Der durch de* Spar«ck*syMch j

Schaden in Be?!!». '

Berlin, 17. 3a«. Beim Berliner Magistrat sind Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 6 Millionen Mark angemeldet worden, der durch die Spartakus- schießeret der letzten Woche veranlaßt wurde.

200000 Arbeitslose in Berlin.

Berlin, 17. Ja». Die Zahl der Arbeitslosen in ganz Berlin wird jetzt auf MV000 geschätzt.

Aus der nenen deutschen Verfassung.

BerUn, 17. Jan. Heute oder morgen soll der Per­fassungsentwurf und die ihn begründende Denkschrist des Staatssekretärs an die Regierungen der deutschen Frei­staaten abgehen. Wie es heißt, wird das neue Deutsch­land keine Kleinstaaten mehr kennen und Preußen soll in sieben oder acht Kleinstaaten aufgelöst werden. Das Reich würde damach aus etwa 17 einzelnen Freistaaten bestehen.

Deutsch-Holländische Wirtschaftsverhaudluugen. Amsterdam, 17. Jan. Die Verhandlungen, die jetzt mit Deutschland geführt werden, betreffen die Zufuhr von Kohlen und Salzen und die Ausfuhr aus Holland von Fischen, Flachs und Reis im Verhältnis zur Ein- stchr. _

Teueruugskravalle in Böhmen.

Bern, 17. Jan. Eine Meldung desBerliner kvkalanzeigers* aus Prag besagt: Die Teu r -ngsdravalle in Böhmen nehmen einen immer größere» Umfang an. Fn Mährisch-Weißkirchen haben sich, hervorgerusen durch die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit den Proviant- oechäitmssen, Ausschreitungen ereignet, wobei einige jü­dische Geschäftsläden geplündert und vernichtet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Ausnahmezustand über die Stadt verhängt. WieCzas" meldet, fanden in Czaslau so gewaltige Plünderungen statt, daß die Polizei und das Militär machttos waren.

Kriegsgervinn- und Bermögenszuwachssteuer.

(WTB.) Berlin, 18. Jan. Aus dem vorläufigen Steuer- pwgramm der Reichsregierung werden nunmehr imReichs­anzeiger" zwei Gesetzentwürfe veröffentlicht. Der erste be­trifft eine außerordentliche Kriegeabgab« für das Jahr 1919. G» handelt sich hier, von einigen Abweichungen abgesehen, »« eine Wiederholung der Kriegsabgabs, wie sie für das Rechnungsjahr 1918 zur Erhebung gelangte. Dabei muh ab« vorausgeschickt werden, dah diejenigen Teile des Ge- fatzentwurfes, die sich mit der Abgabe von Vermögen der Einzelpersonen beschäftigen, erst geschätzt werden sollen, wenn di« ganze einmalige Vermögsabgabe di« Zustimmung der prr Gesetzgebung berufenen Organe finden wird. Das Ge­setz über eine außerordentliche Krtegsausgabe für das Jahr ISIS, wie sie im Gesetzentwurf vorliegt, zerfällt in zwei Hauptteile: 1. Abgabepflicht der Einzelpersonen und 2. Ab- Jabepflicht der Gesellschaften. Einzelpersonen sollen eine Abgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen Dahlen. Beträge des Mehreinkommens bis 3099 bleiben steuerfrei. War das veranlagte Einkommen vor dem Kriege «tedriger als 10999 so gilt als Friedenseinkomme» der Betrag von 19 999 ^t. Die Abgabe vom Mehreinkommen betrügt bei den ersten 10999 des abgabepflichtigen Mehr- «intommens 8 Prozent, für die nächsten angefangenen oder »ollen 19 999 10 Prozent: für die nächsten angefangenen

«der vollen 30099 29 Prozent: für die nächsten ange­

fangenen oder vollen 89 000 -4l 39 Prozent; für die nächsten «ngefangenen oder vollen 100 909 -tl 49 Prozent; für die weiteren Beträge 80 Prozent. Abgaben von Ver- «öge» werden nur erhoben bei Vermögensbeträgen von »»ehr als 190 990 -tt. Sie betragen für die ersten 109 909 1 pro Mille: für die nächsten angefangenen oder vollen »99 999 2 pro Mille; für die nächsten angefangenen oder

