Beliannimachung -er Mrttenlh. WegMinistttiums.

Nr. 660 K. lS. A. 3.

1) Es werden: s) die zu Zuchtzwecken geeigneten warm­blütigen Stuten durch Vermittlung der Zentralstelle für die Landwirt- phaji unter besonderen Bedingungen und zu besonders festgesetzten Preisen zn Züchter abgegeben. Die Abgabe dieser Zuchtstuten erfolgt in den Vemobilmachungsorten der Truppen.

) die auszumusternden noch arbeitsfähigen Pferde, soweit sie nicht «rach > Verwendung finden, durch die Truppenteile öffentlich versteigert.

-) von den ausgemusterten, nicht mehr arbeitsfähigen Pferden unter unbeschrän' ter Zulassung der Bieter nur diejenigen öffentlich ver­steigert. die wieder arbeitsfähig zu werden versprechen. Die übrigen werden nach näherer Anordnung des stellv. Generalkommandos als Schlachtpferde verwertet. Als Preise für die Echlachtpferde sind fest­gesetzt: für den Zentner Lebendgewicht 75 bei bester, 60 bei mittlerer. 50 bei geringer Beschaffenheit des Fleisches.

2) Die öffentlichen Bersteigerunaen der überzählig werdenden Dienstpserde haben aus verschiedenen Gründen berciis beginnen muffen, ehe die biersür vorgesehenen Ausweise <P.erdekarten) den Zivilverwal- IlMgsbebörden zur Verteilung on die Pferde gebrauchende Bevölkerung überwiesen werden konnten. Nachdem dies nunmehr geschehen ist, liegt es im Interesse der Pferdegebraucher, sich zur Erlangung der für ihren behördlich anzuerkennenden Pferdebedarf erforderlichen Pferdekarten bald­möglichst bei der zuständigen Stelle (Oberamt, Ortsdehörde) zu melden, da zu de» V 'r-rungen in einigen Tagen nur noch Karteninhaber Zutritt erhcttu erden.

Solche Gebrauchet von Pferden, die zu den kleinen, unbemittelten Landwirken und Gewerbetreibenden zählen und zur Erlangung der un­umgänglich notwendigen Spannkräfte vorzugsweise berücksichtigt werden mühen (was von den Karten ausgebe, den Ziv'lbebörden zu beurteilen ist, erhalten rote Pferdekarten, insbesondere diejenigen unter ihnen, die durch Verwundung »iw. im Felde in ihrer ErwerbstLtigkeit beeinträch­tigt sind oder Angehörige, die Ernährer der Familie waren, aus Anlaß von Kriegsereignissen verloren haben.

Auf den Versteigerungen sollen zunächst nur die Inhaber roter Karten, die deutlich sichtbar getragen werden müssen, zum Bieten zugelassen werden, die Inhaber weißer Karten erst dann, wenn ersterö abgesun m sind.

Zu L: Wenn auf einer Versteigerung Pferde übrig bleiben, so sind diese nach vorheriger Ankündigung an die noch kauflustigen In­haber von Pferdekarten, auch wenn sie die ihnen nach ihren Karten zustehenden Pferde bereits erworben haben, darüber hinaus zu ver­steigern. Die dann noch übrig bleibenden Pferde können an Pferde­händler versteigert werden.

Pferdehändler dürfen zu den Versteigerungen der arbeitsfähigen Pferde erst dann zugelassen werden, wenn die Inhaber von roten und weißen Pferdekarten beiriedigt sind.

3) Handel mit Pferdekarten wird bestraft.

Mit Rücksicht auf die schwierige Transportlage können die Pferde- Versteigerungen im allgemeinen nur in den Demobilmachungsorten der Trupven stattfinden. Das stellv. Generalkommando ist jedoch ermächtigt, abweichend hiervon auch on andern Orten, dem Bedarf des Landes entsprechend, derartige Versteigerungen abhalien zu taffen. Für weit­gehende Verbreitung der Deknuntmachungen der Versteigerungsorte wird das stellv. Generalkommando Sorge tragen.

Die Pferdegebraucher müssen sich daher über die Bekannt­machungen der Versteigerungen rechtzeitig unterrichten und sie aufsuchen.

4 ) Da wo Warmblutzucht besteht, sollen schwere Zugpferde, soweit sie Hengste oder Stuten sind, nicht versteigert werden.

Dies sind in Württemberg folgende Oberamlsbezirke:

Neckarkreis: Vaihingen a E.

Schwnrzwaldkreis: Balingen, Calw, Freudenstadt, Herrenberg, Horb, Nagold. Neuenbürg, Nürtingen. Oberndorf. Rottenburg, Rott­weil. Spaichingen, Sulz. Tuttlingen. Urach.

Iagstkreis: Aalen, Crailsheim. Ellwangen, Gaildorf, Gerabronn, Gmünd, Mergentheim, Nereskieim, Welzheim.

