Amtliche Bekanntmachungen.
Die Väckerinnung ist um Erhöhung der Brotpreise vorstellig geworden. Nach Rücksprache mit dem Ernährungsausschuß und mit Genehmigung der Württ. Landesgetreidestelle werden bis auf weiteres folgende Drotpreise mit sofortiger Wirkung festgesetzt:
für 1 Laib Brot mit 500 Gramm 32
für 1 Laib Brot mit 1000 Gramm 64
für 1 Kipf mit 200 Gramm aus 94-Ligen: Weizenmehl 18 Calw, den 17. Oktober 1019.
Kommunalverband Calw: Oberamtmann Gös.
Betreff: Haferausfuhrverbot.
Die Ausfuhr von Hafer ist auch weiterhin verboten. Ausnahmen find nur für Lieferungen an die Rcichsgetreidestelle zulässig; im übrigen nur mit Genehmigung der Landesge- getreidestelle, wenn der Absender seine Pflichtumlage erfüllt hat.
Calw, den 15. Oktober 1919.
Kommunalverband Calw: Oberamtmann Gös.
Betreff: Lirferungsprämie für Brotgetreide und Gerste. Als Lieferungsprämie wird vom 16. bis 31. Oktober ds. Is. je einschließlich für Brotgetreide und Gerste 75 Mark pro Tonne vergütet, was wir hiermit zur Kenntnis bringen. Calw, den 15. Oktober 1919.
Kommunalverband Calw: Oberamtmann Gös.
Verfügung des Oberamts Calw betreffend Sonntagsruhe im Handelsgcrverbe.
Auf Grund der ß8 41 s. 55 s, 105 a, 105 b Abs. 2, 105 o, 105 k, 1051 und 105 i der Reichsgew.-Ordnung und der hiezu erlassenen Vollzugsbestimmungen werden unter Aushebung der seither für denBrzir? Calw erlassenen Bestimmungen bezüglich der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe mit Wirkung vom 15 . 10. 1919 ab folgende Bestimmungen erlassen:
I. Im Handelsgewsrbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Ar- beiier an --orr.- und Festtagen nicht beschäftigt werden, weshalb gemäß 8 41s Gew.O. an diesen Tagen sämtliche offene Verkaufsstellen, soweit ni-5t Ausnahmen im Folgenden zugelassen sind, geschlossen zu halten sind.
Als „Händelsgewerbe" gilt nicht nur der Kroß und Kleinhandel, einschließlich des Hausierhandels, sondern u. a. auch der Geld- und Kredithandel, die Leihanstalten, der Zeitnngs- verlag, die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels usw., z. B. das Kommissionsgeschäft, die Handelslager, der Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung A.-G. und der Versicherungsagenten. Auch die Tätigkeit des in den Kontoren usw. beschäftigten Personals fällt darunter.
II. Von den grundsätzlichen Bestimmungen unter l gelten folgende Ausnahmen:
1. Der Geschäftsbetrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerben während 7 Stunden und zwar in der Zeit von vormitt. 11 Uhr bis nachmitt. 6 Uhr ist gestattet:
s) an den letzten 3 Sonntagen vor Weihnachten, b) am Ostermontag,
«ft am Pfingstmontag, ci) am Stefansfeiertag. (26. Dezembers, e) an den zwei Sonntagen vor der Konfirmation, k> je am ersten Sonntag im Monat Juli und August. Diejenigen Geschäftsbetriebe, welche Gehilfen, Lehrlinge oder Arbeiter an diesen Sonntagen beschäftigen, haben denselben in der folgenden Woche entweder einen ganzen Werktag oder zwei Nachmittage daiür frei zu geben.
2. Der Verkauf von Backwaren durch die Bäcker, von Konbitorriwaren durch Koditoreien, von Fleisch, Wurstwaren
diesem Grunde ist General v. Eberhardt gezwungen, Schaulen militärisch zu sichern. Andererseits hat er an das Auswärtige Amt das Gesuch gerichtet, ^ine Verhandlungen mit der litauischen Regierung zu unterstützen.
Die Schweiz und die Ententenote bezüglich der Wirtschaftsblockade gegen Nutzland.
