WildSad.
Bekanntmachung
dklr. die Regelung des Nerdraiichs um Mehl und Mut.
Die in der Beilage zu Nr. 39 des Enztälers veröffentlichten Vorschriften in der Verfügung der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 26. Februar 1915, § 41—48, mit den von der Amtskörperschaft hiezu ergangenen Vorschriften vom 6. März 1915, Enztäler Nr. 39, und mit den in der Verfügung der Kgl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom 3. April 1915 gegebenen Abänderungen und Ergänzungen — Beilage zum Staatsanzeiger Nr. 84 — werden Hiemil für den hiesige» GemeinLevezirk als Anordnung der Gemeindebehörde erlassen und treten
Monats eintauschen. Sie erhalten gegen 47 Gastmarken, die ungültig werden, 44 solcher Marken für den neuen Monat.
Soweit die Wirte die in ihrem Besitze befindlichen Gastmarken nicht früher gegen Mehl- und Brotmarken oder gegen Gastmarken des neuen Monats umgetauscht haben, haben sie diese Marken zu den vom Ortsvorsteher bestimmten Zeiten, spätestens am 5. des neuen Monats, gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 umzutauschen.
K. Wirte», die sich grobe Verstöße gegen diese Vorschriften zuschulden kommen lassen, kann die Kartenabgabestelle den Umtausch von Gattmarken gegen Mehl- und Vrotmarken versagen.
Wildbad, den 29. April 1915.
Stadtschultheißenamt: Baetzner.
vom 1. Mai an
in Kraft.
Auf die nachstehenden Bestimmungen über die
Ackstmccrken
wird hiebei besonders hingewiesen:
n. Die Wirte dürfen Brot nur gegen Gastmarken abgeben (vergleiche übrigens unten Buchstabe A.)
b. Die Gäste haben den Wirten für jedes Brot eine Gastmarke abzugeben.
e. Die Inhaber von württembergischen Mehl- und Brotmarken erhalten Gastmarken in der Weise, daß sie bei der Kartenabgabestelle, von der sie die Niehl- und Brotkarten zu entnehmen haben, gegen Weizen- und Roggenmehlkarten Gastmarken einzutauschen.
Sie können die Gastmarken auch in der Weise erhalten, daß sie diese Marken gegen Mehl- und Brotmarken bei einem württembergischen Wirte eintauschen.
Eine Roggenmehlmarke darf nur gleichzeitig mit zwei Weizenmehlmarken gegen Gastmarken eingelauscht werden, und zwar werden für eine Roggenmehl- und zwei Weizenmehlmarken zweiundzwanzig Gustmarken abgegeben.
ä. Nachtgästen, die in Württemberg wohnen, denen aber keine Niehl- und Brotkarten zustehen, können die Wirte auf Verlangen vier Gastmarken für den Tag aus- solgen. Diese Ausfolge ist jedoch nur zulässig, wenn der Gast eine Bestätigung der Kartenabgabestelle seines Wohnortes vorlegl, daß er nicht zum Bezug von Mehl- und Brotkarten berechtigt ist. Diese Bestätigung hat der Wirt dem Gaste abzunehmen.
Landesfremden, die ihren Wohnsitz außerhalb Württembergs hinlänglich glaubhaft machen, können die Wirte ebenfalls vier Gastmarken für den Tag ausfolgen.
Die Ausfolge der Gastmarken an die vorstehend be- zeichneten Nachtgäste ist zulässig, sobald ihnen ein Zimmer fest angewiesen worden ist und sie in das gemäß Z 4 Abs. 1 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend das polizeiliche Meldewesen, vom 20. Dezember 1913 (Reg.-Bl. S. 358) zu führende Verzeichnis eingetragen sind.
Für je 11 Uebernachtungen, die auf die vorstehend bezeichneten Nachtgüste entfallen, erhält der Wirt auf Grund der Einträge in das erwähnte Verzeichnis oder > der Auszüge hieraus (a. a. O. Abs. 2) eine Mehl- ^ und Brotkarte, von der eine Weizenmarke abgetrennt ist. Bei der Vorlage des Verzeichnisses oder der Auszüge hat der Wirt die in Abs. 1 genannten Bestätigungen anzuschließen.
s. Eine Gastmarke .berechtigt den Inhaber, in jeder württembergischen Wirtschaft, worin er sich als Gast aushält, zum Bezug eines Stückes Hausbrot im Gewicht von 60 Gramm, soweit der Vorrat des Wirts reicht. Auf Wunsch kann der Wirt dem Gaste gegen eine > Gastmarke auch ein halbes Weizenkleinbrot im Gewicht , von 50 Gramm abgeben.
k. Für Speisen, die zusammen mit einem Brot abgegeben werden, kann vom Wirte außer der zur Brotabgabe erforderlichen Gastmarke nicht noch eine weitere verlangt werden. Jedoch sind die Wirte berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch von denjenigen Gästen eine Gastmarke zu fordern, die mit Niehl zubereitete Speisen ohne Brot bestellen.
