irwgstch noch nachgewiesen ist, daß der Verkost a'ilf oas Wahlergebnis ohne Einfluß war.

Di« Wahl einer Einiest>erson ist ungültig, wenn sie nicht Wählbar oder nicht unzweifelhaft bezeichnet ist, sowie dann, wenn non ihr oder zu ihren Gunsten von dritter Seite die Wahl rechtswidrig oder durch Ge­währung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.

8 11. Ist di« ganze Wahl ungültig, so ist sofort ein neues Wahlverfahren -nnzuleiten. Ebenso ist zu ver­fahren, wenn nur die Wahl einzelner Personen ungül­tig ist und dis vorgeschriebene Besetzung des Ausschusses auch durch das Eintreten von Ersatzleuten nicht er­reicht wird.

8 12. Die Annahme der Wahl kann ablehnen, wer

1. das 60. Lebensjahr zurückgclegt Hai,'

2. mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat:

3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, , das Amt ordnungsmäßig zu führen:

4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft - führt.

K 13. Kommt die Wahl eines Ausschusses nicht zustande, weil dl« Wahlberechtigten von ihrem Wahl­recht keinen Gebrauch gemacht haben, so können die Mitglieder des Ausschusses und die Ersatzleute von dem Wahlvorstcurd berufen werden.

A 14. Die Ausschußmrtglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

ß lil. Die zu einer Sitzung des Ausschusses berufe­nen Mitglieder haben ihrem Arbeitgeber hiervon An­zeige zu machen. Tun sie es ohne schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeit­geber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen.

8 18. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeiter oder Angestellten in der Aus­übung des Wahlrechts bei den Wahlen zu den Ar­beiter- oder Angestelltenausschüssen oder in der lleöer- trahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solche» Ausschusses zu beschränk»« oder sie wegen der llebernahms oder von der Art der Ausübung zu be­nachteiligen. Versäumung von Arbeitszeit infolge der Wahlen oder der Zugehörigkeit zu den Ausschüsse!! darf ein« Minderung der Entlohnung nicht zur Folge haben. Vertsassbestimmungen, die diesen Vorschriften zu­widerlaufen, sind nichtig. Arbeitgeber oder ihre Ver­treter, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu 300 »it oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Strafen härtere Strafe eintritt.

8 17- Äst sine gültige Wahl des Ausschusses zu­stande gekommen, so wählen die Ausschußmitglieder binnen einer Woche nach der Wahl einen Obmann, einen Stellvertreter des Obmanns und einen Schrift­führer. Diese Wahl erfolgt geheim init einfacher Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit entscheidet das Los: falls alle Ausschußmitglieder zustimmen, kann die Wahl durch Zuruf geschehen.

Der Obmann hat den Verkehr mit dem Vetriebs- unternehmer zu vermitteln und den Ausschuß nach außen zu vertreten.

8 18. Die jeweilige Zusammensetzung der Aus­schüsse ist unter Bezeichnung des Obmanns, seines Stellvertreters und des Schriftführers durch einen bauernd lesbarerr Anschlag an geeigneter, allen Be­teiligten zugänglichen Stelle bekannt zu geben.

8 IS. Der Betriebsuntsrnehmer oder, der von ihm bestellte Vertreter hat den Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen, an den Abstimmungen- nimmt er nicht teil.

Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegen­stände der Tagesordnung zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu be­sprechen. so kann der Obmann den Ausschuß dazu ein-

laden. Sollen solche Veipcrchung-u während der Ar­beitszeit ststrstndeu. so ist dtt Zell Punkt dafür mit dein Vetriebsunternehmrr oder seinem Vertreter zu ver­einbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Ob­mann oder sein Stellvertreter die . Verhandlungen,- einen Beschluß, abgesehen von der Anrufung der Schlichtunüsstell«. kann der Ausschuß.nur in einer Sit- zuna fassen, die dem Abs. 1 entspricht.

8 20. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen.

8 21. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder und nötigen­falls die erforderlichen Ersatzleute unter Mitteilung der Beratungsgegenstände geladen und mindestens halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Aus- schußmitglreder beträgt.

. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

K 22. Die durch die Geschäftsführung des Aus­schusses entstehenden Kosten trägt der Betriebsunter­nehmer.