Bern, 17. Okt. (Schweiz. Dep.-Ag.) Die Note der Entente, in welcher die Schweiz, wie die anderen neutralen Staaten, aufgcfordert wird, sich der Blockade gegen Rußland anzuschließen, ist im Bundeshaus eingetroffen. Der Bundesrat hat die Note einer ersten Besprechung unterzogen, ohne aber bisher Stellung zur Sache selbst zu nehmen. Der Kernpunkt der Angelegenheit dürfte charin liegen, daß die Schweiz als neutraler Staat überhaupt nicht in der Lage ist, sich einer Koalition von Staaten zum Wirtschaftskrieg gegen einen dritten Staat anzuschließen. Da die Schweiz nnt Sovjet-Nußland keinerlei wirtschaftliche Beziehungen hat, kommt der praktischen Seite der'Frage keine große Bedeutung zu.
Die englische Gewaltherrschaft in Irland.
London, 17. Okt. (Reuter.) Militär und Polizei haben gestern die Residenz des Lordmajors von Dublin besetzt, um die Zusammenkunft des jährlichen Sinn-Feiner-Konventes zu verhindern. Die Ruhe wurde nirgends gestört.
Die Entente und die ungehorsamen Rumänen.
Paris, 17. Okt. (Reuter.) Der Oberste Rat hat ein Telegramm von der interalliierten Militärkommission in Budapest erhalten, in dem mit Nachdruck gefordert wird, daß die Rumäne» gezwungen >verden sollen, Ungarn sofort zu räumen. Der Rat hat beschlossen, daß der Mission Genugtuung gegeben werden müsse. Sir George Clerk reist heute Abend nach Budapest ab. Die Albaner wollen nicht unter
italienische Herrschaft.
Amsterdam, 17. Okt. Einer Tribunemeldung aus Paris zufolge erhebt die albanische Delegation gegen die Ueber- gabe des „Mandates" über Albanien an Italien Einspruch.
Das von der Entente verhätschelte Polen.
Wien, 17. Ost. Das Tschecho-slov. Pressebureau verbreitet eine Meldung der „Tribuna" aus Warschau, noch der der Oberste Rat Polen nicht nur Ostgalizien, sondern auch einen GebirtS- streifen nordwestlich der Bukowina zuerkannt hat, angeblich im Einvernehmen mit der rumänischen Friedensdelegation, um die Eisenbahn nach Zaleszyki zu sichern.
Petersburg von Gegenrevolutionären genommen?
London, 18. Okt. „Daily Expreß" meldet aus Helstngfors: Kronstadt hat sich nach einer Beschießung durch die britische
und Fett durch die Metzger, vvn Obst durch die Obsthändler, von Eärtnereierzeugnissen durch die Handelsgärtner, von Milch durch die Produzenten und Händler und der Verkauf von Eier und Mineralwasser, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesen: Verkauf darf:
a) am ersten Weihnachts-, Oster und Psingstiage, sowie am Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Sonntag Invoeavit (Lan- dcsbnß- und Bettag), Palmsonntag, Karfreitag, Drei, einigkeitsfest, an Christi Himmelfahrt und am ersten Advents-Sonntag nur von vormitt. 7)L dis 9 Uhr und von nachmittags 11 bis 1 Uhr;
b) an den übrigen Sonn- und Festtagen von vormittags 7 bis 9 Uhr und nachmittags von 11 bis 1 Uhr stattfinden.
3. In der Stadt Calw, den Gemeinden Hirsau, Liebenzell und Teinach ist während der Zeit vom 1. Mai bis 1. September die Offenhaltung der unter Ziffer 2 bezeichnet«« Verkaufsstellen auch in der Zeit von 4 bis 6 Uhr nachmittags gestattet.
4. Soweit die Bäcker, Konditoren. Metzger, die Verkäufer von Milch, Reiseandenken, Ansichtspostkarten, Rauchwaren, Eis und Mineralwasser, die Handelsgärtner und Obsthändler auch mit anderen als den genannten Waren handeln, dürfen sie die letzteren nur in den für die sonstigen Handelsgeiverbe zugelassenen Goschäftsstunden feilhalten und verkaufen.
