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Aufforderung
an die Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1898 bis 31. März 1899.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg. Bl. S. 187.) und vom 16. Januar 1874 (Reg. Bl. S. 79) werden sämmtliche Hundebesitzer zur Ver. steuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1898/31. März 1899 auf- gefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1. Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund ohne Unter- schied der Benützung desselben beträgt.
2. Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1897/31. März 1898 einen Hund versteuert hat und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1898 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1898/31. März 1899 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1898 keinen Hund mehr besitzt.
3. Auf den 1. April 1898 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am ersten April mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (Abmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu ma- chen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Abmeldung.)
4. Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hunde- besttzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Steuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.
5. Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April/ Juni, Juli/ September und Oktober/ Dezember 1898 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest deS Etatsjahrs zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früheren Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu