Amtliche Ber<r»i»t«ach»»«gei».

Oberamt Tai«. Bekanntgabe

der von den Gemeinde» drs Bezirks zu entrichtend»« Bei­träge zu den Schul- und Impfarztkosteu für das Jahr 1918.

Gemäß Art 7 Abs. 3 des Oderamtsarztgesetzes vom 10. Juli 1612 (Reg -BI. S. 27V) in Verbindung mit tz 15 Abs 1-5 der Volizugsocrfügung vom 17. März 1913 hiezu (Reg.-Bl. S. 82) werden die Gemeinden aufgefordert. die sie »ach der folgenden Berechnung treffenden Beiträge bis spätestens 1. März ds. Fs. an die Minislerialkasse des Znnern mittelst Zählkarte oder lieber Weisung auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stutt­gart) zu entrichten.

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Für Zahlungen bis zum Betrag von 800 Mark gilt der Posteinliesen ugsschein als Rechnungsbeleg, falls der Empfänger und der überwiesene Betrag auf ihm angegeben sind.

Den 14. Februar 1919.

Oberamtman» Gos

Verkauf von Lebensmitteln aus den Heeresdest Laden.

In der letzten Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß Lebensmittel aus Hecresbeständen dem freien Han­del Angeführt wurden. Ganz abgesehen davon, daß die 5seeresanaeböriaen sich strafbar machen, so

werde« auch die betreffenden Käufer zur Verantwor­tung gezogen. Lebensmittel, auch Marketenderware, welche dis Heeresverwaltung nicht benötigt, dürfen nur den mit der öffentlichen Bewirtschaftung beauftragten Stellen (Kriegsgesellfchaften, Regierungspräsidenten, Kommun alvrrbände nfw.) angebstrn werden.

Talw, den 15. Febr. 1919. Oberamtmann Käs.

Verordnung über Waffenbesitz.

Gemäß Verordnung des Rates der Volksbeaustragten vom IS. Januar 1919 über Waffenbesitz und gemäß der dazu ergangenen Ausführuugsbrstimmungen des Württ. Mini­steriums des Innern vom 5. Februar 1919 (Staatsanzeiger Nr. 39), sind sämtlich« Schußwaffen also Gewehre, Kara­biner. Pistolen, Maschinengewehre, Revolver, Geschütze aller Art, Handgranaten, Eewehrgranaten, Minen- und Flammenwerfer, Munition aller Art spätesten» bis 8. März ISIS bei den SchultheißrnLmtern des Wohn- bezw. Aufenthaltsorts abzuliefern.

Von der Ablieferungspflicht sind nur befreit:

1. diefenigen Personen, die zur Haltung oder Führung

der Wafder Waffen Kraft ihres Amts oder Dienstes verpflichtet oder berechtigt sind, hinsichtlich dieser ! Waffen. !

2. Inhaber von Jahresjagdkarten beziigl. der ihnen für ihre Betätigung als Jäger erforderliche» landesüb­lichen Jagdschußwaffen.

3. Inhaber von Waffenscheinen.

Waffenscheine werden nur vom Oberamt ausgestellt.

II. Wegen Rückgabe der abgelieferten Schußwaffen an den späteren Besitzer wird spätere Verfügung ergehen. Aus diesem Grunde haben die Ortspolizeibehörden die abgelie­ferten Waffen mit Nummern oder sonstigen Kennzeichen zu versehen, die die Wiederseststellung des Abliefernden ermög­lichen. Im einzelnen haben die Ortspolizeibehörden tz 2 und 3 der Württ. Ausführungsbestimmungs zu beachten.

III. Auf die Nichtablieferung der Schießwaffen find schwere Strafen ausgeestzt.

K 3 der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten sagt: Wer nach Ablauf der Ablieferungspflicht (d. i. 8. Mürz) im unbefugte» Besitz von Waffen oder Munition be­troffen wird, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 oder mit einer dieser Stra­fen bestraft.

Sollten die Masken oder die Munition zu Gewalttätig­keiten geaen Personen oder Sachen v-rweudct werden, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Iabren, bei mildernde» Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

IV- Diese Bestimmungen sind außer dieser Veröffentlich­ung von den Schultheißenämtern noch ortsüblich bekannt zu machen.

Calw, den 18. Februar 1919. Obrramtmaun Gös.

Betreff: Sportelansati für die Prüfung der Gemeinde- ^ recknunaen während des Krieges.

Nachdem die Prüfung der Gemeinderechnungen während de? Krieges durch Ministerial-Verfügung vom 18. 11. 13 (R.-! Bl. S. 259) näher geregelt worden ist, soll nach Anordnung des Ministeriums des Innern darauf hinnew'rkt werden, daß für die Besportelung der Nachprüfung der Rechnungen der kleineren Städte und Landgemeinden durch das Oberamt in den Fällen L Nr. 1 (Auch Nr. 3 Satz 2) jener Verfügung Pauschsummen im Sinne der Anmerkung c zu Tarif 58 Z. 1 der allgemeinen SportelgesetzeS festgesetzt werden. Die Be­rechnung der Pauschbeträge werde in Anlehnung an die in ^

Ziff. 3 der Tarif-Ar. 58 getroffene« Regelung zu erfolg«, haben, so daß für die bezügliche Nachprüfung der Rechnun­gen der einzelnen Gemeinden dunh das Oberamt jährlich nach der Einwohnerzahl dieser Gemeinden für jedes volle Hundert Einwohner eine Sportel von 20 Z, (mindestens 1M in Rechnung zu nehmen wäre; in den AuSnahme- fäü-i, 8 Nr. 2 der Verfügung wäre die Sportel gemäß Tarif Rr. 58 Z. 1 a und d des allgeni. SportelgesetzeS feftzusetzen.