Donaukreis: Biberach, Blaubeuren, Ebingen, Göppingen, Laup» heim, Leutkirch, Münsinqen, Ravensburg. Riedlivgen, Eaülgau, Tett- nang, Wald^e', Wangei.

5f Als Zahlungsmittel werden Kriegsanleihen zum Nennwert ln Zahlung genommen, und zwar die sünsprozemigen Schuldverschrei­bungen aller Kriegsanleihen ohne Unterschied uno die erstmaligen bei der 6. Kriegsanleihe ausqegebenen 4 , prozenligcn auslösbaren Echatzan- weisungen, jedoch nur in Grenzen des Kaufpreises. Herauszahiunaen in bar finden rocht statt. Käufer, die bei den Versteigerungen die Be­zahlung in Kriegsanleibe anbieten, werden bei sonst gleichen Geboten vor anderen berücksichtigt. Der laufende Zinsschein der Kriegsanleihe- siiicke wird dem Käufer belasten. Dieser hat dafür neben dem Kauf­preis die E ückzinscn vom Zahlungstage bis zum Tage der Fälligkeit des Zinscheines zu entrichten.

Zwecks Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden auch die vom Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften eingesührlen Kreditbriefe zahkungsbalber angenommen.

Zu den Verkäufen von österr.-Ungar. Hcereseigentum ist die Zulassung von Bietern unbeschränkt. Bei diesen Verkäufen wird jedoch Kriegsanleihe nicht in Zahlung genommen.

Stuttgart, de» lo. Dezember 1918.

Der Leiter des Kriegswesens: (gez.) Fischer.

Versteigerung.

Die Heeresgutsammelstelle Calw versteigert am Freitag, den 13. Dezember 1918. nachmittags 3 Uhr beim Bad. Hof in Lalw

eine Anzahl Pritschenwagen, Leiterwagen und Truhewagen.

Heeresgutsammelstelle Ca!w:

Hartman», Leutn. und Kdt.

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Lalw, den 11. Dez. 1918. §

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Zug-

Bekanntmachung -es stellv. Generalkommandos XIII. (W.) A. K.

Mannschaften, die im öffentlichen Interesse sowie aus wirtschaft­lichen oder häuslichen Gründen am 10. November noch vom Waffen­dienst zurückgestellt waren, solche, die als überzählig vorläufig ent­lassen wurden und solche arbeitsverwendungsfähigen Mannschasten. die noch nicht einberufen waren, haben sich in ihrem eigenen Interesse eine Bescheinigung des Bezirkskommandos zu verschaffen, daß sie aus dem Heeresdienst entlasten sind. bezw. noch nie gedient haben.

Die näheren Bestimmungen über Einsendung oder Vorlage der Militärpapiere erlassen die Bezirkskommandos für ihren Bezirk. In den Papieren der Zuriickaesteüten muß der letzte Ausweis über die Zurückstellung oder ihre iüngerung vorn eingeklebt sein.

Mannschaften, die den VermerkD.U."' D. Kru." oder .dauernd kriegsunbrauchbar- in ihren Papieren haben, brauchen ihre Papiere nicht vorzuleqe», da dieser Vermerk genügt.

Die Jahrgänge 1898 und 1899 sind bei dieser Maßregel aus­genommen.

Es handelt sich hiebei nur um eine Bestätigung der früheren Ent­lassung, Entlassungsgeld und Lntlaffungsanzug sind daher nicht zuständig.

gez.: Linse, Beoollm. Mitgl. d. Aussch. des Soldatenrates beim stellv. Generalkommando XIII. A.-K. (Württ.) gez.: v. Etroebel, Generalmajor.

Stadtschultheißenamt Calw.

Am Samstag, den 14. Dezember 1918, nachmittags «m 2 Uhr werden auf dem Rathaus, Zimmer Nr. 8 an diejenigen Familien» welche kein Gas und Kein elektrisches Licht haben

Erdölkarten und Kerzen

ausgegeben. Eine Kerze kostet 23 A Das Erdöl kann sofort bei Herrn Hauber und Schlaich gekauft werden.

Lalw, den 12. Dezember 1918.

Stadtschulthelßeuamt: A. D. Göhner. .

Stadtschultheißenamt Calw.

Die auf Buttermarke II bestellte

--. Butter

Kann gekauft werden.

Lalw, den 12. Dezember 1918.

Stadlschultheißenamt: A. B. Göhner.

Stadtschultheißenamt Calw.

Die aus dem Heeresdienst

WMehreOeil Gewerbetreibenden

wollen den Wiederbeginn ihrer Gewerbe bis spätestens End« Dezember 1918 anmeloen.

Lalw» den S. Dezember 1918.

Stadtschultheißenamt: A. B. Göhner.

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