vollen 690 099 3 pro Mille; für die weiteren Beträge 8

pro Mille. Maßgebend für die Vermögen ist rm allge­meinen der Vermögensstand vom 21. Dezember 1918. Der Stand der Besteuerung der Gesellschaften ist der Mehrgewinn aus dem jüngst abgelaufenen Geschäftsjahr. Während nach dem Gesetz einer außerordentlichen Krisgs- abgabe für das Rechnungsjahr 1918 die Höchstabgabe der Gesellschaften vom Mehrgewinn 89 Prozent betrugt, so ist i« Entwurf für 1919 dieselbe mit 89 Prozent vorgesehen, und zwar wird die Staffelung der Abgabe bet dem Mehr- »ewinn degressiv sein. Alle Mehrgewinne über 1 Million zahlen 80 Prozent Krtegsstsuer. Für geringere Gewinne sind Verminderungen von 19 bis 80 Prozent vor­gesehen. Ein Uebermaß der Besteuerung wird dadurch ver­hindert, daß die Mehrgewinnsteuer des Reiches einschließ­lich der Staats- und Gemeindesteuern, soweit letztere von dem Mehrgewinn bildenden Teil des Einkommens erhoben wirb, gegebenenfalls nicht über 89 Prozent hinausgrhen soll.

Der zweite Gesetzentwurf betrifft eine Kneoc-aSgeüe vom Vrrmögen-zuwachs, die in der Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1918 eingetreten ist. Für die Errech­nung des Vsrmögensstander vom 31. Dezember 1913 ist das für dis Erlernung des Mehrbetrags fesig-sicllte Vermögen maßgebend. Jeder durch Erbschaft, durch Vermächtnis, durch Unfall des Stammgutes oder Fideikommisses envorbene Ver- Mögenszuwachz soll grundsätzlich steuerfrei bleiben, also .-vom Barmogsnsstand vom 31. Dezember 1918 in Abzug ge- werden. PoZ dem gudere-c Leru-ügen (AiLnd pom

Amtlich« Betarmrmatzimget».

Brka;u»i««chnng de« Ntiniste: i««!» des Inner« über nach teäqOHr A«La«ch«r tu die Wühl erlisten W« Sie Wahl zur DsMschen Stat»«nnloe»faW«l»»'s.

Di« provisorische Regierung hat cmze»rdnet, daß die Ge­meindebehörden nach vorheriger möglichst wirksamer B« kannimachung solchen nachweisbar wahlbrrechti'gen Personen noch an einem Tage Gelegenheit zur Anmeldung zur Wäh­lerliste für die Reich.wahl zu geben haben, die entweder, obgleich tatsächlich nicht eingetragen, ein« amtlich« Brnach- richtigung über ihr« erfolgte Aufnahme in di« Wählerliste erhalten haben oder glaubhaft mach««, daß sie die am 9. Januar abgelaufen« Einspruchsfrist infolge einer entschuld­baren Abhaltung versäumt habe». Solch« Wühler sind un­ter Beifügung einer entsprechenden Erläuterung in der Spalte für Bemerkungen nachträglich in di« Wählerliste auf- zunehmen. Ministerium de, Innern:

Stuttgart, 14. Januar 1919. I. V.: Haag.

31. Dezember 1918) ist ferner abzuzishen der (am 3. Dezem­ber 1918 feflgestellte) Kapitalserl der aus der Vermügens- abgaSepfiicht ruht, auf Lebenszeit einer bestimmten Person gewährt« Leistungen, wenn diese innerhalb des Zeitraumes vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember ISIS verstorben ist. Weiter sind abzuziehen: Kapitalauszahlnnge» in dem Veranlagungszeitraum, die aus einer Versicherung erfolgt sind. Auch wer im Beranlagungszeitrauin eine Schenkung von mehr als 1099 bekommen hat, kann diesen Betrag vom Vermögensstand vom 31. Dezember ISIS abziehen, wenn die Sieuerabgade von dem Vermöge» des Betreffenden, der die Schenkung vorgenommen hat; abzugsfähig ist auch der Betrag eines Kapitalabftndung als Entschädigung für die durch körperliche Verletzung herbeigeftihrte völlige oder teil­weise Erwerbsunfähigkeit. Dem (nach den Vorschriften des Besitzsterrergesetzssj für den 31. Dezember 1918 festgesetzten Vermöge» ist hinzuzurechnen unter anderem Schenkungen und sonstige Vsrmögensübergabe. Es erweist sich also, zu­mal da auf eine verschärfte Auskunftspflicht der Notare und Gericht« hlng«virkt wird, als zwecklos, wenn zum Beispiel Eltern, um dadurch zu niedrigeren Steuersätzen zu komme».