8 23. Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Riederlegung des Amts oder durch Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betrieb, in der Abteilung, oder in der Verwaltung oder dem Büro, für die der Aus­schuß errichtet ist.

8 24. Bei Streitigkeiten über die gesetzliche Not- weirvigkeit der Errichtung eines Arbeiter- oder Ange- stelltrnuusschusses. über di« Wahlbsrechtigmw oder dir Wählbarkeit eines Arbeiters oder Aitgrstsllten, über die Errichtung, Zuständigkeit und Geschäftsführung eines Ausschusses, über Einwendungen gegen den In­halt der Bestimmungen über die Bildung der Aus­schüsse (tz 7 oben) und über alle Streitigkeiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen ergeben, entschei­det das Oberamt. in Stuttgart die Stadtdirekrion. Gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung steht binnen acht Tagen nach der Eröffnung den Be­teiligten ein Einspruchsrecht an den auf Grund des lit. Abschnittes der Verordnung gebildeten Schlich- tungsausschuß zu. der endgültig entscheidet. Für Be­triebe, Verwaltungen und Büros des Reichs und für die Verwaltungen der Träger der reichsgesetzliche» Ar­beiter- und Ängestelltenosrsicherung, soweib hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihre Angestellten der Aufsicht einer Reichsbehörde unterstehen, ist statt der in Abs. 1 genannten Stellen zur Entscheiduira die zuständige oberste Reichsbehörde berufen, für Betriebe, Verwal­tungen und Büros der Heeresverwaltung das Kriegs- ministerium, für staatliche Betriebe, Verwaltungen und Büros die Vorgesetzte Dienststelle.

K 23. Die Verfügung des Ministeriums 'des In­nern, betreffend die Errichtung von Arbeiterausschüs­sen und Angestelltenausschiissen in den jür den vater­ländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben vom 22. Fe­bruar 1917 sStaatsanzeiger Nr. 46) und vom 29. Ja­nuar 1918 (Staatsanzeiger Nr. 26) werden aufgehoben.

Für den Arbeitsminister: (gez.) Schmidt.,

ge

sch

Bekanntmachung des Arbeitsmimsteriunrs über Erwerbslosenfürsorge.

Um Zweifeln zu begegnen wird darauf aufmerksam «macht, daß sich die Erwerbslosenfürsorge des Deut­en Reiches auch auf Ausländer erstreckt.

Zu A 5 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosen­fürsorge vom 1. Februar 1919:

Es wird darauf hingewiesen, daß. soweit in Aus­führung der Vorschriften des 8 5 Abs. 1 gen. Verord­nung den Kriegsteilnehmern vom Aufenthaltsort vor­schußweise Erwerbslosenfürsorge zugewiesen ist. die Unterstützungssätze des vorläufig unterstützungspflich­tigen Aufenthaltsortes, nicht diejenigen des ersatz­pflichtigen früheren Wohnorts auszubezahlen sind:, der

Zur äußeren Lage.

* Es sind uns schon von verschiedenen Seiten Äußerungen zugegangen, warum wir eigentlich in der Frage desVölkerbundes" eine so ablehnende Haltung elnnehmen, von Seiten der Linken hat man uns unsere Haltung in der Außenpolitik seit dem Waffenstillstand wgar als reaktionär vorgeworfen, weil wir täglich unfern Lesern vor Augen geführt haben, was das deutsche Volk von der Entente zu erwarten hat, und weil wir aus diesen Ueberlegungen heraus die Zerklüftung im Innern unseres Vaterlandes für verhängnisvoll angesehen haben. Mit der Zeit wird auch dm gläubigsten Gemütern un­sere» Volkes der Schleier von dm Augen gefallen sein, und jetzt wird man einsrhm, warum die Entente ihre Bedingungen so gestellt Hatz daß wir wehrlos ihr gegen­über stehen. Wir sollen ein Sklavenvolk werden, weil wir tüchtig geworden waren, weil wir die Angelsachsen ln Asien, in Südamerika, in Europa, überall aus wirt­schaftlichem Gebiet geschlagen hatten, weil wir mit Hilfe . unserer Wissenschaft und der dadurch zu ungeahnter Blüte gestiegenen Industrie die angelsächsische Industrie überflügelt hatten, weil unsere Handelsschiffahrt der englischen in allen Weltteilen erfolgreich Kon­kurrenz gemacht hatte, kurz gesagt, weil unser fried­licher Wettkampf uns mit der Zeit an die erste Stelle aller Völker gebracht hätte, deshalb mußten wir ver­nichtet werden. Eine englische Zeitschrift hat schon vor 82 Jahren gesagt, die Konkurrenz Deutschlands auf al­len Gebieten und in allen Weltteilen schaffe einen uner­träglichen Zustand. Man .habe wegen Städten und Debietsteiley Kriege Mährt, warum solle man nicht auch

