Amtliche BekanMrnaMngen.

^ OLeramt CÄw.

v)etkehr mkt Nutz- «ad Zuchwteh.

4M Folgende» werden dkr wichtigste» Bestimm uugek «Iber dm Verkehr mit Nutz» und Zuchtvieh brkanntgegebe». Die Biehbesitzer Und die Nutzviehändler sind hierauf in ortsüblicher Weise zur Brach» ! tung hiuzuiveisen. Die Landjägermannschaften. sowie die Polizeibe- Hieasteten haben die Einhaltung dieser im Fatrrsse der geordneten Schlachtviehaufbringung erlassenen Vorschriften zu überwachen und ft-e Zuwiderhandlung auzuzrigen.

l. Rindvieh.

1. Als Nutz» und Zuchtrindoieh im Sinne dies« Bestimmungen gelte» alle nicht in die Bormerkungsliste anfgmommenen Rinder jeden Alter» und Geschlechts.

2. Ei» Biehhalter darf von einem anderen Birhhalter innerhalb de» Oberamt» unmittelbar Vieh erwerben oder solches an eine» anderen Biehhalter im Bezirk verkaufen, die Veräußerung an Vieh» Halter in andere» Oberämtern ist also verboten. Ausnahmen könne» »an der Reischversorgungsstelle für Württemberg und Hohenzollern Stuttgart. Berwaltungsabtetlunz in besondere» Fällen genehmigt werde».

». Me Veräußerung und der Erwerb von Nutz» und Zuchtrind» vfth auf Märkten und ini Weg der Versteigerung ist verboten..

4. Als gewerbsmäßiger Viehhändler ist im hiesigen Bezirk zu» -elassen:

Rubin Beit Löwengarth, Rextngen für de» ganzen Bezirk.

Dieser Händler darf Nutz- und Zuchtvieh lm ganzen Bezirk «uskaufen und verkaufen, er darf aber nicht mit Viehhaltern anderer Oberäniter Biehkäufe abschließeu.

Händler, die nicht ausdrücklich von der Fletschoersorgungsstelle zu« Viehhandel zugelassen sind, dürfen ihr Gewerbe z. 3t. also nicht ausllben: hierunter fallen insbesondere auch dt« sog. Bauernhändler, ivelch« Vieh kaufen, um es nach kurzer Einstellung wieder weiter z« verkaufe». Wandergewerbeschein bezw. Gewerbelrgittmattonskarte Genügen nicht: leder Händler muß außerdem einen Ausweis von der Reischversorgungsstelle besitzen.

5. Nutz- und Zuchtrindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu S Monate», darf nur veräußert iverde« auf Grund einer Bescheinig, vng de» Ortsvorstehers (des bisherige» Standorts des Tieres), daß da» Tier nicht ln die Bormerkungsliste ausgenommen ist. Diese Be­scheinigung gilt 2 Wochen vom Tage der Ausstellung ab und ist det» Transport des Tieres mitzuführen.

Kälber, bis zum Alter von S Monate», dürfe» (abgesehen vom Verkauf a« die Reischversorgungsstelle) nur zur Zucht verkauft «erde», auf Grund einer schriftliche» Ermächtigung des Ortsvor ßehers de» bisherigen Standorts des Kalbe».

6. Ueber den Umsatz von Nutz» und Zuchtrindoieh sind Schluß- fchel»« nach Vordruck der Reischversorgungsstelle wahrheitsgetreu «wMferttgen und vom Käufer und Verkäufer zu unterzeichnen. Nr jede« Tier ist ein besonderer Schlutzschein zu verwenden.

Für den Umsatz von Rindvieh unmittelbar von Biehhalter zu Vtrhhalter werden Vordrucke für Schlußscheine unentgeltlich vom Ortsvorsteher abgegeben.

Der Veräußerer hat den Schlußschei« auszufertigrn, jedoch ist der Erwerber ebenfalls für die wahrheitsgetreue Ausfertigung des Schluß scheine» oenmtwortlich. Den Schlußschei» und amtlichen Wagschei» hat der Veräußerer innerhalb einer Woche seinem Ortsvorsteher zu Übergeben. Wer in den Schlußschein falsche Angaben einträgt (fletsche» Gewicht, falschen Preis u. s. w.) macht sich der Urkunden- Mischung schuldig.

