Amtliche Ber<r»i»t«ach»»«gei».
Oberamt Tai«. Bekanntgabe
der von den Gemeinde» drs Bezirks zu entrichtend»« Beiträge zu den Schul- und Impfarztkosteu für das Jahr 1918.
Gemäß Art 7 Abs. 3 des Oderamtsarztgesetzes vom 10. Juli 1612 (Reg -BI. S. 27V) in Verbindung mit tz 15 Abs 1-5 der Volizugsocrfügung vom 17. März 1913 hiezu (Reg.-Bl. S. 82) werden die Gemeinden aufgefordert. die sie »ach der folgenden Berechnung treffenden Beiträge bis spätestens 1. März ds. Fs. an die Minislerialkasse des Znnern mittelst Zählkarte oder lieber Weisung auf Postscheckkonto 3730 (bei dem Postscheckamt Stuttgart) zu entrichten.
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Für Zahlungen bis zum Betrag von 800 Mark gilt der Posteinliesen ugsschein als Rechnungsbeleg, falls der Empfänger und der überwiesene Betrag auf ihm angegeben sind.
Den 14. Februar 1919.
Oberamtman» Gos
Verkauf von Lebensmitteln aus den Heeresdest Laden.
In der letzten Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß Lebensmittel aus Hecresbeständen dem freien Handel Angeführt wurden. Ganz abgesehen davon, daß die 5seeresanaeböriaen sich strafbar machen, so
werde« auch die betreffenden Käufer zur Verantwortung gezogen. Lebensmittel, auch Marketenderware, welche dis Heeresverwaltung nicht benötigt, dürfen nur den mit der öffentlichen Bewirtschaftung beauftragten Stellen (Kriegsgesellfchaften, Regierungspräsidenten, Kommun alvrrbände nfw.) angebstrn werden.
Talw, den 15. Febr. 1919. Oberamtmann Käs.
Verordnung über Waffenbesitz.
Gemäß Verordnung des Rates der Volksbeaustragten vom IS. Januar 1919 über Waffenbesitz und gemäß der dazu ergangenen Ausführuugsbrstimmungen des Württ. Ministeriums des Innern vom 5. Februar 1919 (Staatsanzeiger Nr. 39), sind sämtlich« Schußwaffen — also Gewehre, Karabiner. Pistolen, Maschinengewehre, Revolver, Geschütze aller Art, Handgranaten, Eewehrgranaten, Minen- und Flammenwerfer, Munition aller Art — spätesten» bis 8. März ISIS bei den SchultheißrnLmtern des Wohn- bezw. Aufenthaltsorts abzuliefern.
Von der Ablieferungspflicht sind nur befreit:
1. diefenigen Personen, die zur Haltung oder Führung
der Wafder Waffen Kraft ihres Amts oder Dienstes verpflichtet oder berechtigt sind, hinsichtlich dieser ! Waffen. !
2. Inhaber von Jahresjagdkarten beziigl. der ihnen für ihre Betätigung als Jäger erforderliche» landesüblichen Jagdschußwaffen.
3. Inhaber von Waffenscheinen.
Waffenscheine werden nur vom Oberamt ausgestellt.
II. Wegen Rückgabe der abgelieferten Schußwaffen an den späteren Besitzer wird spätere Verfügung ergehen. Aus diesem Grunde haben die Ortspolizeibehörden die abgelieferten Waffen mit Nummern oder sonstigen Kennzeichen zu versehen, die die Wiederseststellung des Abliefernden ermöglichen. Im einzelnen haben die Ortspolizeibehörden tz 2 und 3 der Württ. Ausführungsbestimmungs zu beachten.
III. Auf die Nichtablieferung der Schießwaffen find schwere Strafen ausgeestzt.
K 3 der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten sagt: Wer nach Ablauf der Ablieferungspflicht (d. i. 8. Mürz) im unbefugte» Besitz von Waffen oder Munition betroffen wird, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Sollten die Masken oder die Munition zu Gewalttätigkeiten geaen Personen oder Sachen v-rweudct werden, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu 5 Iabren, bei mildernde» Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten.
IV- Diese Bestimmungen sind außer dieser Veröffentlichung von den Schultheißenämtern noch ortsüblich bekannt zu machen.
Calw, den 18. Februar 1919. Obrramtmaun Gös.
Betreff: Sportelansati für die Prüfung der Gemeinde- ^ recknunaen während des Krieges.
Nachdem die Prüfung der Gemeinderechnungen während de? Krieges durch Ministerial-Verfügung vom 18. 11. 13 (R.-! Bl. S. 259) näher geregelt worden ist, soll nach Anordnung des Ministeriums des Innern darauf hinnew'rkt werden, daß für die Besportelung der Nachprüfung der Rechnungen der kleineren Städte und Landgemeinden durch das Oberamt in den Fällen L Nr. 1 (Auch Nr. 3 Satz 2) jener Verfügung Pauschsummen im Sinne der Anmerkung c zu Tarif 58 Z. 1 der allgemeinen SportelgesetzeS festgesetzt werden. Die Berechnung der Pauschbeträge werde in Anlehnung an die in ^
Ziff. 3 der Tarif-Ar. 58 getroffene« Regelung zu erfolg«, haben, so daß für die bezügliche Nachprüfung der Rechnungen der einzelnen Gemeinden dunh das Oberamt jährlich nach der Einwohnerzahl dieser Gemeinden für jedes volle Hundert Einwohner eine Sportel von 20 Z, (mindestens 1 „M in Rechnung zu nehmen wäre; in den AuSnahme- fäü-i, 8 Nr. 2 der Verfügung wäre die Sportel gemäß Tarif Rr. 58 Z. 1 a und d des allgeni. SportelgesetzeS feftzusetzen.
