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bei einer dieser Vorgesetzten Steuerbehörde nachgetragen, oder berichtigt und hie­durch die Nachforderung der sämtlichen nicht verführten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommensteuer entrichtet hat, sind dessen Erben, bezw. deren gesetzt. Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Bezirkssteueramt das nicht oder in zn geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist, anzumelden. Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schuldig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steuerbeträge nach dem Verhältnisse ihrer Erb­anteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig abgegeben, so ver­fallen die Erben, bezw. solche gesetzliche Vertreter derselben, welche an der Erb­schaft oermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhältnis der Erbanteile in die Strafe des lOfachen Betrags der zurückgebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvollständigkeit der Anmeldung verkürz­ten Steuerbeträge, andere gesetzliche Vertreter der Erben unterliegen einer Ord- nungsstrafe bis zu 300 Mark.

Der Gewerbe- und Handelsstand wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziehung zur Gewerbesteuer von der Datierung der verzins­lichen Aktiven und Ausstände nicht befreit, daß vielmehr die verzinslichen oder diesen gleich zu achtenden Kapitalien als solche zu versteuern sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß durch Gesetz vom 30. März 1872 die Steuerfreiheit der Renten und Dividenden aus den der würltb. Gewerbe-- steuec unterliegenden Aktienunternehmungen und ebenso die Steuerfreiheit des aus dem Auslande fließenden Kapital- und Renten - Einkommens aufgehoben ist.

Schließlich wird noch beigefügt, daß die Verpfändung von verzinslichen Forderungen von der Datierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Zinses nicht befreit und daß verzinsliche und unverzinsliche Zielforderungen der Kapital­steuer unterliegen und zu fatieren sind.

Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug, es ist z. B. eine von Martini 1898 an verzinsliche Forderung an Martini 1899 zahlbare Zinsforderung auf den 1. April 1899 zu fatieren.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Be­vollmächtigten der im Auslande sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter haben den Fassionen Vollmachten im Original oder beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die ge­setzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht.

Die Ortssteuerkommissionen werden angewiesen, die Aufforderung zur Ein- kommensfatierung in ortsüblicher Weise bekannt machen zu laffeu und das Auf­nahmegeschäft bei strengster Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu besorgen und so zu beschleunigen, daß die ergänzten Aufnahmeprotokolle nebst allen Beilagen spätestens bis

31. Mai ds- Is.

an das Kameralamt eingesendet werden können.

Neuenbürg, den 4. April 1899. K. Kameralamt:

Moser.

Vorstehende Aufforderung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Anfügen, daß die Fassionen am

Freitag den 28. und Samstag den 29. April ds. Js. je von morgens 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 3 bis 6 Uhr im Rathaus entgegengenommen werden.

Wer an den genannten Tagen nicht fatiert, wird gegen eine Ganggebühr von 20 Pfg. besonders vorgeladen.

Wildbad, den 18. April 1899. Ortssteuerkommission:

Vorstand: Bätzner.

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