^Marmt«achu«g.

Diejenigen Gewerbetreibenden, bei deren Gewerbe eine Veränderung stattgefunden, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, werden aufgefordert hievon

spätestens bis zum 1«. April bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen.

Die anzuzeigenden Veränderungen sind insbesondere:

a. wenn ein Gewerbe neu begonnen oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;

b. wenn ein Gewerbe oder eins von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;

o. wenn sich der Betrieb hinsichtlich der Größe des Betriebskapitals oder der Gehilfenzahl nachhaltig verändert hat;

Wildbad, 27. März 1907. Stadtschnltheißen-Amt:

B ä tz n e r.

Zwecks Empfangnahme ihrer Losungsscheine haben sämtliche Militärpflichtigen am

Samstag, SV. März 1S07, nachm. 6 Uhr auf dem Rathaus zu erscheinen.

Wildbad, den 26. März 1907. Stadtschullheiß:

B ä tz n e r.

Drfftutkchr 'Urtff-xörrrmg

zur Abgabe der Rapitalsteuererklär- ungen für das Steuerjahr 1907.

In Gemäßheit von Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313) werden alle Steuer­pflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Bergwerkschasten, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschastsgenossenschasten, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften u. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapita­lien und Renten beziehen, ausgefordert spätestens bis 8. Äpril d. Js. jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuerklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zuge­sandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) ver­langen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehm, sowie für die steuerpflicht­igen jurististischen Personen jeder Art und die steuerpfl-chtigen Personen­vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeindeschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuerklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Erkrankung nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevoll­mächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Ur­schrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuerer­klärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuerklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunter­schrift unterzeichnet wird, und zwar vom Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsoerhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuer­erklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei den Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene Steuerklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außen­seite des Umschlages angegeben findet, auch daselbst die Schrift aus­drücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38, Abs. 1 u. 2 des Ein­kommensteuergesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Orte wie die Einkommensteuerklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art 23 deS Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steueraufnahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unter­liegenden Ertrag aus seinen Kapitalen u. Renten od. aus Kapital, u.Renten des ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige od. unvollständige tat­sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuer­erklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben ver­pflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht aus Art. 15, Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unter­lassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbe­stand der fortgesetzten Steuergefährdung gehörgen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf Seiten des Täters nur eine Uebertretunx vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer­pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die den Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11, Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwieder ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangs­bescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung od. Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichneten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. ll, Abs. 4 bezw. Art. 15, Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Die Steuererklärungen sind bei der Gemeindebehörde für die Ein­kommensteuer (Rathaus-Nebengebäude, 2. Stock Zimmer Nr. 4) abzugeben.

Wildbad, den 15. März 1907.

Aufnahmebeamter für die Kapitalsteuer:

S ch m i d.

Wildbad, den 27. März 1907.

VrmkÄaKluiK.

Für die vielen Beweise herzl. Teilnahme, welche wir während der langen Krankheit und nach dem Hinscheiden meines lieben Mannes, unseres Sohnes und Bruders

Ltzrmavv AIunäinKtzr,

Kipsar,

von allen Seiten erfahren durften, für die vielen Blumen­spenden, für die zahlreiche Begleitung zur letzten Ruhestätte, insbesonder des Mllitärvereins und der Feuerwehr, für die erhebende Trauermusik, sowie den Herrn Trägern sagen ihren aufrichtigen Dank

Bringe mein großes Lager in

Mw««» und

sowie alle Sorte»

Korkwnrren

in empfehlende Erinnerung.

Vsilktzlm leider,

Korbmacher, Rathausgasse.

Auf kommende Feiertage empfehle lebendsfrische

Merlans, "UstMgE rmö

Stockfische

Adolf Blumenthal.

Auf ^Lharfreitag empfehle: Lebensfrische

8«Ktzl1Ü8«Il6 U. KilbolMU

sowie frisch gewässerte

Hermann Kuhn.

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Mv/smgsn LiNsksusttiLtisngibt

SentiielLMlke

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unseres Mitglieds, Herrn Rapp z. Eintracht, sind die aktiven und passiven Mitglieder auf

Mittwoch abend 8 Uhr

freundlichst eingeladen.

Der Vorstand.

Von Samstag früh 7 Uhr ab

ist junges fettes

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zu haben, das Pf und zu SO Pfg. Kur ein zuoerläffiges, 25jähriges

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