5. Das Verbringen von Milch in die Kundenhäuser und das Zurückbringen der leeren Gesäße auf den Bahnhof ist an allen Sonn- und Festtagen bis mittags 12 Uhr auch während des Vormittagsgottesdienstes grstdttct.
6. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in den unter Ziff. 2, 3 und 4 aufgesührten Fällen bescbäftigt werden, ist an jedem 2. Sonntag ganz und außerdem für den Sonntag, an dem sic beschäftigt waren ein Nachmittag eines Wochentages frcizugeben.
7. Der Verkauf von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen für Reisende aus den Bahnhöfen durch die von den Eisenbahnbehörden zugelasscnen Personen ist wie bisher gestattet.
III. Für das Speditionsgcwerbe wird, soweit es sich um die Abfertigung und Expedition von dringend zu befördernden Gütern handelt, die Beschäftigung auch von Gehilfen, Lehrlin-, gen und Arbeitern von vormittags 8 bis 10 Uhr an allen' Sonn- und Festtagen gestattet.
IV. 1. Auf Apotheken finde:: die Bestimmungen unter Ziff. 1 insoweit keine Anwendung, als dieselben lediglich mit den zu dem Betrieb einer Apotheke gehörenden Waren handeln. Soweit in Apotheken auch noch andere Waren verkauft werden, unterliegt dieser Handel den" allgemeinen Vorschriften.
2. Den Bestimmungen unter Ziff I sind ferner nicht unterworfen die Gast- und Schaukwirtschastsgcwerbr und die Ver- kchrsgewerbe, und zwar sowohl der Personen, als der Frachtverkehr.
Becker, Konditoren und Metzger, ebenso Obsthändler und Handelsaiirtner, welche neben ihrem Handwerk und Handels- gewsrbs noch auf Grund einer ihnen zustchenden Konzession ein °Wirtschaftsgewerbe betreiben, insbesondere Wein, Bier. Branntwein oder Kaffee ausschänken, dürfen Backwaren, Konditor- waren, Fleisch- und Wurstwaren oder Fett, sowie Obst- und Gartencrzeugnisse außerhalb der nach Ziff. U Nr. 2 bis 3 für den Verkauf solcher Waren i'reigclassenen Zeit'zwar au die in der Wirtschaft brfindlichen Kaste abgeben, aber sonst nicht fcil- halten oder verkaufen.
Konditoren, welche zun: Ausschank von Likör nur in Verbindung mit dem Berkaus von Waren ihres Gewerbes konzessioniert sind, dürren diesen Ausschank außerhalb der für den Berkaus von Konditorwaren nach Ziff. !I Nr. 2 und 3 frcigelas- senen Zeit nicht ausüben.
3. Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbes bis auf weiteres noch nach den bisherigen Vorschriften an den Sonn- und Festtagen ausüben und dazu Mangels anderer Räume auch diejenigen benützen, welche sie sonst zugleich zu einem Handel mit irgend welchen Waren verwenden.
Flotte ergeben. Gerüchtweise verlautet, daß Judenitsch am Mittwoch Abend in Petersburg einmarschiert sei. — „Offiziell" aber beteiligt sich England nicht am russischen Bürgerkrieg.
Die englischen „Beschützer-.
Bern, 17. Okt. Das Georgische Pressebureau erfährt aus Baku, daß die englischen Truppen zum Schutze der Armenier noch einige Monate in Transkaukasien bleiben werden.
Aufhebung der Deutschenächtung in Südchina.
Kanton, 18. Okt. (Reuter.) Der Senat hat das Recht der Deutschen, in Südchiua zu wohnen und Handel zu treiben, wie- der hergestellt. _^
Vermischter.
Marschall Fach im Elsaß.