ÜMZ Müll. SraKZMrcktzHH HK Me NHKett ich> abgefchiosf«;. Der Entwurf, der in vielen ivesenilichen Punkten mit dem badische« Entwurf ähnlich ist und der der am Donnerstag zusmnmenftetmd«! L»u-«svrrsarmii- kuiig unirrvreüet werden wird, sieht frlgende Bestim­mungen vor:

Der Valksftaat Württemkerg bleibt ein Bestandteil des deutschen Volksstaots. Alle Staatsgewalt geht vom» Volke ans. Das Stimmrecht fleht allen Ammern und Frauen mit dem vollendeten 20. Lebensjahre zu. Nichtwürttemdergische Deutsche sind stimmberechtigt, so­fern in ihren; Heim.Maat Württemberg«!,' stimmberechtigt sind. Alle Staatsbürger sind als solche gleich an Rech­ten und Pflichten. Vorrechte des Standes und der Ge­burt werden nicht anerkannt, Me Titel, die keine Amtsbezeichnung darsteüen, sind aufgehoben und werden nicht wieder eingeftchrt, Orden und Ehrenzeichen werden nicht mehr verliehen und dürfen von nichtdentschen Staa- .ten nicht angenommen rverde». Für Äe Verleihung eines öffentlichen Amtes soll mir Tüchttakeit und Würdigkeit maßgebend fein. Die persönliche Freiheit wird gewähr­leistet. Gegen gesetzwidrige Festnahme und gegen Verletzung de« Hausrechts bietet die Verfassung ebenso Schutz wie gegen willkürliche Eigentumsverletzung. Unter welcher! Voraussetzungen das Eigentum zu öffent­lichen Zwecken gegen Entschädigung beschränkt werden kann, wird durch Gesetz bestimmt. Die Vergesell­schaftung der Wirtschaft nach dem Stand« ihrer Ent­wicklung ist Aufgabe des Staates. Di« Uebersührung «ines Zweiges der Gütererzengung in die Gemeinwirt­schaft erfolgt aus dem Wege der Gesetzgebung, Auch die Fideikommisse werden durch besonder«« Gesetz auf­gehoben, neue werden nicht errichtet.

Freie Neligionsübung innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung wird zngesichert; die Glaubens­gemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Staatsgefttze. Die evange­lische, die reformierte und katholische Kirche und de israelitische Religionsgemeinschaft sind Körperschaften d,s öffentlichen Rechts, anderen Glaubensgemein­schaften kann dieses Recht durch Gesetz zugesprochen werden. Für die Ansprüche der Kirchen an das in

an Ihre Kinder verschenken Dabei darf hier einschaltend^Staakshänden befindliche Kirche»vermögen wird eine

bemerkt werden, daß auch bet der küuft,ge» Vermögens- ^rch Gesetz festzusetzende Geld re nte gewährt. Das abzab« Vorkehrungen in dieser Richtung getroffen werden.! Schulwesen untersteht nur der Aufsicht des Staates. Der Z» dem V-rmögensstande vom 31. Dezember 1913 sind ferner Landtag besteht Mir aus einer Kammer. Auf je 25000 u. hinzuzurechnen Beträge, die im V-ranlagungszeitraum? ^ndeseinwohner entfällt ein Abgeordneter, im Ganzen in ausländische» Grund- oder Betriebsvermögen angelegt ,Mrde der Landtag künftighin demnach etwa 100 Abge- worden find. Der Gesetzentwurf will damit verhindern, daß ordnete zählen. Die Landtaqsperiode dauert 3 Jahre, in der Zeit vom 31. Dezember 1913 bis 31. Dezember 1913. ber Landtag kann aber jederzeit durch Volksabstimmung abgcwandertes Vermögen der Steuerpflichj entzogen wird.' aufgelöst werden, die aus Beschluß des Staatsministeri- Weiter soll der Verflüchtigung des VsrnrSgenszltwachses da-! uins oder auf Verlangen von ein Fünftel der Stimmbe-

mit entgegengewirkt werden. Der Betrag der zum Erwerb! rechtsten

stattzufinden

von Gegenständen aus edlen Metallen, Edelstet-! muß der Landtag zusammenlreten. Das Staatsministe« nen, sofern es sich um Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegen-j rium wie auch der Landtag kann ein beschlossenes Ge­stände handelt, auch von Sammlungen aller Art auf-j setz der Volksabstimmung unienverfen, die auch statt­gewendet worden ist, und sich so der Steuerpflicht entzieht,! finden muß, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten sie ist ebenfalls zum Vsrmögensstande hinzuzurechnen. Es hat, begehrt oder die gleiche Zahl die Vorlage eines Gesetzes sich bekanntlich bei manchen Leuten, die hohe Kriegsgewinne! fordert. Der jeweilige Ministerpräsident wird mit der erzielt haben. Neigung gezeigt, ihre Mittel gerade in sol- Würde eines Staatspräsidenten ausgestattet und

