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Amtliche und Privat-Anzeigerr.
W i l d b a d.
Wekanntmachung.
Nachstehende Minifterialverfügung wird hiemit mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Nichtbefolgung der erteilten Vorschriften der Strafandrohung des Art. 39, Ziff. 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 unterworfen ist.
Stadtschultbeißenamt.
Biitzner.
Verfügung der Ministerien der auswärtige» Angelegenheiten, Abtei- lungfürdieVerkehrsan st alten,des Innern und der Finanzen, betr. Vorschriften zurSicherung derEin- haltung der Besinn mungen überdie Hegezeit des Wildes.
Vom 20. März 1891.
In Vollziehung der Kgl. Verordnung betreffend die Hegezeit des Wildes vom 30. Juli 1886 (Reg.-Blatt Seite 315), wird zur Sicherung der Einholung der in Z 1 derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf Artikel 39 Ziff. 1 des Landespolizcistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 Reg.-Blatt Seite 391) Nachstehendes verfügt:
8 1 .
Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach Z 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen *), befördert oder versendet, in Orte einführt, feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beobachten:
a) Allen Sendungen von Rot-, Damund Rehwild ist sowohl bei Beförderung mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werde» darf, als bei Versendung in zerlegtem Zustand (in einzelnen Teilen) ein den Namen und Wohnort des Absenders oder Verkäufers den Tag der Erlegung und das Geschlecht des Wildes enthaltender Schein beizugeben.
f,) Bei Versendung von Wild, welches eines der übrigen in Z 1 der K. Verordnung vom 30. Juli 1886 unter und 6 genannten Arten angehört, genügt neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl des Wildes auf dem hier beizugebenden Schein.
«) Das Rot-, Dam- und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih oder Gehörn abgenommen wordenist.
Wer solches Wild ohne Geweih bezw. Gehörn zum Verkaufe oder zur V«r- sendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht erkennbar bleibt.
8 2 -
Für Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch Folgendes bestimmt:
a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstück - gut sind die in S 1 a und d verlangten Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem in Spalte'„Erklärung wegen der etwaigen zoll- und steueramtlichen Behandlung" beizusetzen;
b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.
8 3 -
Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in Z 1 » und b vorge- schriebenc Schein
и) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen;
к) soweit Packele bis zu 12^/s Kg. innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.
8 4.
Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenomme», daß diese Vorschriften nicht genau emgehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung m't der Eisenbahn und Post nicht statt.
8 5.
Vorstehende Beflunmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auslieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen eintretenoen Wildsendungen Anwendung.
8 6'
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit.
Stuttgart, den 20. Mai 1891. Mittnacht. Schmid. Renner.
*) Anmerkung. Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder angekauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Tiergattuugen in folgender Weise festgesetzt:
B e i m H a a r iv i l d:
1) für männliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31- Mai.
2) für weibliches Rot- und Damwild auf die Zeit vom I. Februar bis 30. Septbr-,
3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1- Februar bis 3l. Mai,
4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1-Dezember
bis 11. Oktober,
5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des Rot- und Damwilds, auf das ganze Jahr.
6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober,
7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30- September.
L. Bei Federwild:
>) für Auer- und Birkenhahnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August,
2) für Auer- und Birkhühner auf die Zeiten vom 1. Dezember bis 31. Oktober.
3) für Feld- und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August,
4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23- August,
5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August.
6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni
7) für wilde Tauben aus die Zeit vom 1.
1. März bis 30 Juni.
8) für Schnepfen und Betassinnen auf die Zeit vom 16- April bis 14. Juli,
je einschließlich der genannten Tage.
W i l d v a d.
Bekanntmachung.
Nachdem die Gewerbekataster (Steuerkapitale) der neu einzuschätzenden Gewerbetreibenden in der Gemeinde Wildbad durch die Bezirks- schätzungs'Kommission gemäß Art. 98. Abs. 3 des Gesetzes vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebäude und Gewerbesteuer, fest- gestellt sind, wird das Ergebnis der Einschätzung gemäß Art. 97 Abs 1 und Art. 61 Abs. 1 dieses Gesetzes 21 Tage lang
vom 16. Juli bis 5. August
zur Einsicht der Beteiligten auf dem Rathaus aufgelegt sein. Jedem Unternehmer eines
Gewerbes steht bezüglich seines Steueranschlags (Steuerkapitals) das Recht der Beschwerde zu (Gesetz Art. 97 Abs. 2). Etwaige Beschwerden, welche die Beteiligten gegen die Einschätzung worbringen wollen, sind an die Kataster-Kommission zu richten und längstens bis zum 8. A u g u st bei dem Ortsvorsteher zur Weiterbeförderung anzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht den Verlust des Beschwerderechtes nach sich (Gesetz Art. 61 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 3)
Den 13 Juli l891.
Stadischultheißenamt.
Bätzner.
Revier Dildbad.
Stammhokz-Ierkauf.
Am Montag den 20. Juli,
vormittags 11^2 Uhr
auf dem Rathaus in Wildbad aus dem Distrikt I. Meistern Abt. 1ö. Eisenhäusle: 504 Stück Langholz I. bis III. Kl. mit 708 Fm. 165 „ Sägholz I bis I V. „ 121 „
5 „ Eichen III. „ „ 2.63 „
Ferner Scheidholz aus Distrikt Eiberg:
765 Stück Langholz I. bis IV. Kl. mit 1066 F,n 355 „ Sägholz I. bis III. „ „ 367 „
1 „ Eichen III. „ 1,09 „
2 „ Buchen I. und II. „ 1,01 „
Revier Simmersfeld.
Stammholz-Verkauf.
Am Freitag den 24. Juli vormittags 10 Uhr
im Hirsch in Simmersseld aus dem Staatswald Hummelberg und Spielberg:
1025 St. Forchenlangholz mit 21. Fm., I., 273 Fm. 11., 512 Fm. III. 211 Fm. IV. Kl., 17 St. Forchen-Lägholz mit 8 Fm., I., 10 Fm.
II. u. 1 Fm. III. Kl., 537 St. tann. Langholz mit 67 Fm. I., 195 Fm. II., 211 Fm.
III. und 131 Fm. IV. Kl., 32 St. tann. Sägholz mit 32 Fm. I., 22 Fm. II. und 10 Fm III. Kl.
Die Forchen sind sehr schön.
Diejenige
wohlbekannte Persönlichkeit, die vor einigen Tagen meinen
Kandkarren
hinter dem Hause weggenommen hat, fordere ich hiemit auf, den- felbeu fofort zurück zu geben, andernfalls wäre ich genötigt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Chr. Wildbrctt.
Bis Jakobi ist ein schönes
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—_ Georg Math.
Der heutigen Nummer unseres Blattes liegt der Preis-Courant für die Herbstsaison 1891 des ersten Versandtgeschäftes von Gebrüder I Z. P. Schnlhoff m München
bei.