Bei seinem Besuch im Elsaß ließ sich der Marschall Fach auch eine Handwerkeroertretung vorstellen. Dabei hielt er eine Ansprache, in der er die unverkennbare wirtschaftliche Kraft Deutschlands und die hohe technische Entwicklung seiner Kriegsmittel und ihrer Anwendung betonte und hervorhob, daß diese Tatsachen auf die außerordentliche Förderung und Entwicklung des Handwerkerstandes durch die Deutschen zurückginge. Die elsäjsischen Handwerker hätten wohl am besten Gelegenheit gehabt, diese Bemühungen und Erfolge zu beobachten. Frankreich dürfte in dieser Beziehung nicht Zurückbleiben. Der militärische Sieg könne ihm nichts nützen, wenn es im wirtschaftlichen Kampf unterliegen müßte. Die im Elsaß bestehenden Handwerkerorganisationen,, die durch die Deutschen herangebildet worden seien, müßten Vorbilder werden für das übrige Vaterland. Die elfäfsischen Handwerker werden bald erfahren, daß ihnen Frankreich auch in dieser Beziehung nichts als leere Worte zu geben vermag und werden sich in der Folge noch manchmal an die Förderung des Handwerkerstandes durch die deutsche Verwaltung erinnern.
DeleassL will im Elsaß kc nftidieren.
Paris, 17. Okt. (Havas.) Nach den Blättern soll Delcasse seinen Wahlkreis verlassen, um im Elsaß zu kandidieren. — Nun, den Wahlkreis hat er sich durch seine jahrzehntelange Kriegspolitik redlich verdient.
Eine E mnerung ans den Glanztagen der deutschen Flotte.
Berlin, 18. Okt. Kapitän Hans Berg, der Führer des weltbekannt gewordenen, von der „Möwe" auf ihrer abenteuerlichen Fahrt gekaperten englischen Dampfers „Appam", ist, wie dem „Berliner Tageblatt" aus Rendsburg mitgeteilt wird, aus der amerikanische» Gefangenschaft setzt nach Apenrade zurückgekehrt.
Sie dürfen aber in diesen Räumen zu den Stunden, welche W den Verkauf dieser Waren nicht allgemein freigelassen sind, dü letzteren weder feilhalten noch verkaufen.
' V. Das Feilbieten von Waren, Aufkäufen von Waren. Auf- snchen von Warenbestellungen und Anbieten gewerblicher Leistungen im Umherziehen an Sonn- und Festtagen sowohl innerhalb als außerhalb des Wohnorts und der dem Gemeinde- bozirk des Wohnorts gleichgestellten nächsten Umgebung ist verboten.
Nach 8 2 der Verfügung des K. Min:,ter:ums des Innern vom 26. März 1892 können aber die Ortsvorsteher einzelnen Personen für einzelne Sonn- und Festtage oder für einen bestimmte:: kurzen Zeitraum den Verkauf von Eßwaren, anderen als geistigen Getränken und Blumen im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an andern öffent- lichen Orten außer der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestatten.
Vl. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden 'nach 8 116 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 im llnvermögensfalle mit Haft bestraft.
Calw, den 14. Oktober 1919. Oberamt: Gös.
Viehmarkt in Herrenberg.
Die Abhaltung des am 29. Oktober d. Z. in Herrenberg stattsindenden Viehmarktes ist von der Fleifchversorgungsstette nrit Erlaß vom 7. d. Mts. genehmigt worden.
Der Markt beginnt um 8 Uhr morgens.
Nachstehende Bestimmungen sind genau zu beachten:
1. Der Handel darf nur nach Lebendgewicht und unter Einhaltung der Höchstpreise erfolgen.
2. Händler haben ihre Handelsscheine und für die den: Markt zugetricbenen Tiere Gesundheitszeugnisse mitzu- bringen. Handelsscheine, die von der Fleischversorgungsstelle vor dem 12. September d. I. ausgestellt sind, haben keine Gültigkeit.
3. Jeder Händler hat zur Ausfuhr von Vieh aus dem Bezirk Herrenberg dje Genehmigung des Obcramts Herrenberg einzuholen.
4. Bei sämtlichen Verläufen sind Schlußscheine und amtliche Wagjcheine auszustcllen.
5. Vichhelter, welche Vieh aus anderen Bezirken zusühren, ohne im Besitz eines Freigabeschcins des Oberamts des Ursprungsorts des Tieres zu sein, werden zuriickgewiesrn und zur Anzeige gebracht.