hat. Mindestens einmal im Jahr

chen Werte» anzulegen, die nach dem Besttzsteuergesch nicht steuerpflichtig sind. Dem soll der Gesetzentwurf nach dem Vorbilds des Steuergefetzes vom 21. Juni 1916 eatgegen- treten. Ausgenommen sind aber wiederum Kunstwerks lebender oder seit dem 1. Januar 1999 verstorbener deutscher, sowie im Deutschen Reiche wohnender Künstler. Der Ge­setzentwurf geht aber noch weiter als Las Kriegssteurrgesetz. Es sind nämlich dem Vermögensstanoe vom 31. Dezember 1913 hinzuzurechnen Beträge, die im Veranlagungszeitraum zu Anschaffungen jeder Art verwendet worden sind, soweit st« di« Summe von 5909 übersteigen. Die Neu­anschaffungen, und zwar Anschaffungen aller Art das gleiche gilt auch für die oben erwähnte Anlage in auslän-

vom Landtag gewählt. Er bildet sich sein Ministerium, das des Vertrauens des Landtages bedarf. Der Land­tag kann das Gesamtministerium abberufen oder auch einzelne Minister entlassen. Die Minister erhalten als solche keine Pension. Den Ministerien werden Bet­räte angegliedert, die aus Vertretern der Ministerien, des Landtags und der Berufsstände bestehen. Die Etat­periode ist eine einjährige.

Finanzielle Auseinandersetzung

zwischen Staat und Krone.

* Zwischen dem Staat und der früheren Krone hat nach dem Thronverzicht König Wilhelms N eine finanzielle Auseinandersetzung staltgesundcn. Danach

bischen, Grund- oder Betriebsvermögen find allerdings Hst die prov. Regierung, UM das Kammergut, aus nur dann zu berücksichtigen, wenn die erworbenen Gegen-! weichen die persönlichen Bedürfnisse des Königs als stände und so weiter am Ende des Veranlagungszeitraums Staatsoberhaupt und der Mitglieder des K. Hauses zu (31. Dez. 1918) noch im Besitze der Abgabepflichtigen sind. > bestreiten waren, frei zu machen, die Zivilliste ab, ÜI- Die Höhe der Kriegs abgabe, die nur von dem den dem dem König vom 1. Januar 1919 ab eine jähr-> Betrag von 3999 at übersteigenden Vermögenszuwachs er- sich« Rente V0U 260 060 Mb. und nach seinem Tode

der Witwe eine solche von 100000 Mk. zugestanden wurde. Dafür hat der Staat aber die sehr hohen Lasten der Zivilliste zu übernehmen, vor allem die Ausgaben für die bisherigen Beamten des Hofes und den Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Schlösser. Institute usw., besonders für das Theater, für welches der König in der letzten Zeit bekanntlich Zuschüsse bis zu 700000 Mk. iin Jahr geleistet hat. Die Beamten des Hofes sollen zum Teil im Staatsdienst verwendet, zum Teil pensio­niert werden. Die sog. Krondotation, d. h. der vom Staat zu leistende Aufwand für Immobilien, wie Schlösser, den Königsbau. Schloßgarten. Rosenstein, die Wildparks usw., ist aufgehoben worden. Dem König wurde lediglich Bebenhaufen als Aufenthaltsort über­lassen. Friedrichshafen gehört zum Familienfideikom- mißgut, ist damit Privateigentum und wird durch den Thronverzicht ebensowenig berührt, wie der Wilhelms­palast. Die von Mitgliedern des K. Hauses bewohnten i Apanaqenschlösser, darunter das Kronprinzenpalais und jder Prinzenbau, sind auf 31. März gekündigt worden.

hoben wird, beträgt: Für die ersten angesangeuen oder vollen 19999 -4t des Abgabepflichtigen Vermögenszmvachses 19 Prozent; für die nächsten 19 099 -4t 15 Prozent; für dis weiteren 19999 -4t 20 Prozent; für die nächsten ange- fangenev oder vollen 20 099 ^t 30 Prozent; für die nächsten ',9909 40 Prozent; für die nächsten 199 999 -« 89 Proz.;

für die nächsten 199 099 -Ä 69 Prozent; für die nächsten 299 909 -4t 89 Prozent und für die weiteren Beträge 199 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens;,iwachses. Es sollen also nach diesem Abgabesatz jeder über 569 099 -tt hin- ausZehends abgabepflichtige Vermögenszuwachs voll weg­besteuert werden und es kann somit niemand nach Er­füllung der ALgabspflicht von dem abgabepflichtigen Vsc- mögenszuwachs mehr als 199 599 zurückbehallen.

Aus Stadt und Land.

CsLn.', den 17. Januar 1919 Der Entwurf der neuen württemd. Verfassung. Der Ende Dezember von der prov. Regierung ein

aesetzlö Ausschuß Zur Ausarbeitung des Entwurfs für ein 3)üö »EÄKLk TüjMllü" HstM jLökkUli öEÜÜ