wegen 1 Milliarde jährlichen Handels Krieg führen. Und dann führt diese Zeitschrift aus, wie man die euro­päischen Völker gegen Deutschland aufhetzen müsse, um schließlich nach einem erfolgreichen Krieg das Land zu vernichten, und unter die umliegenden Verbündeten zu verteilen. Und wer heute noch glaubt, daß die offizielle englische Politik diesen Gedanken nicht mit eiserner Fol­gerichtigkeit bis zum Kriege verfolgt hat, der kennt den Engländer nicht, und bleibt ein deutscher Michel sein Leben lang. Mit Recht konnte uns der französische Re­gierungssozialist und frühere Minister Thomas in Bern auf der Sozialistenkonferenz verhöhnen, als er sagte: Man müsse sich überlegen, ob die deutschen Vertreter verhandlungssähkg seien, denn das deutsche Volk sei po­litisch zu unreif. Das mußten sich die deutschen Sozia­listen bieten lassen, die in Deutschland die herrschende Partei gebildet haben. Allerdings nach außen hin da haben wir Deutschen uns direkt als politische Schulbuben gezeigt. Das ist aber das Ergebnis unserer militärischen und pädagogischen Erziehung, die nur auf Autoritäts­glauben eingestellt war, und deshalb blindes Vertrauen m die Fähigketten der Führenden verlangte. Unsere Führer aber hatten politisch versagt, was selbst unser« glänzendste militärische Führung und die wundervolste Hingebung des Volkes nicht auszugleichen vermochte.

So gehen mir also dem Versklawnngsfrieden ent­gegen. Aus Paris meldet ein neutrales Blatt, daß der Abschluß des allgemeinen Waffenstillstandes in 14 Tagen stattfinden werde, und daß der wahrscheinliche Frieden wahrscheinlich Ende April unterzeichnet werden solle. Unse­re Unterhändler werden nichts bei den Verhandlungen zu tun haben, als die Bedingungen anzuhören. Mit einem

Letztere hat diese Sätze in ihrem ganzen Beträge zu ersetzen und anteilsmäßig zum Ersatz aus Reichs- und Staatsmitteln anzumelden. '

Die Bestimmungen für Kriegsteilnehmer sind übri­gens nur solange anwendbar, als diese nach der Ent­lassung aus dem Heeresdienst nickt wieder entlohnte Beschäftigung gesunden haben. Werden sie nach Wie­deraufnahme einer lohnenden Beschäftigung erwerbs­los. so sind sie wie jeder ander; Erwerl'-.lwr zu be­handeln.

Calw, 28. Februar 191 8. OLrramtmann GS,.

OSeramtCalw.

Der durch Erlaß der Kreisregieruna Reutlingen vom 19. Februar 1919 Nr. 1001 als Ortsvorsteher der Gemeinde Alzenürrg bestätigte Johannes Nothacker, bisher Schultheißenamtsoerweser daselbst,- ist am 1. Mürz 1919 verpflichtet und in das Schüliheißrmuut einge,etzt worden.

Den 4 . Mürz 1919., Oberamtmann Kos,

Bekanntmachung. ""

Die Negierung des Schwarzwaldkreisrs hat am 4."März 1919 die Wahl des Bauern und Gsmeinde- rats Friedrich Wurster in Oberweiler, Gemeindehezirks Aichhalde», zum Ortsvorsteher der Gemeinde Aich- Halden ßestätigt.

Calw, den 6. März 1LW.

Oberamlmann: Gv s.

Okernmt Calw.