6. Sämtliche Tiere sind an den Marktsingiingen tierärztlich untersuchen zu lassen.
7. Für jedes zugetriebeue Tier ist eine Bescheinigung des Ortsoorstehers des bisherigen Standorts mitzufiihren, daß dieses Tier nicht in die (Schlachtvteh-)Vormerkungs- liste ausgenommen ist.
8. Jeder kaufende Viehhalter muß eine Bescheinigung sei::« Ortsvorstehers besitzen, daß er Viehhalter ist und keimv Handel treibt.
Zuwiderhandlungen sind mit strengen Strafen bedroht.
H e rrenberg, den 9. Lcktober 1919. Oberamt:
(gez.) Risch.
Die beteiligten Kreise werden auf vorstehende Bekanntmachung hrngewiesen. Oberamt:
Calw, den 11. Oktober 1919. Gös.
Bekanntmachung des Statistischen Landesamts.
Die Volkszählungsstelle des Statistischen Landesamts befindet sich
Stuttgart, Hegel st raße 1 (altes Schlachthaus).
Alle Volkszählungssachen wollen dorthin adressiert werden. Die Oberämter werden ersucht, hierauf in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
Stuttgart, den 9. Oktober 1919.
Statistisches Landesamt.
Tschechische Eigentümlichkeiten.
Berlin, 18. Okt. Aus München wird dem „Berliner Lokalanzeiger" geschrieben: Ein empörender Fall von Grenzverletzung ist an der böhmischen Grenze vorgekommen. Dort wurde ein Getreidehändler überfallen und zur tschechischen Grenzwache geschleppt. Hier mußte er an seine Frau um 20 000 Kr. Lösegeld schreiben. Von diesem Geld behielt der Oberkommandos der tschechischen Grenzwache 16 000 Kronen und ließ den Ueberfal- lenen mit dem Rest frei. Dem Auswärtigen Amt in Berlin ist bereits Anzeige erstattet.
Die Verwundung Hauses.
Berlin, 18. Okt. Das Befinden des Abgeordneten Haast erfuhr nach einer vorübergehenden Besserung wieder eine Verschlimmerung. Während zuerst nur mit einer Krankheitsdauer von wenigen Tagen gerechnet wurde, glaubt man jetzt, daß die Heilung nunmehr mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Die Frage einer neuen Operation ist zurückgestellt worden.
Ein eigenartiger Streik.
Die Londoner „Times" berichten über einen eigenartigen Streik und seine Wirkungen aus Newyork: In einem 215 Meter hohen Wolkenkratzer, dem Metropolitan Life Building (Geschäftshaus einer großen Versicherungsgesellschaft in der Madiso Avenue) traten am Mittag des 5. September plötzlich die Kesselheizer der Motoren für die Personenaufzüge in den Streik. Die in dem Gebäude beschäftigten 10 000 Personen waren infolgedessen auf die Treppenaufgänge angewiesen, deren dort 50 vorhanden sind. Am Nachmittag versuchten unternehmende Leute, die Geschäfte in den oberen Stockwerken ^ erledigen hatten, diese zu erklimmen — aber es dauerte ni^ lange, und die Treppen waren belegt mit Menschen in verschiedenen Stadien der Erschöpfung. Man erzählt sich, daß ein Mann, der im 45. Stockwerk zu tun hatte, sich bis zum K. Stockwerk hinaufkämpfte. Dann gab er das „Rennen" auf.
Deutschland.
»e Mittel zum Ankauf
ausländischer Lebensmittel.
Berlin, 17. Okt. In der öffentlichen Sitzung des Reichs- vom Freitag, die unter dem Vorsitz des Ministers Dr. David and, wurde nach einem Bericht des Ministerialdirektors ffer über die entsprechenden Ausschußverhandlungen der inzung zum Haushaltsentwurf des Reichswirtschaftsmini- :ms für das Rechnungsjahr 1919 zugestimmt. Der Ergän» Setat verlangt u. a. eine erhebliche Vermehrung des Perso- , die u. a. begründet ist durch die Vereinigung des Reichs-