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des Ministeriums des Innern, -etr. die Mastregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem das Großh. Badische Ministerium des Innern und das Kaiser!. Ministerium für Elsaß-Lothringen das Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz aufgehoben haben, für Württemberg aber mit Rücksicht auf die fortdauernde Verseuchung mehrerer Kantone der Schweiz, insbesondere der Kantone St. Gallen, Appenzell a. Rh. und Glarus, die Gefahr der Einschleppung der Maul­und Klauenseuche aus der Schweiz noch nicht als beseitigt erachtet werden kann, wird, um zu verhüten, daß die Seuche durch Schweizer Vieh über Baden und Elsaß-Lothringen nach Württemberg eingeschleppt wird, unter Aufrechterhaltung des württ. Einfuhrverbots gegen die Schweiz vom 10. Februar ds. Zs. bis auf weiteres nachstehendes angeordnet:

Viehhändler und Landwirte, welche Rindvieh aus Baden oder Elsaß-Lothringen nach Württemberg einführen, müssen im Besitz eines Zeugnisses der Ortsbehörde des Herkunftsorts sein, daß die Tiere seit mindestens 14 Tagen an dem betreffenden Orte gestanden haben und daß in dem Herkunftsort und in dessen Nachbargemeinden innerhalb der letzten 30 Tage die Maul- und Klauenseuche nicht geherrscht hat. In dem Zeugnis muß der Name des Eigentümers, die Zahl der ein­zuführenden Tiere und für jedes einzelne Stück Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen angegeben sein. Weiter muß das Zeugnis die Bescheinigung eines approbierten Tierarztes enthalten, daß die Tiere unmittelbar vor ihrem Abgang am Herkunftsort oder vor ihrer Ver­ladung auf der Eisenbahn von ihm untersucht und gesund befunden worden sind. Diese Bescheinigung hat, den Tag der Ausstellung ein­gerechnet, eine Gültigkeitsdauer von fünf Tagen. Wenn der Eigentümer den Transport der Tiere nicht selbst begleitet, hat der Transportführer das Zeugnis mit sich zu führen.

Zur Sicherung der Einhaltung dieser Vorschriften wird weiter angeordnet, daß das bezeichnet« Zeugnis bei Transporten auf dem Land­weg der Ortspolizeibehörde der ersten württemb. Grenzgemeinde und bei Transporten mit der Eisenbahn der Ortspolizeibehörde des Entlade­orts vorzuweisen ist und daß der Weitertransport bezw. die Abtreibung von der Entladestelle erst erfolgen darf, wenn das Zeugnis denGesehen- Dermerk der Ortspolizeibehörde erhalten hat.

Die in der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 26. Juni 1907, betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche, Staatsanzeiger Nr. 148, angeordneten Maßregeln bleiben aufrechterhalten. Die Polizeibehörden werden angewiesen, die Einhaltung vorstehender Vorschriften zu überwachen.

Für die Einfuhr von Simmentaler Zuchtvieh aus der Schweiz durch Züchtervereinigungen oder landwirtschaftliche Vereine werden mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände in geeigneten Fällen je auf besonderes Ansuchen Ausnahmen von dem Einfuhrverbot nach Würt­temberg durch das Ministerium des Innern zugelassen werden.

Die Vorschriften treten am 12. Juli ds. Js. in Kraft.

Stuttgart, den 6. Juli 1907.

_ Pischek.

Vorstehendes wird hiemit bekannt gemacht.

Wildbad, den 12. Juli 1907.

Stadtschultheißenamt:

Bätzner.

Mit Rücksicht auf die Ungunst der bisherigen Witterung ist die Gewinnung von Streu in den verhängten Waldteilen des Stadtwaldes unter den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen auch vom 1.15. August gestattet. Stadtschultheißenamt:

Wildbad, 13. Juli 1907. Bätzner.

Wildbad.

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