Die Gemeinderäte der kleineren Städte und Landge­meinden werden zu einer Beschlußfassung darüber veranlaßt, ob sic die Festsetzung einer Pauschsumme in der angegebenen Weise bezüglich der Prüfung derjenigen Gemeinderechnungen, die sich auf die Zeit bis zum Schlüsse de» Rechnungsjahres beziehen, in dem der Krieg beendet wird, und die nicht be­reits den ordentlichen Vorschriften gemäß geprüft sind, einer genaueren Prüfung auch nicht gemäß 8 Nr. 2 jener Ver­fügung unterzogen werden, wünschen.

Die Gemeinderatsbeschlüsse hierüber find bis spätestens 15. März ds. Js. dem Oberamt vorzulegen.

Calw, den 12. Februar 1919.

Oberamtmann Gös.

Aufforderung.

Es ist bekannt geworden, daß es da und dort beim Durchmarsch nichtrrürttembergi'cher Truppen zu unlieb­samen Vorfällen gekommen ist fz. B. Beschädigungen, Verunreinigungen, Diebstahl usrv.).

Aus diesem Grunde wird jeder, der bei dem Durch­marsch der nichtwürttembergischen Truppen Schaden er­litten hat, aufgefordert, dies dem Oberamt anzuzeiaen.

Calw, den 14. Februar 1019. Oberamtmann Cös.

Bekanntmachung.

Betreff: Nutz- und Schlachtpferde.

1. Durch Verfügung der Fleischoersorguugsstelle für Württemberg und Hohenzollern betr. Nutz- und Zuchtpferde vom 31. Dezember 1918 (Staatsanzeiger Nr. 0, 1919) ist augeordnet worden, daß die Ausfuhr von Nutz- und Zucht-

^ Pferden nach Orten außerhalb des Wirtschaftsgebiets Würt- ! temberg-Hohenzollern nur mit Genehmigung der Fleifch- verkorgungsstelle zulässig ist. Diese wird nur erteilt, wenn durch Bescheinigung des Ortsvorstehers des Standsorts der P?erds deren Nutz- oder Zuchteigenschaft nachgewiesen ist und der Empkänger der Tiere ein amtliches Zeugnis da rüber vorlegt, daß er die Pferd« für seinen Gewerbe- bezw. Mrtschaftsbetrieb benötigt.

Die Schlachtung von Pferden ist nur gestattet, wenn ^ durch tierärztliches Zeugnis festgestellt ist. daß sie als Nutz'- oder Zuchtpferde nicht mehr verwendbar find. Das Schlach­ten von Nutz- und Zuchtpferden ist verboten.

2. Es besteht Anlaß, darauf hinzuweiien, daß die Haus­schlachtung von Pferden nur mit Genehmigung des Kom­munalverbands vorgenommen werden darf, wobei dem Hausschlüchter nicht mehr Fleisch belassen werden kann, als er ohne Gefahr des Verderbs in seinem Haushalt aus- bcwahren kann.

Die Herren Ortsvorsteher und die Landjiigermannfchast werden auf vorstehende Bestimmungen zur Ueberwachung der Einhaltung derselben Hingewielen. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß keine unerlaubte Ausfuhr von Pfer­den stattfindet. Nachdem nunmehr neben dem schon lang bestehenden Ausfuhrverbot für Schlachtpferde auch die Aus­fuhr von Nutzpferden verboten ist, ist "die beliebte Ausrede, daß es sich um Nutzpferde handle, weggefallen.

. Calw, den 7. Februar 1919. Oberamtmann Gös.

Der Arbeiterrat protestierte energisch gegen die Streiks > uyd erklärte, daß die organisierte Arbeiterschaft nichts mit ihnen zu tun habe. Dagegen haben die Sparta­kisten von Düsseldorf die Hahnschen Werke in Großen- baum und das Blitzwalzwerk Schulz-Knaudt trotz des Protests der Arbeiterschaft stillgelegt. Die Landstraße ist von starken Abteilungen besetzt. Die Eisenbahn- ' strecke hat man durch Aufreißen der Schienen unterbro­chen, um das Herankommen der Regierungstruppen zu verhindern.