7 . Nutz- und Zuchtrindvieh darf nur nach Gewicht verkauft

«erde«. Das Gewicht ist auf einer amtlichen Wage zu ermitteln. Die Tiere dürfen bei der Verwägung mäßig gefüttert sein. Außer de« im Schlutzschein anzugebenden Kaufpreis dürfen keine weiteren Leistungen wie Trinkgeld, Futtergeld, Stallgeld u. s. w. verabredet »erden. Diese weiteren Leistungen sind strafbare Ueberschrritung des Höchstpreise». -

Der Höchstpreis für lOO Kilo Gewicht beträgt:

a) für Zuchtfarren, hochträchtige (kalbgriffige) Rinder (Kaibtmren und Kühe) und für Kllhe mit mindestens 8 Liter täglichem Milchertrag zu Zeit der Veräußerung .... ISO Mk. nebst einem Stückzuschlag bis höchsten» . . 4M Mk.

-) für Zuchtkälber bis zu 3 Monate«.180 Mk.

mit einem Stuckzuschlag bis höchstens .... 4M Mk. für gewöhnliche Zugochse» und Zugstter« . . . 820 Mk.

tt) für alle» ander« mehr als 3 Monate all« Nutz­oder Zuchtrindoieh .IM Mk.

Wer bei Zugochsen und Zugstieren einen Gewichtspreis von mehr als IM Mk. für IM Kilo Lebendgewicht, oder bei den unter Buch­staben , genannten Tieren einen Stückzuschlag (bis 4M Mk) fordert, garantiert damit für die zugesicherte Eigenschaft (Trächtigkeit, Milch­ertrag. Zug).

8. Ausnahmen von Höchstpreiszivang können von der Fleisch» versorgungsstetl« für Tiere von besonder» hohem Zuchtwert be­willigt werde«.

S. Die zugelassenen Viehhändler dürfen beim Einkauf von Vieh- Halter» höher« Preise als die Höchstpreise nicht bezahlen.

Bei der Wiederveräußerung an einen Biehhalter seines Bezirks darf der Nutzoiehhändler für seine Bemühungen einschließlich sämt­licher Auslagen zu dem von ihm bezahlte» Kaufpreis höchste«» nach­folgende Stückzuschläge erheben:

bei einem Kaufpreis bis zu SM Mk. höchstens 25 Mk.

., ,. .. von SOI1200 ., ., 3S

.. .. von über 1200 .. .. 45 .,

Bet Wiederveräußerungen an eine» anderen Nutzviehs ndler darf der verkaufende Händler als Stückzuschlag erheben:

de! einem Kaupreis bis zu SM Mk. höchstens 20 Mk.

.. .. von SOI12M ,. 25

.. von über 1200 ZO >.

Der Nutzoiehhändler darf von den Tieren, welche er von einen, anderen Nutzviehhändler gekauft hat, bet der Abgabe an Mrhhaltrr seines Bezirks erheben:

a)den von ihm bezahlten Kaufpreis und den von ihm an de« ersten Nutzoiehhändler bezahlten Zuschlag (20, 25 oder 30 -^r) d) die ihm erwachsenen notwendigen Eisenbahnfrachtauslageu (bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Stücke unter verhältnis­mäßiger Verteilung auf die e nzclnen Tiere), c) für sich einen Stllckzuschlag von höchstens 25 Mark bet einem Kaufpreis bis zu . . . SM Mark 30 ., von SOI bis 12M

.. 35 .... über 12M ..

10. Jede Veräußerung, sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht­vieh jeder Art durch einen Viehhalter ist vom Veräußerer dem Orts­vorsteher des bisherigen Standorts des Tieres und von dem Erwerber dem Ortsvorstrher des neuen Standorts !m Laufe der Veräußerung» bezw. Crwerbswoche anzuzeigen. Dir Urbergabe des Schlnßscheins gilt als Anzeige.