8- Die Gastmarken dürfen nicht gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden. Aushilfs- tausch- und geschenkweise Abgabe von Gaftmarken und Brot ist zulässig.
b. Die Gastmarken verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Ausgabe erfolgt ist. Sie «rhalten für jeden Ausgabemonat dieselbe Farbe wie die Niehl- und Brotkarten.
l. Die Wirte können die Gastmarken, die sie nicht nach e. Abs. 2 bei ihren Gästen gegen Mehl- und Brotmarken Umtauschen, bei der vom Ortsvorsteher bestimmten Kartenabgabestelle in den gleichfalls vom Ortsvorsteher nach dem Bedürfnis festgesetzten Dienststunden Umtauschen. Die Wirte erhalten gegen 47 Gastmarken eine Niehl- und Brotkarte.
Die Wirte können die Marken eines Monats bei der Kartenabgabestelle vom vorletzten Tage dieses Monats an ganz oder zum Teile gegen Marken des neuen
Mkhl- md KlckMMg
heute
Dienstag, den 4. Mai ISIS, vormittags S—12 Uhr, nachmittags 1—4 Uhr.
DM- Nach 4 Uhr werden keine Karten mehr abgegeben.
Die Karten-Abgabestellen:
Bergbahn- und Realfchulgebäude.
Dekan iltmachung.
Die
öffentliche Impfung
für die hiesige Gemeinde wird am
Samstag, den 8. Mai ISIS, nachmittags von 2'/- Uhr an. in der König-Wilhelm-Schule durch den Jmpfarzt vorgenommen werden, wozu die Impflinge bei Strafvermeidung bereitzuhalten sind.
Wildbad, den 3. Mai 1915.
Stadtfchultheitzenamt: Baetzner.
siaizersperMe Ueutrcher krauen.
-iulrut!
venncbe franen und MMben!
Das deutsche Volk weiß sich eins mit seinem Kaiser , In vollem Vertrauen zu ihm kämpfen unter seinen Augen « unsere Männer, Söhne und Brüder draußen im Felde. Einmütig, gleich den Bundesfürsten, haben sich die Volksvertreter im Reichstag um ihn geschart.
Auch die deutschen Frauen und Mädchen, deren Herzen voll Begeisterung für die große Sache des Vaterlandes schlagen, möchten durch ein äußeres Zeichen betätigen, daß sie unwandelbar zu unserem Kaiser stehen. Er, der in Freud und Leid unserer Zeit nur für sein Volk sorgt und lebt, trägt die schwerste Last in dem uns aufgedrängteu Krieg. Die Kraft dazu müßte ihm versagen, wenn er nicht der Treue und Liebe seines Volkes gewiß wäre. Wir wissen, daß er jeden Beweis dieser Gesinnung hochschätzt.
Erfüllt von dem Wunsche, ihm einen solchen Beweis zu geben, haben sich schon in Berlin und vielen anderen deutschen Städten die Frauen zusammengeschlossen, um dem Kaiser als Huldigung eine Spende zu übergeben, die er nach freiem Ermessen zu einem vaterländischen Liebeswerk verwenden möge.
Da darf auch Württemberg in Stadt und Land nicht fehlen. Wir hoffen daher aus die freudige Zustimmung aller Kreise, wenn wir unsere Mitbürgerinnen hiemik zur Beteiligung an der
„Nakenpende deuncdrr stauen"
aufforder». Kein anderes Werk der Liebe wird dadurch gestört. Jede, auch die kleinste Gabe von 10 Pfennig an, ist willkommen.
Die Sammlung soll im Mai beendet sein und die Uebergabe mit einem Namensverzeichnis der Spenderinnen ohne Nennung der Einzelgabe am 16. Juni, dem Jahrestag des Regierungsantritts, erfolgen.
vrr gesebättsfübrenUe Ausschuss kür Württemberg.
Freundliche Gaben nehmen dankbar entgegen: Frau Forstmeister Drescher und die durch Plakate ve- zeichneten Stellen.
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