Düsseldorf, 20. Febr. Der Generalstreik im Düssel­dorfer Revier hat heute werter um sich gegriffen und zu erneuter Stillegung von Betrieben in Düsseldorf und! Umgegend geführt. Das Eros der Arbeiter weigert sich zwar, die Arbeitsstellen zu verlassen, wird aber von den spartakistffchen Eewaltbabrrn zum Streik gezwungen. Inzwischen wurde auch der Eisenbahnverkehr mit Elber­feld eingestellt. Unbestätigte Gerüchte besagen, daß die § Besetzung der Rheinischen Metallwarenfabrik durch bel-! gische Truppen unmittelbar bev -stehe. Die Gesamt-j fituation in Düsseldorf ist außerordentlich kritisch. Der, Dernverkehr ruht nunmehr seit vierzehn Tagen völlig. Auch sonst nehmen die Schwierigkeiten in der Abwicke­lung des Wirtschaftslebens infolge der spartakistischen Hebelgriffe zu. Das Erscheinen der bürgerlichen Blät­ter ist weiterhin unterbunden. >

B-ormeu. 19. Febr. Der Elderfelder Bahnhof wird! von Nc; i-wungstruppen besetzt gehalten. Die Schießerei s r; h 'te d'-e oanze Nacht; heute morgen folgte ein starkes 'F n >. Beiderseits gab es eine Anzahl Tote. De: BahustZrieb wurde teilweise, auf der Staatsbahn ganz i eingestellt. Die Spartakisten verhindern das Erscheinen > der Zeitungen. In Barmen haben die Spartakisten!

nachts den Bahnhof und die öffentlichen Gebäude be­setzt. die Polizeiwachen überrumpelt und entwaffnet. Nachts wurden zwei Küster gezwungen, Sturm zu läu­ten. Biele Betriebe wurden hier und in Elberfeld zwangsweise stiügelegt. Die Schießereien waren hier unbedeutend. Da man Schlimmeres befürchtet, so wol­len sämtliche Beamten streiken.

Dortmund, 19. Febr. Der Bergarbeiterstreik griff heute auch auf Dortmunder Reviere über. Es streiken die Belegschaften der ZechenHansa",Freier Vogel" undPreußen 2"..

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Die neuste» Waffenstillftandsbediugirugen.

(WTB.) Amsterdam, 21. Febr. Nach einer Meldung ronNieuws van den Dag" aus London berichten die Times", daß die Alliierten sich über folgende militäri­sche an Deutschland zu richtende Waffenstillstandsbedin- gungen geeinigt haben: Uebergabe von 8 Schlacht­kreuzern, darunter dieOldenbourg" undHelgoland"; von 8 Kreuzern, 2 Torpedobootsjägern und 50 Torpedo­booten, die Deutschland sofort ausliefern müßte. Alle U-Boote. U-Vootdocks und Reparaturwerkstätten müssen innerhalb 15 Tagen abgebrochen werden. Die Hilfs­kreuzer müssen abgerüstet und ihre Kriegsausrüstungen zerstört werden. Diese Schiffe werden als gewöhnliche Handelsschiffe und Prisen betrachtet werden. Die Be­festigungen von Helgoland müssen von deutschen Arbei­tern unter Aufsicht der Alliierten geschleift werden. Die Zukunft der Insel wird der Friedenskonferenz überlas­sen bleiben. In der vorgestrigen llnterhaussitzung wurde mitgeteilt, daß bisher von Deutschland aus­

geliefert wurden: alle verlangten schweren Geschütze und Feldgeschütze, alle verlangten Maschinengewehre. Laufgrabenmörser und Flugzeuge. Außerdem wurden noch ausgeliefert: 4065 Lokomotiven an Stelle von 5000, 126 836 Waggons an Stelle von 150 WO und 1276 Mo­torwagen. (Aus diesen Bedingungen, die England als Urheber verraten, geht hervor, daß wir unsere Hafenstädte und damit unfern Außenhandel auf Gnade und Ungnade den Engländern ausgeben müssen. Viel­leicht fällt Helgoland auch wieder an England.)

Die Polen greifen weiter an.

(WTB.) Berlin. 20. Febr. Auf der ganzen posen- schen Front würdig der Waffenstillstand von den Polen durch Angriffsunternehmungen weiter gebrochen. Da­haben sie an Stellen, wo sich unsere Truppen zurück­hielten, ganze Ortschaften besetzt, so z. V. Plin, Porzen und Juliustal. An anderen Stellen, wo unsere Trup­pen den Polen den Vormarsch verwehrten, kam es zu Feuergefechten, . die die Polen meist zum Rückzug ver- anlatzten, so bei Rakel und Filehue. In der Gegend von Kolmar wudre Nadwonke von überlegenen feind­lichen Kräften angegriffen und genommen. Unser .Gegenstoß mußte bei Adolfsheim eingestellt werden, da gleichzeitig ein polnischer Angriff von Kirchdorf her auf Paulskolonie einsetzte. Das Gefecht war bei Abgang der Meldung heute mittag noch im Gange. Daß die Polen vom Abschluß des Waffenstillstands unterrichtet sind, geht daraus hervor, daß sie im Abschnitt von Lissa durch Parlamentär anfragten, ob der Waffenstillstand von den Deutschen gehalten werde. Ferner drohten sie die Beschießung von Neugut, östlich Lissa, als Vergel­tung für den angeblichen Bombenwurf auf Rankel an. Ein solcher Bombenwurf hat niemals stattgesunden.