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Verkehr mit Motorfahrzeuge».

Die nachstehenden Vorschriften der Verfügung des Kgl. Mini­steriums des Innern vom 25. April 1902, betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen, werden in Erinnerung gebracht.

Die Fahrgeschwindigkeit der Motorfahrzeuge ist jederzeit so ein­zurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten u. derql. darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Motorfahrzeugen nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Ebenso muß in engen Straßen, beim Umwenden und Ein­biegen in andere Straßen, auch sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr, sowie bei starkem Nebel die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges An­halten möglich ist. Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Motorfahrzeug, so hat der Führer des letzteren sofort die Fahr­geschwindigkeit zu ermäßigen und erforderlichenfalls anzuhalten.

In keinem Fall darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ort­schaften und aus belebten Straßen 12 km in der Stunde ( 200 m in der Minute) und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 km in der Stunde ( 500 m in der Minute) überschreite».

Die Orispolizeivehörveu werden veranlaßt, die Einhaltung dieser und der übrigen Vorschriften der erwähnten Ministerialverfüg- ung strenge überwachen zu lassen. Insbesondere ist auf die Fahr­geschwindigkeit achten zu lassen und namentlich in Fällen, in welchen ein Motorfahrzeug in einer Ortschaft eine Strecke vo« 20« u» in kürzerer Zeit als 1 Minute durchfährt, einzuschreiten.

Vorstehendes wird hiemit öffentlich bekannt gemücht.

Den 12. Juli 1906.

Stavtschultheiße« amt:

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Wildvad.

Bekanntmachung.

Die durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien vom 5. Mai und 21. Juni 1906 sestgestellten Baulinien nördlich und südlich des VicinalwegS Nr. 4 in Sprollenhaus, Gde. Wildbad, wie diese Bau­linien in dem Lageplan vom 20. März 1906/18. Juni 1906 mit roter bezw. schwarzer Linie bezeichnet sind, sind durch Erlaß des Kgl. Ober­amts Neuenbürg vom 27. Juni 1906 genehmigt worden, was hiemit gemäß Par. 9 der Vollz.-Verfüg. zur Bauordnung bekannt gemacht wird.

Wildvad, den 13. Juli 1906.

Stadtschultheißenamt:

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