Die Gemeinderäte der kleineren Städte und Landgemeinden werden zu einer Beschlußfassung darüber veranlaßt, ob sic die Festsetzung einer Pauschsumme in der angegebenen Weise bezüglich der Prüfung derjenigen Gemeinderechnungen, die sich auf die Zeit bis zum Schlüsse de» Rechnungsjahres beziehen, in dem der Krieg beendet wird, und die nicht bereits den ordentlichen Vorschriften gemäß geprüft sind, einer genaueren Prüfung auch nicht gemäß 8 Nr. 2 jener Verfügung unterzogen werden, wünschen.
Die Gemeinderatsbeschlüsse hierüber find bis spätestens 15. März ds. Js. dem Oberamt vorzulegen.
Calw, den 12. Februar 1919.
Oberamtmann Gös.
Aufforderung.
Es ist bekannt geworden, daß es da und dort beim Durchmarsch nichtrrürttembergi'cher Truppen zu unliebsamen Vorfällen gekommen ist fz. B. Beschädigungen, Verunreinigungen, Diebstahl usrv.).
Aus diesem Grunde wird jeder, der bei dem Durchmarsch der nichtwürttembergischen Truppen Schaden erlitten hat, aufgefordert, dies dem Oberamt anzuzeiaen.
Calw, den 14. Februar 1019. Oberamtmann Cös.
Bekanntmachung.
Betreff: Nutz- und Schlachtpferde.
1. Durch Verfügung der Fleischoersorguugsstelle für Württemberg und Hohenzollern betr. Nutz- und Zuchtpferde vom 31. Dezember 1918 (Staatsanzeiger Nr. 0, 1919) ist augeordnet worden, daß die Ausfuhr von Nutz- und Zucht-
^ Pferden nach Orten außerhalb des Wirtschaftsgebiets Würt- ! temberg-Hohenzollern nur mit Genehmigung der Fleifch- verkorgungsstelle zulässig ist. Diese wird nur erteilt, wenn durch Bescheinigung des Ortsvorstehers des Standsorts der P?erds deren Nutz- oder Zuchteigenschaft nachgewiesen ist und der Empkänger der Tiere ein amtliches Zeugnis da rüber vorlegt, daß er die Pferd« für seinen Gewerbe- bezw. Mrtschaftsbetrieb benötigt.
Die Schlachtung von Pferden ist nur gestattet, wenn ^ durch tierärztliches Zeugnis festgestellt ist. daß sie als Nutz'- oder Zuchtpferde nicht mehr verwendbar find. Das Schlachten von Nutz- und Zuchtpferden ist verboten.
2. Es besteht Anlaß, darauf hinzuweiien, daß die Hausschlachtung von Pferden nur mit Genehmigung des Kommunalverbands vorgenommen werden darf, wobei dem Hausschlüchter nicht mehr Fleisch belassen werden kann, als er ohne Gefahr des Verderbs in seinem Haushalt aus- bcwahren kann.
Die Herren Ortsvorsteher und die Landjiigermannfchast werden auf vorstehende Bestimmungen zur Ueberwachung der Einhaltung derselben Hingewielen. Es ist insbesondere darauf zu achten, daß keine unerlaubte Ausfuhr von Pferden stattfindet. Nachdem nunmehr neben dem schon lang bestehenden Ausfuhrverbot für Schlachtpferde auch die Ausfuhr von Nutzpferden verboten ist, ist "die beliebte Ausrede, daß es sich um Nutzpferde handle, weggefallen.
. Calw, den 7. Februar 1919. Oberamtmann Gös.
Der Arbeiterrat protestierte energisch gegen die Streiks > uyd erklärte, daß die organisierte Arbeiterschaft nichts mit ihnen zu tun habe. Dagegen haben die Spartakisten von Düsseldorf die Hahnschen Werke in Großen- baum und das Blitzwalzwerk Schulz-Knaudt trotz des Protests der Arbeiterschaft stillgelegt. Die Landstraße ist von starken Abteilungen besetzt. Die Eisenbahn- ' strecke hat man durch Aufreißen der Schienen unterbrochen, um das Herankommen der Regierungstruppen zu verhindern.