11. Die Einführ von Vieh jeder Art in dar Wirtschaftsgebiet Wllrttemberg-Hohenzollern sowie di« Ausfuhr aus diesem ist nur auf Grund befonderer Ermächtigung der Reischversorgungsstelle gestattet.

U. Schwein«.

1. Schlachtschweine dürfen nur an di« Reischversorgungsstelle veräußert werden.

2. Dt« Veräußerung und der Erwerb von Nutz. (Einstell.) Schweinen bis 25 Kilo Lebendgewicht ist innerhalb de» Wirtschafts­gebiets Württemberg»Hohenzollern vor Schweinehaltrr zu Schweine» Halter für die Zwecke der eigenen Schweinehaltung gestattet,

S. Zur Veräußerung und zum Erwerb von Schweinen über 2S Kilo Lebendgewicht ist. abgesehen vom Verkauf an die Reischversorg, «ngsstelle selbst, vorher in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Reischversorgungsstelle, Verwaltungs-Abteilung einzuholen.

4. Di« gewerbsmäßigen Schweinehändler dürfen sich nur mit dem Handel mit Einstellschweinen bis 2S Kilo Lebendgewicht befassen.

5. Die Händler dürfen ihr Gewerbe nur auf Grund eines Han» delsscheins (von der Fleischversorgungsstelle) betreiben, in welchem das Gebiet bezeichnet ist, für das der Händler zugelassen ist.

8. Jede Veräußerung sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht­schweinen durch einen Schweinehaller ist vom Veräußerer dem Ort­vorsteher des bisherigen Standorts des Tieres und von dem Erwerber dem Ortsvorsteher des neuen Standorts im Laufe der Beräußerungs- bezw. Erwerbswoche anzuzeigen.

Die Einfuhr von Schweinen jeder Art in das Wirtschaftsgebiet Württemberg-Hohenzoller» sowie die Ausfuhr aus diesem ist nur auf Grund besonderer Ermächtigung der Reischversorgungsstelle gestattet.

III. Schafe und Ziegen.

1. Schlachtschafe dürfen nur an die Fleischoersorgungsstelle ver­äußert werden.

große Mehrheit des deutschen Volkes set un» «chuldtgandiesemKrtege. Dennoch sprechen die feind­lichen Staatsmänner Deutschland die Schuld am Kriege zu. Aber wir könnm nimmermehr zugeben, daß wir di« Schuld am Kriege tragen. Die Entente habe sich geweigert, den deutschen Vorschlag ^mzunehmen, die Ursachen deS Krieges von einem neu­tralen Gerichtshof feftstellen zu lasten. Wenn sich die feindlichen Staatsmänner so unschuldig fühlen, dann könnten sie einem sol­ch« Urteil doch ruhig entgegensehen. Ms persönliche Ueber- «e»g««g sprach der Redner aus, daß wenn es auch in Deutsch­land Kriegstreiber gegeben habe, wie in allen Ländern, dieselben di Frankreich, England und Rußland mindestens so stark dec­kten gewesen seien. Wenn die Entente sich nicht zu einer solchen Aufklärung verstehen wolle, so, verschleiere ste diegeschichtliche Wahrheit.

Die Regierung trage sich mit dem Gedanken ritt« VolKab- ßtumnmg. in der dar Volk zeige« solle, ob es für die Annahme pt>« Ablehnung des Vertrags ist. Im Falle der Ablehnung «der Annahme werde da» Volk bitter ernsten Zeiten entgege.r- tzehen. Aber wir dürfen den Mut nicht sinken lassen. Das brutsche Volk müsse weiter leben, weil ein Kulturvolk nicht ver­nichtet werden könne. Wenn auch viele Volksgenossen Hungers stechen oder auswandern müssen, der Stamm werbe erhalten bleiben. Um aber dem wieder Aufstieg zu sichern, dazu bedürfe es der Zusammenfassung allerKräfteohne Un­terschied der Partei, wenn jede Partei auch schließlich einen andem Weg zum Ziele gehe. Jetzt aber in der Schicksals­punde dB brutschen Volles müssen alle Walls genossen zusMmen-

stehen in dem einmütigen Willen, das Wolk aus seiner größten Not und Gefahr zu retten.

