mit 1. Januar fällig ist, auch wenn noch kein« Veranlagung stattgefunden hat. Deshalb wird der abgabepflichtig« Teil am 1. Januar 1920 mit 5 Prozent verzinst, soweit der Abgabe­pflichtige nicht die ganze Abgabe in einem Betrage entrichtet. Ist die Zustellung des Abgabebescheides erfolgt, so ist der durch 500 nicht teilbare Betrag der Abgabe im Monat nach der Zustellung oder am

l. Oktober ds. Js. zu zahlen. (7900 .tii Abgabe, 400 sind zu zahlen.) Der Rest kann dann nach Wahl des Steuerpflichtigen vierteljährlich oder halbjährlich in durch 100 teilbaren Beträgen getilgt werden. Der Abgabepflichtige muß allerdings in diesem Falle 6)4 A (5 56 -ft' 1)4 A Tilgungsrente) seiner Zahlung einrechnen. Innerhalb 30 Jahren muß die Tilgung erfolgt sein. Das Reichsnotopfer kann aber auch zinslos gestundet tverden, wenn der Steuerpflichtige nicht über 100 000 ^ Vermögen und nicht über 5000 ./L Einkommen hat und ohne Gefährdung seines Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Die Abgabe kann aber auch außerdem ganz gestundet oder teilweise gestundet werden, wenn besondere wirt­schaftliche Verhältnisse dies bedingen. Die zinslose Stundung kann auch nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten gewährt werden. Für Vorausbezahlungen, die bis 30. Juni erfolgen, werden 8 A« für die bis 31. Dezember gezahlten Bekäge 4 -4 vergütet. Häür also jemand 70 000 Notopfer zu zahlen und würde er bis 30. Juni seine Verpflichtung ganz erledigen, so könnte er 5600 in Abzug bringen.

Der auf Grundbesitz entfallende Teil der Abgabe kann auf An­trag in Höhe einer jährlichen Tilgungsrente von 5)4 ^ als Reichs- notzinS im Grundbuch als öffentliche Last eingetragen werden. Di» Abgabe kann außer in bar in Schuldverschreibungen und Schatz­anweisungen oder Kriegsanleihe erfolgen. Die Kriegsanleihen wer­den zum vollen Nennwert vom Selbstzetchner angenominen. MS Selbstzcichner gelten Genossen von Genossenschaften, Gesellschafter von Offenen Handelsgesellschaften, von Kommanditgesellschaften, von G.

m. b. H wenn diese Vereinigungen Selbstzetchner waren. Ebenso gilt als Selbstzeichner, wer Kriegsanleihe durch Erbschaft von einem Selbstzeichner erworben hat. Sonstige Kriegsanleihe wird zu einem Kurse, der noch amtlich bekanntgegeben wird, in Zahlung genommen.

Die Abgabe bei BetriebSgesellschasten nrit Stammkapital (A.-G. usw.) beträgt 10 A von dem das Stammkapital übersteigenden Teil des Vermögens. Weist der zum Reichsnotopfer Veranlagte nach, daß ln den Jahren 1920, 1921, 1922 sein Vermögen sich gegenüber dem vom 31. Dezember 1919 um mehr als «in Fünftel verringert hat (Verlust, Unglücksfall usw ), so kann eine Berichtigung der Veran- lagung beantragt werden. Wer die Abgabe hinterzieht, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Bettage der hinter- zogenen Abgabe bestraft. Neben der Geldstrafe kann auch auf Ge- fängnissttafe erkannt werden. '

AN SM Md Lmd.

Laliv, den 7. Mai 1920

Dom Rathaus.

* In der gestrigen öffentlichen Sitzung des Gemeinderats unter dein Vorsitz von Stadtschulthetß Göhner wurde über die Feststel­lung des Voranschlags für das Rechnungsjahr 1919 beraten. Der Vorsitzende wies darauf hin, daß im Jahre 1918 noch ein Zuwachs an Rcstvermögen zu verzeichnen war, das am 31. März 1919 auf 155 000 angewachsen war. Nach dem Rechnungsergcbnis von 1919 ist das PrftVermögen aber bis zum Bekag von etwa 50 000