Düsseldorf, 20. Febr. Der Generalstreik im Düsseldorfer Revier hat heute werter um sich gegriffen und zu erneuter Stillegung von Betrieben in Düsseldorf und! Umgegend geführt. Das Eros der Arbeiter weigert sich zwar, die Arbeitsstellen zu verlassen, wird aber von den spartakistffchen Eewaltbabrrn zum Streik gezwungen. Inzwischen wurde auch der Eisenbahnverkehr mit Elberfeld eingestellt. Unbestätigte Gerüchte besagen, daß die § Besetzung der Rheinischen Metallwarenfabrik durch bel-! gische Truppen unmittelbar bev -stehe. Die Gesamt-j fituation in Düsseldorf ist außerordentlich kritisch. Der, Dernverkehr ruht nunmehr seit vierzehn Tagen völlig. Auch sonst nehmen die Schwierigkeiten in der Abwickelung des Wirtschaftslebens infolge der spartakistischen Hebelgriffe zu. Das Erscheinen der bürgerlichen Blätter ist weiterhin unterbunden. >
B-ormeu. 19. Febr. Der Elderfelder Bahnhof wird! von Nc; i-wungstruppen besetzt gehalten. Die Schießerei s r; h 'te d'-e oanze Nacht; heute morgen folgte ein starkes 'F n >. Beiderseits gab es eine Anzahl Tote. De: BahustZrieb wurde teilweise, auf der Staatsbahn ganz i eingestellt. Die Spartakisten verhindern das Erscheinen > der Zeitungen. — In Barmen haben die Spartakisten!
nachts den Bahnhof und die öffentlichen Gebäude besetzt. die Polizeiwachen überrumpelt und entwaffnet. Nachts wurden zwei Küster gezwungen, Sturm zu läuten. Biele Betriebe wurden hier und in Elberfeld zwangsweise stiügelegt. Die Schießereien waren hier unbedeutend. Da man Schlimmeres befürchtet, so wollen sämtliche Beamten streiken.
Dortmund, 19. Febr. Der Bergarbeiterstreik griff heute auch auf Dortmunder Reviere über. Es streiken die Belegschaften der Zechen „Hansa", „Freier Vogel" und „Preußen 2"..
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Die neuste» Waffenstillftandsbediugirugen.
(WTB.) Amsterdam, 21. Febr. Nach einer Meldung ron „Nieuws van den Dag" aus London berichten die „Times", daß die Alliierten sich über folgende militärische an Deutschland zu richtende Waffenstillstandsbedin- gungen geeinigt haben: Uebergabe von 8 Schlachtkreuzern, darunter die „Oldenbourg" und „Helgoland"; von 8 Kreuzern, 2 Torpedobootsjägern und 50 Torpedobooten, die Deutschland sofort ausliefern müßte. Alle U-Boote. U-Vootdocks und Reparaturwerkstätten müssen innerhalb 15 Tagen abgebrochen werden. Die Hilfskreuzer müssen abgerüstet und ihre Kriegsausrüstungen zerstört werden. Diese Schiffe werden als gewöhnliche Handelsschiffe und Prisen betrachtet werden. Die Befestigungen von Helgoland müssen von deutschen Arbeitern unter Aufsicht der Alliierten geschleift werden. Die Zukunft der Insel wird der Friedenskonferenz überlassen bleiben. In der vorgestrigen llnterhaussitzung wurde mitgeteilt, daß bisher von Deutschland aus
geliefert wurden: alle verlangten schweren Geschütze und Feldgeschütze, alle verlangten Maschinengewehre. Laufgrabenmörser und Flugzeuge. Außerdem wurden noch ausgeliefert: 4065 Lokomotiven an Stelle von 5000, 126 836 Waggons an Stelle von 150 WO und 1276 Motorwagen. — (Aus diesen Bedingungen, die England als Urheber verraten, geht hervor, daß wir unsere Hafenstädte und damit unfern Außenhandel auf Gnade und Ungnade den Engländern ausgeben müssen. Vielleicht fällt Helgoland auch wieder an England.)
Die Polen greifen weiter an.
(WTB.) Berlin. 20. Febr. Auf der ganzen posen- schen Front würdig der Waffenstillstand von den Polen durch Angriffsunternehmungen weiter gebrochen. Dahaben sie an Stellen, wo sich unsere Truppen zurückhielten, ganze Ortschaften besetzt, so z. V. Plin, Porzen und Juliustal. An anderen Stellen, wo unsere Truppen den Polen den Vormarsch verwehrten, kam es zu Feuergefechten, . die die Polen meist zum Rückzug ver- anlatzten, so bei Rakel und Filehue. In der Gegend von Kolmar wudre Nadwonke von überlegenen feindlichen Kräften angegriffen und genommen. Unser .Gegenstoß mußte bei Adolfsheim eingestellt werden, da gleichzeitig ein polnischer Angriff von Kirchdorf her auf Paulskolonie einsetzte. Das Gefecht war bei Abgang der Meldung heute mittag noch im Gange. Daß die Polen vom Abschluß des Waffenstillstands unterrichtet sind, geht daraus hervor, daß sie im Abschnitt von Lissa durch Parlamentär anfragten, ob der Waffenstillstand von den Deutschen gehalten werde. Ferner drohten sie die Beschießung von Neugut, östlich Lissa, als Vergeltung für den angeblichen Bombenwurf auf Rankel an. Ein solcher Bombenwurf hat niemals stattgesunden.