Die Ausführungen des Redners wurden mit großem, spon­tanen Beifall entgegengenommen. Dekan Zeller brachte die Zustimmung und den Dank der Teilnehmer in warmen Worten zum Ausdruck. Besonders dankte er dem Redner, daß er sich von der Kritik anderer Anschauungen ferngehalten habe, denn jetzt gelte es nicht rückwärts, sondern vorwärts zu schauen. Das deutsch« Voll müsse jetzt einmütig zusammenstehen in dem Ent­schluß, sei» Recht auf Licht und Sonne geltend zu machen. Er ersuchte den Redner, die einmütige Kundgebung der Calwer Be­völkerung der württ. Regierung und Landesversammlung zur Kenntnis zu bringen. Eine Erörterung wurde nicht ge­wünscht.

Die Strangulierungsbedingungen des Entente- Friedens. DasSelbstbestimmungsrecht".

* 3m Friedensausschuß der deutschen Nationalversammlung machte am Samstag, nachdem der Reichsjustizmintster Landsberg und der Reichspostminister Giesberts über den Verlauf der Verhandlungen in Versailles Bericht erstattet hatten, der Reichswirtschastsminister Wissel Ausführungen über die Wirkungen der Friedensbedingungen auf unser Wirtschaftsleben. Er beinerkte, das deutsche Volk habe in seiner übergroßen Mehrheit geglaubt, daß die Friedmsbedlngungen den von Wilson aufgestellten Grundsätzen entsprechen. Wie die Gegner aber den Frieden anstreben, bedeute er die Erwürgung des deutschen Wirtschaftslebens, die Verurteilung des deutschen Volkes zu einer Lro». Bebe» de« Wveren wirtschaftlichen Bedingungen, der Be-

/

Der Aufkauf «on SchlachtAeM (ckilschtkeWch -er Kitzen) (st E «all Genehmigung der Oberamt» gestattet. diese Erlaubnis gilt nur W den Bezirk des betreffenden Oberamts. * 1

2. Die Veräußerung und der Erwerb von Zuchtschafea und «o» Nutz- und Zuchtziegen jeden Alters und Geschlechts ist innerhalb de, Wirtschaftsgebiets Württemberg»Hohenzollern von Schashalter z» Schafhalter und von Ziegenhallcr zu Ziegenhalter je für die Zweck- der eigenen Schaf» und Ziegenhaltnng gestattet.

3. Gewerbsmäßiger Handel mit Zuchtschafea und Nutz» und Zuchft ziegen ist nur auf Grund eines Handctsscheins (von der Fleischo«« sorgungsstelle) gestattet, in welchem da» Gebiet bezeichnet ist, für das der Händler zugelaffen ist.

4. Jede Veräußerung sowie jeder Erwerb von Nutz- und Zucht, schüfen oder -Ziege» durch eine« Viehhalter ist vom Veräußerer dem Ortsoorsteher de» bisherigen Standorts de» Tiere» und von dem Er­werber dem Ortsvorstrher des neuen Standort» im Laufe der Ber- äußerungs- bezw. Erwerbswoch« anzuzeigen.

5. Die Einfuhr von Schafen und Ziegen in das Wirtschafte gebiet Württemberg - Hohenzollern sowie die Ausfuhr aus diesen ,/? nur auf Grund besonderer Ermächtigung der FleischoersorgungM; gestattet.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

1. Verträge, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider- lausen, sind nichtig.

2. Zur Bahnbeförderung darf Rindvieh jeder Art von Vieh« Haltern nur mit schriftlicher Erlaubnis der Fleischversorgungs- stelle aufgegeben werden.

Die Bahnbeförderung von Schweinen bis zu 25 Kilo Le­bendgewicht (Ferkel) ist innerhalb des Landes freigegeben; für Schweine über 25 Kilo Lebendgewicht ist schriftliche Erlaubnis der Fleischversorgungsstelle notwendig.

Zuchtschafe und Nutz- und Zuchtziegen dürfen auf Grund einer Bescheinigung des Ortsvorsteheks des Ursprungsorts der Tiere, daß der Versand gestattet sei, zur Bahnbeförderung inner­halb des Landes (Württemberg-Hohenzollern) aufgegeben werden.