Der durch Erlaß der Kreisregierung Reutlingen vom 25. Februar 1919 Nro. 1077 als Ortsvorsteher der Gemeinde Sommenhardt bestätigte GotMcb Schroth, bisheriger Amtsoerweser daselbst ist gestern verpflichtet und in das Schultheißenamt eingesetzt worden.

Calw, den 8. März 1919?

Oberamlmann: Gös.

Slaatsbeilräge zu den Schnee^ahukosten.

Die Schultheißenämter werden ausgefordert, etwaige Gesuche ihrer Gemeinde um Staaisbeiträge zu den im Winter 1918/19 entstandenen Kosten des Schneebahnens ans den Staatsstraßen und Nachbarschaftsstraßen mit Personenverkehr spätestens bis 1. April d. Zs. hier­her oorzulegen, (Minist. Amtsblatt 1901, S. 141.)

Formulare zur Anmeldung können vom Oberamt bezogen werden.

Calw, den 8. März 1919.

Oberamlmann: G ös.

Oberamt Calw.

Betreff: Lieferung von Saatkartofseln.

Wie im vorigen Jahre, ist es auch in diesem Jahre innerhalb der vorgesehenen Frist (15. 11. 18) nicht ge­lungen, die Eindeckung mit Saatkartofseln in vollem Umfange durchzuführen. Der Herr Staatssekretär des Rerchsernährungsamts hat daher in der Nr. 46 Staats­anzeiger Bekanntmachung über Saatkartoffeln vom 6. Februar 1919 sNEBl. S. 161) verordnet, daß vom 10. Februar bis 15. März 1919 erneut eine Frist zum Abschluß von SaatarrtlieferunKwerträgen eröffnet wird. Innerhalb dieser Frist können Saatkartoffeln an solche Personen, die sie selbst zur-Aussaat verwenden wol­len. und an landwirtschaftliche Berufsvertretungen ab­gesetzt werden. Auch die Kommunalverbände noch ein­mal zum Ankauf von Saatkartofseln zu ermächtigen, erschien dagegen nicht geboten. Die Voraussetzungen für Absatz und Lieferung stimmen im übrigen mit denen der Verordnung über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918 vom 2. September 1918 (RGBl. S. 1092) im wesentlichen überein.

Calw, den 8. März 1919. Oberamlmann Eos.

solchen schamlose» Zynismus fft in der neueren Zest uoch nie ein Friede.! geschlossen worden. Die deutschen Unterhändler werden mit einer Nichtachtung behändest die den Haß und den Rachedurst der Alliierten verrät an einem Volk, das jeden von ihnen allein zermalm/ haben würde, denn nicht derMilitarismus," sondern die deutsche Tüchtigkeit war es, die den unauslöschlichen Haß der Entente auf sich gezogen hat. Die Friedens- bedinqungen der Entente sotten so scharf sein, daß mit der Möglichkeit gerechnet wird, daß Deutschland die Bedingungen ablehnt, und den Alliierten die Wahl läßt Deutschland zu besetzen oder auszuhungern. Man will uns vorschreiben. wie wir unser Heer zu organisieren haben, eine Flotte sott uns nicht gestattet sein, Riesen- entschädigungen sotten verlangt werden, unser Gebiet solst uns überall beschnitten werden. Elsaß-Lothringen soll uns genommen werden, das Unke Rheinufer soll unter den Einfluß Frankreichs kommen, Belgien will Grenz­verbesserungen, Nord- und Mittelschleswig soll den Dänen zugeschachert werden. Die Polen sollen außer Posen einen Landstrich durch Westpreußen bis Danzig, samt dem Hasengebiet erhalten, außerdem Teile von Oberschlesien. Die Wenden beanspruchen die ganze sächsische Oberlausitz, die preußische Lausitz und einige kleine preußische Kreise. Also überall rücksichtslose, Brüskierung der Wilsonschen Grundsätze, die für uns bei Annahme des Waffenstillstandes maßgebend ge­wesen waren.

Die Entente verteilt dann weiterhin die ganze Tür­kei mit Ausnahme von Anatolien unter sich, lieber das Selbstbestimmnngsrecht von Irland, der Bureaurepubli­ken, Indien ustv. wird ggr nicht gesprochen werden.

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