ekanntmachung

betreffend

die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Auf­nahme in die Rekrutierungs-Stammrolle.

Auf Grund des Reichsmilitärgesetzes und der deutschen Wehrordnung Par. 25 und 45 ff. wird folgendes bekannt­gemacht:

I. Zum Zwecke der Aufnahme in die Rekrutierungs­stammrolle haben sich in der Zeit

vom 15. Januar dis 1. Februar d. Is.

bei der Ortsbehörde zu melden:

1 Alle im Kalenderjahr 1891 geborenen und

daher mit dein Beginn des Jahres 1911 in das militärpflichtige Alter eingetretenen jungen Männer, welche dem deutschen Reiche angehören (einschließlich derjenigen, welche die Berechtigung zum einjährig-frei- willigen Dienst erlangt haben und ihre Zurückstellung nicht beantragen).

Diese haben bei der Anmeldung ihr Geburts­zeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht an ihrem Geburtsort selbst erfolgt.

2 Alle Militärpflichtigen früherer Alters­klassen und zwar so lauge, bis eine entgültige Entscheidung über ihre Dienstpflicht erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere die wegen zeitiger Untauglichkeit, in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält­nisse oder als überzählig Zurückgestellten.

Diese Anmeldungspflichtigen haben bei der An­meldung den im ersten Militärpflichtjahr erhaltenen Losungsscheitt vorzulegen und etwa eingetretene Veränderungen (in betreff des Wohnsitzes, des Ge­werbes, des Standes etc.) dabei anzuzeigen.

Befreit von der Wiederholung der An­meldung sind nur diejenigen Militärpflichtigen, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich davon entbunden oder über das laufende Jahr hinauszurückgestellt worden sind.

3. Eingcwanderte, bei früheren Aushebungen Ueber- gangene etc. (R. M.G. Par. 11t, welche im militär­pflichtigen Alter stehen.

II. Die Anmeldung hat bei der OrtSbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Als dauernder Aufenthalt gilt jeder nicht blos vorüber­gehende Aufenthalt, ohne Rücksicht daranf, ob er von bestimmter oder unbestimmter Dauer ist. Daher haben sich Haus- u. Wirtschaftsbeamte, Handlungsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Dienstboten und in ähnlichen Verhältnissen lebende Personen an dem Orte zur Rekrutierungsstammrolle zuz melden, wo sie in Diensten stehen, es wine denn, daß sie nur tagsüber wegen ihres Dienstes dahinkommen und in einem andern Orte ihre Wohnung (oder Schlafstelle) haben, in welchem Falle sie an letzterem Orte sich anzumeldea haben.

Studierende, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr­anstalten haben sich an dem Ort der Lehranstalt anzumelden, der sie angehören, ausgenommen der Fall, daß sie ihre Wohnung an einem andern Orte haben, von welchem aus sie die Lehranstalt besuchen.

Wer innerhalb des Reichsgebiets keinen dauernden Aufenthalt hat, hat sich bei der Ortsbehörde seines Wohn; sitzes, d. h. desjenigen Ortes anzumelden, an welchem sein oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet.

Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthalt noch einen Wohnsitz hat, hat sich in seinem Geburtsort und, wenn der Geburtsort im Ausland liegt, in demjenigen Orte zur Stammrolle anzumelden, an welchem die Eltern oder Familienhäupter den letzten Wohnsitz hatten.

III. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung zur Stammrolle sowohl beim Weggang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stamm­rolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

IV. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Nr. II zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute etc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr, Brot- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden.

V. Das Versäumnis der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht, ebensowenig entbindet unterlassene Anmeldung zur Stammrolle von der Gestellungspflicht, d. h. von der Verpflichtung, in den von den Ersatzbehörden an­beraumten Terminen zu erscheinen.

VI. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stamm­rolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.

Wildbad, den 12. Januar 1911.

Stadtschultheitzenamt: Baetzner.

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Stadtgemeinde Wildbad.

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am Samstag den 21 Jan

vormittags 10 Uhr auf dem Rathaus in Wildbad aus

Stadtwald I Meistern,

Abt. 1 d Großer Rank 41 Rm. forch. Prügel II. El. 57 Reisprügel

Stadtwald I Meistern Abt. 2 b Laiesteig 3 Rm. eichene Prügel II. El. 33 Rm. forch. Prügel II. El. 30 Rnl. Reisprügel Stadtwald III Sommerberg Abt. 10 e. Waldhütte 20 Rm. buch. Prügel II. El.

114 Rm. tann. Roller I. El. 197 Rm. Prügelll. El.

115 Rm. Nadelholzreisprügel Stadtwald III. Sommerberg, r

Abt. 10 e. Waldhütte 127 St. Baustangen I-I1I El. 64 Hagstangen II-III El. 75 St. Hopfenstang. II-IV. El. Wildbad, 13. Jan. 1911. Stadtschultheitzenamt: Baetzner.

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E». Gottesdienst.

II. Sonnt, n. Epiph. 15. Jan.

Vorm. "blO Uhr Predigt Stadtpfarrer Rösler.

Vorm. °/«ii Uhr Kinder- gottesdienft.

Mittags 1 Uhr Christen­lehre mit den Söhnen. Stadt­vikar Hornberger.

Abends ff-8 Uhr Bibel- strrnde in der Kleinkinder- schule. Stadtvikar H ornberger.

Stadt Wildbad.

Vergebung von Erdarbeitcn.

Dienstag, 17- Jan. Vorm. 11 Uhr

im Sitzungssaal des Rathauses.

Die Arbeiten'zur Herstellung eines Schneeschuh­sprunghügels und eines Uebungsfeldes im Stadt­wald Sommerberg, Abteilung BlöcherhaldeLangstichle, werden im öffentlichem Abstreich vergeben.

Planire« von rd. 1209 gm samt Aufschütten der Anlauframpen aus anfallendem Material zusammen SOOO Mk Aushub der Aufsprnngstelle samt Sprengungen «. Transport rd. 780 obm

zusammen. ... 1280 Mk

3280 Mk

Plan, Voranschlag und Bedingungen liegen zur Ein­sicht auf. Stadtbauamt Wildbad

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Redaktion Druck und Verlag von A. Wild breit, Wildbad.

Tel. Nr. 33