Zum Versand von Vieh jeder Art (Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen) nach Orten außerhalb des Wirtschaftsgebiets Württemberg-Hohenzollern ist Versandschein der Fleischversor­gungsstelle erforderlich.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sowie Sit auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnungen werde» mit Gefängnis bi- zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, soweit nicht di» höheren Strafandrohungen der Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. März 1918, so­wie der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 und des HöchstpretSgesetzes Anwendung finden.

Die Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. Mäq 1918 sieht Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahren und daneben Geld« strafen bis zu 500000 Mk. und als Nebenstrafen den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die Bekanntmachung der Ver­urteilung auf Kosten des Täters vor. Für den Rückfall hnd Zuchthausstrafen bis zu 5 Jahren, bet mildernde» UmstäÄm Gefängnis nicht unter 6 Monaten vorgesehen. Durch die Ver­ordnung gegen Preistreiberei sind für übermäßige Preissteigerung bezw. Höchstpreisüberschreitung Gefängnisstrafen bis zu 5 Jahre» und Geldstrafen bis zu 200 000 Mk., t mRückfall Zuchthaus­strafen bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 6 Monaten angedroht. Daneben kann auf Einziehung und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Bekanntmach­ung der Verurteilung erkannt werden.

Calw, den 12! Mai 1919.

Obuamtmann: GSS.

Oberamt Calw.

Betr.: Vorrückung der Schußzeit für Rehböcke,

Mit Genehmigung der Staatsregierung wurde die allgemeine ordentliche Schußzeit für Rehböcke in entsprechender Kürzung der in 8 1 Abs. 1 Zlff. 3 der Berordung über die Hegezeit deS Wildes vom 17. 3. 19M (R. Bl. S. 201) vorgeschriebeneir Schonfrist auf 16. 5. 1919 vorgerückt.

Den 14. Mai 1919.

Oberamtmann: Gös.

schlagnahnie des gesamten deutschen Auslandseigentums, der Forder­ung der Meistbegünstigung für die Miierten vhne Gegenseitigkeit, (sodaß wir also die Waren der Alliierten ohne Schutz unserer Indu­strie hcreiulassen muffen, während uingekehrt die Alliierten unsere noch konkurenzfähigen Artikel durch Zollsch ranken abhalten können,) neben den Forderungen auf Kohlenlieferungen, die in ihrer Ungeheuerlich» keit kaum iibertroffen werden können, sollen wir von unser» Staats­waldunge« nahezu 1Milliarden Hektar im Werte von 6 Milliarden Goldmark abtretrn. Durch Volksabstimmung Können uns weiter 412 OM Hektar im Werte von 1,7 Milliarden entrissen werden. Weiter sollen wir 1238 Schiffe mit 4542 333 Brutlo- Tonnen abliefern, sodaß uns nur noch 585176 Tonnen Schiffs­raum verbleiben. Durch die vollständige Auslieferung der Fischerei- flotte zverden etwa 64 OM deutscher Seeleute brottos gemacht. Ein« ungeheuerlich« Forderung ist die Internationalisierung der Hauptwasserwege Deutschlands. An Bargeld Zverden gefordert 20 Milliarden in Gold, weitere 40 Milliarden in Schuldverschreibungen, und sobald man die Ueberzeugung hat, daß Deutschland die Zinsen und Tilgungsraten für weitere 40 Milliarden sicher aufbringen kann, sollen auch dafür Schuldverschreibungen ausgegebe» werden. Dana soll Deutschland sämtlichen belgischen Anleihen bei de» Alliierten de» zahlen und schließlich sollen wir nicht einmal die Zinsen für die deutschen Kriegsanleihen bezahlen dürfen, wodurch wir unschuldige kleine Rentner, Witwen und Arbeiter ihrer Spargroschen berauben würden.

Auch Reichsminister Giesberts erklärte ebenso wie Wissel, daß kcs Regierung diesen Vertrag mit der Ueberzeugung unterschreiben daß er durchgeführt werde. Das Bestreben der deutscher